Aufhebung der Ehe
Dies ist eine Leistung der Justiz.
Wenn Sie der Meinung sind, dass Ihre Eheschließung nicht rechtens ist, können Sie die Aufhebung Ihrer Ehe beantragen.
Beschreibung
Hinweise für Langenberg
Sie haben sich entschieden, Ihren Lebensweg gemeinsam weiterzugehen - herzlichen Glückwunsch!
Bevor es jedoch soweit ist, sind noch einige Formalitäten zu erledigen. Zunächst müssen Sie die beabsichtigte Eheschließung anmelden.
Die Anmeldung (früher hieß es "Aufgebot") für die standesamtliche Trauung wird von den Verlobten beim Standesamt des Wohnortes durch persönliche Vorsprache vorgenommen.
Wohnen die Verlobten an verschiedenen Orten, so können Sie wählen, bei welchem Standesamt sie die Eheschließung anmelden wollen.
Sollten Sie nicht in Langenberg wohnen, hier aber heiraten wollen, müssen Sie Ihre Eheschließung rechtzeitig beim Standesamt Ihres Wohnortes anmelden.
Einen Wunschtermin für Ihre Eheschließung sprechen Sie bitte rechtzeitig mit unserem Standesamt ab. Trauungen findet in unserem Trauzimmer im Rathaus statt. An bestimmten Terminen können Sie sich im historischen "Cafe zur Linde", auf "Hof Cramer" oder im "Heimathaus Benteler" trauen lassen.
Weitere Informationen zu unseren Traumräumen finden Sie auf der Homepage unter www.langenberg.de in der Rubrik Rathaus in Langenberg / Standesamt. Hier gelangen Sie direkt auf die Seite: Standesamt | Gemeindeverwaltung Langenberg
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Langenberg
Da jede Anmeldung zur Eheschließung individuell verschieden ist, kann eine verbindliche Aussage nicht getroffen werden. Es ist daher sinnvoll, sich vorab beim Standesamt zu informieren, welche Unterlagen benötigt werden. Bitte zögern Sie nicht, Ihre Fragen mit unserer Standesbeamtin zu klären.
Formulare
keine
Voraussetzungen
Die Ehe könnte aufhebbar sein, wenn Sie bei der Eheschließung
z. B.:
- noch nicht volljährig waren
- sich bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befanden
- arglistig getäuscht wurden
- zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden sind oder
- geschäftsunfähig waren
- bei der Eheschließung nicht gewusst haben, dass es sich um eine solche handelt.
Unter bestimmten Gründen ist die Aufhebung der Ehe trotzdem ausgeschlossen. Das wäre der Fall, wenn Sie zu erkennen geben, dass Sie die Ehe fortsetzen wollen. Waren Sie bei Eheschließung z. B. noch nicht 18 Jahre alt und geben jetzt als Volljähriger/Volljährige zu erkennen, dass Sie die Ehe fortsetzen wollen, bleibt es bei der Ehe.
Rechtsgrundlage(n)
- §§ 1313 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 111 Nr. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- § 114 Abs. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- §§ 121 Nr. 2 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- § 122 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) zur örtlichen Zuständigkeit
- §§ 58 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) im Falle der Beschwerde
Verfahrensablauf
Ein Verfahren zur Aufhebung der Ehe kann nur durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt eingeleitet werden.
- Die Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt wird einen schriftlichen, begründeten Aufhebungsantrag beim Amtsgericht - Familiengericht - einreichen.
- Das Familiengericht wird diesen Antrag der Ehepartnerin oder dem Ehepartner zustellen.
- Das weitere Verfahren ist abhängig von der Reaktion der Ehepartnerin/des Ehepartners. In der Regel wird es zu einem gerichtlichen Termin kommen, in dem beide Ehegatten angehört werden. Ggf. ist eine Beweisaufnahme zu den Aufhebungsvoraussetzungen erforderlich.
- Sodann wird das Familiengericht durch Beschluss über den Antrag entscheiden.
- Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts kann eine Beschwerde eingelegt werden, und zwar binnen eines Monats durch einen Rechtsanwalt. Hierüber wird das zuständige Oberlandesgericht entscheiden.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Weitere Informationen
- Informationen zum Thema Eheaufhebung siehe
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Senatorin für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen
Stichwörter
Hinweise für Langenberg