Reisegewerbekarte beantragen
Wenn Sie keine gewerbliche Niederlassung haben oder außerhalb dieser Waren zum Verkauf, Leistungen oder unterhaltende Tätigkeiten als Schaustellerin bzw. Schausteller oder nach Schaustellerart anbieten möchten, dann müssen Sie dafür eine Erlaubnis (Reisegewerbekarte) beantragen.
Beschreibung
Hinweise für Werne
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb ihrer gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben:
- Waren feilbieten oder
- Bestellungen aufsuchen bzw. ankaufen oder
- Leistungen anbieten bzw. Bestellungen auf Leistungen aufsuchen,
betreiben Sie ein Reisegewerbe und benötigen hierfür eine Erlaubnis des zuständigen Ordnungsamtes (Reisegewerbekarte).
Hierunter fallen insbesondere Tätigkeiten wie:
- das Aufsuchen von Wohnungen oder Geschäften (Haustürgeschäfte) ohne vorhergehende Bestellung,
- das Anbieten von Waren und Leistungen auf der Straße oder auf öffentlichen Plätzen,
- unterhaltende Tätigkeiten als Schaustellende oder nach Schaustellerart (volksfesttypische Geschäfte).
Jede Erweiterung der gewerblichen Tätigkeit oder der angebotenen Waren und Leistungen ist erneut genehmigungspflichtig und wird in der vorhandenen Reisegewerbekarte auf Antrag nachgetragen. Die Reisegewerbekarte gilt bundesweit.
Soweit Sie Arbeitnehmende beschäftigen, benötigen diese eine Zweitschrift oder beglaubigte Kopie Ihrer Reisegewerbekarte. Die Reisegewerbekarte oder Kopie oder Zweitschrift ist während der Reisegewerbetätigkeit mitzuführen.
Reisegewerbekartenfreie Tätigkeit
Für einige Tätigkeiten benötigen Sie keine Reisegewerbekarte. Das betrifft beispielsweise:
- den Vertrieb von Lebensmitteln oder anderen Waren des täglichen Bedarfs, wenn diese von nicht ortsfesten, also mobilen, Verkaufsstellen in regelmäßigen kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle vertrieben werden,
- das Feilbieten von Druckwerken im Straßenverkauf (mobiler Zeitungsverkauf)
In diesen Fällen haben Sie dieses Gewerbe lediglich bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Ordnungsamt als sogenannte Reisegewerbekartenfreie Tätigkeit anzuzeigen (siehe "Weiterführende Informationen"). Eine Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit erfolgt in diesen Fällen nicht.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Werne
- Personalausweis oder Reisepass
- Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregisterauszug
- Führungszeugnis/Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Handwerkskarte
- Nachweise der Schaustellerhaftpflichtversicherung
Formulare
- Onlineverfahren möglich: ja (sofern angeboten)
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
- Gewerbliche Zuverlässigkeit
(Die Zuverlässigkeit wird anhand verschiedener Nachweise geprüft. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Sie in der Regel nicht, wenn Sie in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrugs, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder wegen eines Vergehens gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind.)
Rechtsgrundlage(n)
- § 55 Gewerbeordnung (GewO)
- §§ 55a, 55b Gewerbeordnung (GewO)
Verfahrensablauf
Wenn Sie den Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte bei Ihrer zuständigen Behörde gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.
Wenn alle Unterlagen vollständig sind, erhalten Sie die beantragte Reisegewerbekarte.
Fristen
Die Reisegewerbekarte muss vor Aufnahme der Tätigkeit erteilt sein, eine rechtzeitige Antragstellung (einige Wochen vor beabsichtigtem Betriebsbeginn) ist daher erforderlich.
Wenn Sie eine Erlaubnis für eine Tätigkeit im Reisegewerbe beantragt haben, gilt die Erlaubnis als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen über Ihren Antrag entschieden hat
Es handelt ordnungswidrig, wer ohne die erforderliche Reisegewerbekarte tätig wird.
Bearbeitungsdauer
Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.
Kosten
Hinweise für Werne
Gemäß Tarifstelle 12.20 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO) erheben die zuständigen Stellen Verwaltungsgebühren nach dem jeweiligen Aufwand im Einzelfall in Höhe von
- 50,00 bis 1.500,00 Euro für die Bearbeitung des Antrags auf Erteilung einer Reisegewerbekarte (§§ 55 und 57 GewO),
- 10,00 bis 500,00 Euro für die Bearbeitung des Antrags auf Änderung der zugelassenen Reisegewerbetätigkeiten (§ 55 GewO),
- 25,00 bis 200,00 Euro für die Bearbeitung des Antrags auf Zulassung von Ausnahmen von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte für besondere Verkaufsveranstaltungen (§ 55a Abs. 2 GewO),
- 25,00 bis 200,00 Euro für die Bearbeitung des Antrags auf Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot der Ausübung des Reisegewerbes an Sonn- und Feiertagen (§ 55e Absatz 2 GewO),
- 25,00 bis 200,00 Euro für die Bearbeitung des Antrags auf Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot des Feilbietens geistiger Getränke aus besonderem Anlass (§ 56 Abs. 1 Nr. 3b GewO),
- 25,00 bis 200,00 Euro für die Bearbeitung des Antrags auf Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall von den Verboten des § 56 Abs. 1 GewO (§ 56 Abs. 2 Satz 3 GewO),
- 50,00 bis 1.000,00 Euro für die Erteilung nachträglicher Auflagen, Änderung oder Ergänzung bestehender Auflagen zur Erteilung einer Reisegewerbekarte (§ 55 Absatz 3 GewO),
- 15,00 Euro für die Ausstellung einer Zweitschrift der Reisegewerbekarte (§ 60c Abs. 2 GewO)
Hinweise (Besonderheiten)
Wenn Sie eine Reisegewerbekarte besitzen, sind Sie verpflichtet, diese während der Ausübung des Gewerbes mit sich zu führen. Wenn Sie eine Verkaufsstelle oder eine andere Einrichtung (z. B. einen Verkaufswagen) benutzen, müssen Sie Ihren Namen und Vornamen oder die Firma außen sichtbar anbringen.
Die selbstständige unterhaltende Tätigkeit als Schausteller oder Schaustellerin oder nach Schaustellerart gehört zum Reisegewerbe und erfordert seitens der geschäftsinhabenden Person eine Reisegewerbekarte. Wenn die geschäftsinhabende Person am Ort der Darbietung nicht selber tätig wird, hat sie den dort anwesenden Beschäftigten eine Zweitschrift der Reisegewerbekarte mitzugeben.
Wer selbständig als Schaustellerin bzw. Schausteller oder nach Schaustellerart eine versicherungspflichtige Tätigkeit im Reisegewerbe ausübt, hat für sich und die in seinem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch seine oder deren Tätigkeit verursachten Personen- und Sachschäden abzuschließen und für die Dauer seiner Tätigkeit aufrechtzuerhalten.
Weitere Informationen
Hinweise für Werne
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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