Reisegewerbe Erlaubnis

    Reisegewerbekarte beantragen

    Wenn Sie keine gewerbliche Niederlassung haben oder außerhalb dieser Waren zum Verkauf, Leistungen oder unterhaltende Tätigkeiten als Schaustellerin bzw. Schausteller oder nach Schaustellerart anbieten möchten, dann müssen Sie dafür eine Erlaubnis (Reisegewerbekarte) beantragen.

    Beschreibung

    Hinweise für Anröchte

    Ausübung eines Reisegewerbes und Erteilung einer Reisegewerbekarte

    Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben

    1. selbständig oder unselbständig in eigener Person
        Waren feilbietet (zum Verkauf anbietet)
        oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft,  
        Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen
        aufsucht oder

    2. selbständig unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller
        oder nach Schaustellerart ausübt.

    Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis in Form der Reisegewerbekarte. Die Erteilung einer solchen Reisegewerbekarte können Sie beim Ordnungsamt beantragen, wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz im Gemeindegebiet Anröchte haben.

    Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist.

    Wenn jedoch Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, so ist ihm die Reisegewerbekarte zu versagen.

    Es gibt jedoch auch einige wenige gewerbliche Tätigkeiten, die keiner Reisegewerbekarte bedürfen und Tätigkeiten, die im Reisegewerbe verboten sind. Nähere Auskünfte hierzu erteilt Ihnen das Ordnungsamt.

     

    Hinweise!
    Für Ausländer:
    Hier sind je nach Nationalität verschiedene ausländerrechtliche Bestimmungen zu beachten. Setzen Sie sich bitte mit dem Ausländeramt des Kreises Soest in Verbindung.

    Kreis Soest, Hoher Weg 1-3,
    59494 Soest
    Telefon 02921-30-0
    Telefax 02921-30-2945

    Internet: www.hellwegregion.de
    E-Mail: buergerservice@kreis-soest.de

    Erlaubnispflicht:
    Das Reisegewerbe darf erst ausgeübt werden, wenn die beantragte Reisegewerbekarte erteilt ist. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden und können die Versagung der beantragten Reisegewerbekarte zur Folge haben.

    Online-Dienst

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    Version

    Technisch geändert am 24.11.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Feuerwehr

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstraße 74

    59609 Anröchte

    Version

    Technisch geändert am 11.08.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Ordnungs- und Sozialamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstraße 74

    59609 Anröchte

    Version

    Technisch geändert am 22.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Ordnungs- und Sozialamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstraße 74

    59609 Anröchte

    Version

    Technisch geändert am 11.08.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Gemeinde Anröchte

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstraße 74

    59609 Anröchte

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02947/888-324

    Fax: 02947/888-8324

    E-Mail: post@anroechte.de

    Version

    Technisch geändert am 23.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Ordnungs- und Sozialamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstraße 74

    59609 Anröchte

    Version

    Technisch geändert am 07.09.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Feuerwehr

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstraße 74

    59609 Anröchte

    Version

    Technisch geändert am 22.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

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    Kirmes

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstraße 74

    59609 Anröchte

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    Technisch geändert am 22.04.2024

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    Gemeinde Anröchte

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstraße 74

    59609 Anröchte

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02947/888-324

    Fax: 02947/888-8324

    E-Mail: post@anroechte.de

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    Technisch geändert am 14.07.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Kirmes

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstraße 74

    59609 Anröchte

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    Technisch geändert am 11.08.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Anröchte

    • Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte (vollständig ausgefüllt und unterschrieben)
    • Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses
    • Vorlage eines Führungszeugnisses, Belegart O (zu beantragen beim Einwohnermeldeamt des Hauptwohnsitzes)
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister, Belegart 9 (zu beantragen beim Einwohnermeldeamt des Hauptwohnsitzes)
    • Bescheinigung in Steuersachen vom Finanzamt
    • 1 Passbild (neuesten Datums)


    Bei Handel mit Lebensmitteln ist erforderlich:

     

         a)    bei unverpackten Lebensmitteln:

                - eine amtsärztliche Bescheinigung vom Kreisgesundheitsamt

                  gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz

                - eine IHK-Bescheinigung (Bescheinigung über die Unterrichtung nach

                  § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Gaststättengesetzes)

     

         b)    bei verpackten Lebensmitteln:
                - die Bescheinigung eines Arztes darüber, dass der Antragsteller frei
                  von ansteckenden Krankheiten ist.

     

      

     

    Die Anforderung weiterer Unterlagen bleibt im Einzelfall vorbehalten.

    Formulare

    • Onlineverfahren möglich: ja (sofern angeboten)
    • Schriftform erforderlich: nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    • Gewerbliche Zuverlässigkeit

    (Die Zuverlässigkeit wird anhand verschiedener Nachweise geprüft. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Sie in der Regel nicht, wenn Sie in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrugs, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder wegen eines Vergehens gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind.)

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Anröchte

    Gewerbeordnung

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie den Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte bei Ihrer zuständigen Behörde gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.

    Wenn alle Unterlagen vollständig sind, erhalten Sie die beantragte Reisegewerbekarte.

    Fristen

    Die Reisegewerbekarte muss vor Aufnahme der Tätigkeit erteilt sein, eine rechtzeitige Antragstellung (einige Wochen vor beabsichtigtem Betriebsbeginn) ist daher erforderlich.

    Wenn Sie eine Erlaubnis für eine Tätigkeit im Reisegewerbe beantragt haben, gilt die Erlaubnis als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen über Ihren Antrag entschieden hat

    Es handelt ordnungswidrig, wer ohne die erforderliche Reisegewerbekarte tätig wird.

    Bearbeitungsdauer

    Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.

    Kosten

    Hinweise für Anröchte

    Für die Erteilung der Reisegewerbekarte wird eine Verwaltungsgebühr erhoben. Nach der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung ist hierfür ein Gebührenrahmen vorgesehen, der zwischen 50,00 € und 500,00 € liegt.

    Für die Festsetzung der Gebühr ist der Verwaltungsaufwand maßgeblich.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wenn Sie eine Reisegewerbekarte besitzen, sind Sie verpflichtet, diese während der Ausübung des Gewerbes mit sich zu führen. Wenn Sie eine Verkaufsstelle oder eine andere Einrichtung (z. B. einen Verkaufswagen) benutzen, müssen Sie Ihren Namen und Vornamen oder die Firma außen sichtbar anbringen.
     

    Die selbstständige unterhaltende Tätigkeit als Schausteller oder Schaustellerin oder nach Schaustellerart gehört zum Reisegewerbe und erfordert seitens der geschäftsinhabenden Person eine Reisegewerbekarte. Wenn die geschäftsinhabende Person am Ort der Darbietung nicht selber tätig wird, hat sie den dort anwesenden Beschäftigten eine Zweitschrift der Reisegewerbekarte mitzugeben.

    Wer selbständig als Schaustellerin bzw. Schausteller oder nach Schaustellerart eine versicherungspflichtige Tätigkeit im Reisegewerbe ausübt, hat für sich und die in seinem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch seine oder deren Tätigkeit verursachten Personen- und Sachschäden abzuschließen und für die Dauer seiner Tätigkeit aufrechtzuerhalten.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Anröchte

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Anröchte

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de