Reisegewerbe Erlaubnis

    Reisegewerbe Erlaubnis

    Wenn Sie keine gewerbliche Niederlassung haben oder außerhalb dieser Waren zum Verkauf, Leistungen oder unterhaltende Tätigkeiten als Schaustellerin bzw. Schausteller oder nach Schaustellerart anbieten möchten, dann müssen Sie dafür eine Erlaubnis (Reisegewerbekarte) beantragen.

    Beschreibung

    Hinweise für Höxter

    Allgemeine Informationen

    Benötige ich eine Reisegewerbekarte?

    Bei der Reisegewerbekarte handelt es sich um eine Erlaubnis. Eine Reisegewerbekarte wird benötigt, wenn jemand eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, aber keine gewerbliche Niederlassung hat oder ohne vorherige Bestellung tätig ist.

    Darunter fallen laut § 55 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO):

    • Der Ankauf und Vertrieb von Waren oder anderen gewerblichen Leistungen
    • Das Anbieten von Leistungen
    • Die Aufsuchung von Bestellungen auf Leistung (Tür-zu-Tür-Geschäft)
    • Die Ausübung von unterhaltenden Tätigkeiten als selbstständiger Schausteller oder nach Schaustellerart
    • Schrotthandel
    • Imbisswagen
    • Markthändler
    • Mobile Friseurin/Friseur

    Die Auflistung ist nicht abschließend.

    Ausnahmen von der Reisegewerbekartenpflicht sind in § 55 a GewO geregelt.

    Einige Beispiele sind:

    • Teilnahme an Messen, Festen oder öffentlichen Festen, wenn hierfür eine Erlaubnis der zuständigen Behörde vorliegt (§ 55a Abs. 1 Nr. 1 GewO)
    • Der Vertrieb von selbstgewonnenen Erzeugnissen z. B. Gemüse- und Obstanbau, Urproduktion (§ 55 a Abs. 1 Nr. 2)
    • Sie Ihren Wohnsitz in einer Gemeinde mit weniger als 10.000 Einwohner haben und dort die gewerbliche Tätigkeit ausführen möchten (§ 55 Abs. 1 Nr. 3)

    Weitere Ausnahmen von der Reisegewerbekartenpflicht finden Sie in § 55 a und § 55 b der Gewerbeordnung online unter https://service.wirtschaft.nrw



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    Version

    Technisch geändert am 24.11.2023

    Sprache

    Deutsch

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    Version

    Technisch geändert am 19.06.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Stadt Höxter

    Adresse

    Hausanschrift

    Westerbachstraße 45

    37671 Höxter

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05271 963-3102

    Fax: 05271 963-9 3102

    E-Mail: rathaus@hoexter.de

    Version

    Technisch geändert am 23.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    31 Ordnung, Straßenverkehr, Brandschutz und Rettungsdienst

    Adresse

    Hausanschrift

    Westerbachstraße 45

    37671 Höxter

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05271 963-0

    Version

    Technisch geändert am 27.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Höxter

    Im Rahmen eines Erlaubnisverfahrens Reisegewerbekarte:

    • Personalausweis
    • Auskunft in Steuersachen des Finanzamtes des Ortes, in dem Sie in den letzten drei Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Gemeindesteueramtes des Ortes, in dem Sie in den letzten drei Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben
    • Führungszeugnis der Belegart "O"
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister der Belegart "9"
    • Ggf. Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer (IHK) über die Grundzüge des Lebensmittelrechts (bei Imbisswagen)
    • Ggf. Unterrichtungsnachweis nach § 43 Infektionsschutzgesetz (Gesundheitszeugnis), (bei Imbisswagen)
    • Für juristische Personen: Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister oder eine Ausfertigung des Gesellschaftervertrags oder der Satzung
    • Bei Antragstellung durch eine Vertreterin/einen Vertreter: Vollmacht
    • Ggf. Aufenthaltserlaubnis

    Die Reisegewerbekarte kann nur erteilt werden, wenn Sie als Antragsteller/in zuverlässig sind. Ihre Zuverlässigkeit weisen Sie durch die oben aufgelisteten Belege nach. Die Gewerbeabteilung prüft daraufhin, ob die Gaststätte in der beabsichtigten Form geführt werden darf.

    Im Einzelnen können noch gesonderte Unterlagen notwendig sein, die Ihnen die zuständige Stelle mitteilen wird.

    Formulare

    • Onlineverfahren möglich: ja (sofern angeboten)
    • Schriftform erforderlich: nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    • Gewerbliche Zuverlässigkeit

    (Die Zuverlässigkeit wird anhand verschiedener Nachweise geprüft. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Sie in der Regel nicht, wenn Sie in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrugs, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder wegen eines Vergehens gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind.)

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Höxter

    §§ 55 ff Gewerbeordnung

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie den Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte bei Ihrer zuständigen Behörde gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.

    Wenn alle Unterlagen vollständig sind, erhalten Sie die beantragte Reisegewerbekarte.

    Fristen

    Die Reisegewerbekarte muss vor Aufnahme der Tätigkeit erteilt sein, eine rechtzeitige Antragstellung (einige Wochen vor beabsichtigtem Betriebsbeginn) ist daher erforderlich.

    Wenn Sie eine Erlaubnis für eine Tätigkeit im Reisegewerbe beantragt haben, gilt die Erlaubnis als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen über Ihren Antrag entschieden hat

    Es handelt ordnungswidrig, wer ohne die erforderliche Reisegewerbekarte tätig wird.

    Bearbeitungsdauer

    Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.

    Kosten

    Hinweise für Höxter

    300,00 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wenn Sie eine Reisegewerbekarte besitzen, sind Sie verpflichtet, diese während der Ausübung des Gewerbes mit sich zu führen. Wenn Sie eine Verkaufsstelle oder eine andere Einrichtung (z. B. einen Verkaufswagen) benutzen, müssen Sie Ihren Namen und Vornamen oder die Firma außen sichtbar anbringen.
     

    Die selbstständige unterhaltende Tätigkeit als Schausteller oder Schaustellerin oder nach Schaustellerart gehört zum Reisegewerbe und erfordert seitens der geschäftsinhabenden Person eine Reisegewerbekarte. Wenn die geschäftsinhabende Person am Ort der Darbietung nicht selber tätig wird, hat sie den dort anwesenden Beschäftigten eine Zweitschrift der Reisegewerbekarte mitzugeben.

    Wer selbständig als Schaustellerin bzw. Schausteller oder nach Schaustellerart eine versicherungspflichtige Tätigkeit im Reisegewerbe ausübt, hat für sich und die in seinem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch seine oder deren Tätigkeit verursachten Personen- und Sachschäden abzuschließen und für die Dauer seiner Tätigkeit aufrechtzuerhalten.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Höxter

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de