Reisegewerbekarte beantragen
Wenn Sie keine gewerbliche Niederlassung haben oder außerhalb dieser Waren zum Verkauf, Leistungen oder unterhaltende Tätigkeiten als Schaustellerin bzw. Schausteller oder nach Schaustellerart anbieten möchten, dann müssen Sie dafür eine Erlaubnis (Reisegewerbekarte) beantragen.
Beschreibung
Hinweise für Blomberg
Wer ein Reisegewerbe betreiben möchte, benötigt dazu eine Erlaubnis, die sogenannte Reisegewerbekarte. Zu beantragen und mitzuführen ist die Reisegewerbekarte von dem/der Unternehmer:in, aber auch von seinen Angestellten.
Ein Reisegewerbe betreibt derjenige/diejenige, der/die außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben
- Waren verkauft, Bestellungen vertreibt oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
- unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.
Nicht zum Reisegewerbe gehört die Teilnahme an "festgesetzten Märkten". Wer also einen Marktstand auf einem vom Ordnungs- oder Gewerbeamt festgesetzten Wochenmarkt eröffnen will, muss sich lediglich an den Marktleiter wenden.
Die im Folgenden aufgeführten wirtschaftsbezogenen Verwaltungsleistungen können Sie im Wirtschafts-Service-Portal.NRW online durchführen.
- Erlaubnis zum gelegentlichen Feilbieten von Waren zu Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass - Erteilung
- Reisegewerbe - Bescheinigung
- Reisegewerbe - Bewilligung
- Reisegewerbe - Bewilligung von Ausnahmen zu Verboten
- Reisegewerbe - Erlaubnis
- Reisegewerbe - Erlaubnis nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen oder aufgeführten Tätigkeiten
- Reisegewerbe - Verlängerung
- Reisegewerbe - Anzeige
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Blomberg
- Personalausweis oder Reisepass
- Auszug Gewerbezentralregister
- Auskunft in Steuersachen vom Finanzamt
- Führungszeugnis (Belegart O)
- ggfls. Auszug Handels- oder Vereinsregister
- ggfls. Bescheinigung Gesundheitsamt
bei Vertrieb von offenen Lebensmitteln (z.B. Anbieten von Imbisswaren):
- sofern Speisen außerhalb des Verkaufswagens zubereitet werden, ist der Herstellungsraum nachzuweisen. Die Abnahme erfolgt durch die Lebensmittelaufsicht.
Formulare
- Onlineverfahren möglich: ja (sofern angeboten)
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
- Gewerbliche Zuverlässigkeit
(Die Zuverlässigkeit wird anhand verschiedener Nachweise geprüft. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Sie in der Regel nicht, wenn Sie in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrugs, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder wegen eines Vergehens gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind.)
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Blomberg
Verfahrensablauf
Hinweise für Blomberg
Das Führungszeugnis und der Auszug aus dem Gewerbezentralregister werden nach circa drei Wochen direkt der Bürgerberatung zugestellt. Eine Benachrichtigung über den Eingang der Unterlagen ergeht nicht. Es wird jedoch angeraten, sich bei der Bürgerberatung telefonisch über den Eingang dieser Unterlagen zu informieren. Sofern dort beides vorliegt, können Sie unter Vorlage der restlichen Unterlagen bei der Bürgerberatung vorsprechen und erhalten dann dort die Reisegewerbekarte.
Fristen
Die Reisegewerbekarte muss vor Aufnahme der Tätigkeit erteilt sein, eine rechtzeitige Antragstellung (einige Wochen vor beabsichtigtem Betriebsbeginn) ist daher erforderlich.
Wenn Sie eine Erlaubnis für eine Tätigkeit im Reisegewerbe beantragt haben, gilt die Erlaubnis als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen über Ihren Antrag entschieden hat
Es handelt ordnungswidrig, wer ohne die erforderliche Reisegewerbekarte tätig wird.
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Blomberg
Ca. 3 Wochen
Kosten
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Hinweise (Besonderheiten)
Wenn Sie eine Reisegewerbekarte besitzen, sind Sie verpflichtet, diese während der Ausübung des Gewerbes mit sich zu führen. Wenn Sie eine Verkaufsstelle oder eine andere Einrichtung (z. B. einen Verkaufswagen) benutzen, müssen Sie Ihren Namen und Vornamen oder die Firma außen sichtbar anbringen.
Die selbstständige unterhaltende Tätigkeit als Schausteller oder Schaustellerin oder nach Schaustellerart gehört zum Reisegewerbe und erfordert seitens der geschäftsinhabenden Person eine Reisegewerbekarte. Wenn die geschäftsinhabende Person am Ort der Darbietung nicht selber tätig wird, hat sie den dort anwesenden Beschäftigten eine Zweitschrift der Reisegewerbekarte mitzugeben.
Wer selbständig als Schaustellerin bzw. Schausteller oder nach Schaustellerart eine versicherungspflichtige Tätigkeit im Reisegewerbe ausübt, hat für sich und die in seinem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch seine oder deren Tätigkeit verursachten Personen- und Sachschäden abzuschließen und für die Dauer seiner Tätigkeit aufrechtzuerhalten.
Weitere Informationen
Hinweise für Blomberg
Sofern öffentliche Straßen, Wege und Plätze in Ausübung des Reisegewerbes genutzt werden sollen, ist eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Diese muss beim Ordnungsamt beantragt werden.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen