Reisegewerbekarte beantragen
Wenn Sie keine gewerbliche Niederlassung haben oder außerhalb dieser Waren zum Verkauf, Leistungen oder unterhaltende Tätigkeiten als Schaustellerin bzw. Schausteller oder nach Schaustellerart anbieten möchten, dann müssen Sie dafür eine Erlaubnis (Reisegewerbekarte) beantragen.
Beschreibung
Hinweise für Anröchte
Ausübung eines Reisegewerbes und Erteilung einer Reisegewerbekarte
Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben
1. selbständig oder unselbständig in eigener Person
Waren feilbietet (zum Verkauf anbietet)
oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft,
Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen
aufsucht oder
2. selbständig unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller
oder nach Schaustellerart ausübt.
Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis in Form der Reisegewerbekarte. Die Erteilung einer solchen Reisegewerbekarte können Sie beim Ordnungsamt beantragen, wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz im Gemeindegebiet Anröchte haben.
Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist.
Wenn jedoch Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, so ist ihm die Reisegewerbekarte zu versagen.
Es gibt jedoch auch einige wenige gewerbliche Tätigkeiten, die keiner Reisegewerbekarte bedürfen und Tätigkeiten, die im Reisegewerbe verboten sind. Nähere Auskünfte hierzu erteilt Ihnen das Ordnungsamt.
Hinweise!
Für Ausländer:
Hier sind je nach Nationalität verschiedene ausländerrechtliche Bestimmungen zu beachten. Setzen Sie sich bitte mit dem Ausländeramt des Kreises Soest in Verbindung.
Kreis Soest, Hoher Weg 1-3,
59494 Soest
Telefon 02921-30-0
Telefax 02921-30-2945
Internet: www.hellwegregion.de
E-Mail: buergerservice@kreis-soest.de
Erlaubnispflicht:
Das Reisegewerbe darf erst ausgeübt werden, wenn die beantragte Reisegewerbekarte erteilt ist. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden und können die Versagung der beantragten Reisegewerbekarte zur Folge haben.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Anröchte
- Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte (vollständig ausgefüllt und unterschrieben)
- Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses
- Vorlage eines Führungszeugnisses, Belegart O (zu beantragen beim Einwohnermeldeamt des Hauptwohnsitzes)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister, Belegart 9 (zu beantragen beim Einwohnermeldeamt des Hauptwohnsitzes)
- Bescheinigung in Steuersachen vom Finanzamt
- 1 Passbild (neuesten Datums)
Bei Handel mit Lebensmitteln ist erforderlich:
a) bei unverpackten Lebensmitteln:
- eine amtsärztliche Bescheinigung vom Kreisgesundheitsamt
gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz
- eine IHK-Bescheinigung (Bescheinigung über die Unterrichtung nach
§ 4 Abs. 1 Nr. 4 des Gaststättengesetzes)
b) bei verpackten Lebensmitteln:
- die Bescheinigung eines Arztes darüber, dass der Antragsteller frei
von ansteckenden Krankheiten ist.
Die Anforderung weiterer Unterlagen bleibt im Einzelfall vorbehalten.
Formulare
- Onlineverfahren möglich: ja (sofern angeboten)
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
- Gewerbliche Zuverlässigkeit
(Die Zuverlässigkeit wird anhand verschiedener Nachweise geprüft. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Sie in der Regel nicht, wenn Sie in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrugs, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder wegen eines Vergehens gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind.)
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Anröchte
Gewerbeordnung
Verfahrensablauf
Wenn Sie den Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte bei Ihrer zuständigen Behörde gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.
Wenn alle Unterlagen vollständig sind, erhalten Sie die beantragte Reisegewerbekarte.
Fristen
Die Reisegewerbekarte muss vor Aufnahme der Tätigkeit erteilt sein, eine rechtzeitige Antragstellung (einige Wochen vor beabsichtigtem Betriebsbeginn) ist daher erforderlich.
Wenn Sie eine Erlaubnis für eine Tätigkeit im Reisegewerbe beantragt haben, gilt die Erlaubnis als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen über Ihren Antrag entschieden hat
Es handelt ordnungswidrig, wer ohne die erforderliche Reisegewerbekarte tätig wird.
Bearbeitungsdauer
Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.
Kosten
Hinweise für Anröchte
Für die Erteilung der Reisegewerbekarte wird eine Verwaltungsgebühr erhoben. Nach der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung ist hierfür ein Gebührenrahmen vorgesehen, der zwischen 50,00 € und 500,00 € liegt.
Für die Festsetzung der Gebühr ist der Verwaltungsaufwand maßgeblich.
Hinweise (Besonderheiten)
Wenn Sie eine Reisegewerbekarte besitzen, sind Sie verpflichtet, diese während der Ausübung des Gewerbes mit sich zu führen. Wenn Sie eine Verkaufsstelle oder eine andere Einrichtung (z. B. einen Verkaufswagen) benutzen, müssen Sie Ihren Namen und Vornamen oder die Firma außen sichtbar anbringen.
Die selbstständige unterhaltende Tätigkeit als Schausteller oder Schaustellerin oder nach Schaustellerart gehört zum Reisegewerbe und erfordert seitens der geschäftsinhabenden Person eine Reisegewerbekarte. Wenn die geschäftsinhabende Person am Ort der Darbietung nicht selber tätig wird, hat sie den dort anwesenden Beschäftigten eine Zweitschrift der Reisegewerbekarte mitzugeben.
Wer selbständig als Schaustellerin bzw. Schausteller oder nach Schaustellerart eine versicherungspflichtige Tätigkeit im Reisegewerbe ausübt, hat für sich und die in seinem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch seine oder deren Tätigkeit verursachten Personen- und Sachschäden abzuschließen und für die Dauer seiner Tätigkeit aufrechtzuerhalten.
Weitere Informationen
Hinweise für Anröchte
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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