Reisegewerbekarte
Wenn Sie keine gewerbliche Niederlassung haben oder außerhalb dieser Waren zum Verkauf, Leistungen oder unterhaltende Tätigkeiten als Schaustellerin bzw. Schausteller oder nach Schaustellerart anbieten möchten, dann müssen Sie dafür eine Erlaubnis (Reisegewerbekarte) beantragen.
Beschreibung
Hinweise für Vreden
Unter dem sogenannten Reisegewerbe versteht die Gewerbeordnung nicht den Betrieb von Reisebüros, sondern das ambulante Gewerbe, z. B. „fliegende Händler" oder Standinhaber auf Privatmärkten. Wer ein Reisegewerbe betreiben will, benötigt dazu eine Erlaubnis, die sogenannte Reisegewerbekarte. Wer benötigt eine Reisegewerbekarte? Ein Reisegewerbe liegt vor, wenn jemand außerhalb der gewerblichen Niederlassung ohne vorherige Bestellung oder ohne eine gewerbliche Niederlassung zu haben gewerbliche Tätigkeiten ausübt. Darunter fallen laut § 55 Gewerbeordnung (GewO): der Ankauf und Vertrieb von Waren oder anderen gewerblichen Leistungen, das Anbieten von Leistungen, die Aufsuchung von Bestellungen auf Leistung, die Ausübung von unterhaltenden Tätigkeiten als selbstständiger Schausteller oder nach Schaustellerart. Wo bekomme ich eine Reisegewerbekarte? Wer ein Reisegewerbe betreiben möchte, bedarf der Erlaubnis in Form einer Reisegewerbekarte. Sie ist bei der Stadt-/Gemeindeverwaltung zu beantragen, in dessen Bezirk die/der Antragsteller:in ihren/seinen festen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Reisegewerbekarte ist in der Regel im gesamten Bundesgebiet gültig. Sie ist während der Gewerbeausübung mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen. Wichtige Hinweise: Die Reisegewerbekarte darf Ihnen erst ausgehändigt werden, wenn Sie diese unterschrieben haben. Sie kann daher nicht auf dem Postwege oder elektronisch übersandt werden, sondern muss von Ihnen persönlich in der Gewerbemeldestelle in Empfang genommen werden. Eine elektronische Abwicklung des vollständigen Verfahrens ist daher nicht möglich. Sofern öffentliche Straßen, Wege und Plätze in Ausübung des Reisegewerbes genutzt werden sollen, ist eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Diese muss bei der Stadt-/Gemeindeverwaltung beantragt werden.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Vreden
Antragsformular auf Erteilung einer Reisegewerbekarte (Im Antrag selbst sollten die angebotenen Waren aufgeführt werden), Personalausweis bzw. Pass , Führungszeugnis (zu beantragen bei der örtlichen Behörde, in deren Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat), Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (zu beantragen bei der örtlichen Behörde, in deren Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat), Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt (anzufordern beim für den Antragsteller zuständigen Finanzamt), ggf. Passfoto, ggf. Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach dem Infektionsschutzgesetz (nur beim Verkauf unverpackter Lebensmittel), ggf. einen Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister
Formulare
Hinweise für Vreden
Voraussetzungen
- Gewerbliche Zuverlässigkeit
(Die Zuverlässigkeit wird anhand verschiedener Nachweise geprüft. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Sie in der Regel nicht, wenn Sie in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrugs, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder wegen eines Vergehens gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind.)
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Vreden
§ 55 Reisegewerbekarte - Gewerbeordnung (GewO), § 55a Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten - Gewerbeordnung (GewO), § 55b Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten - Gewerbeordnung (GewO), § 57 Versagung der Reisegewerbekarte - Gewerbeordnung (GewO), § 60d Verhinderung der Gewerbeausübung - Gewerbeordnung (GewO)
Verfahrensablauf
Wenn Sie den Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte bei Ihrer zuständigen Behörde gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.
Wenn alle Unterlagen vollständig sind, erhalten Sie die beantragte Reisegewerbekarte.
Fristen
Die Reisegewerbekarte muss vor Aufnahme der Tätigkeit erteilt sein, eine rechtzeitige Antragstellung (einige Wochen vor beabsichtigtem Betriebsbeginn) ist daher erforderlich.
Wenn Sie eine Erlaubnis für eine Tätigkeit im Reisegewerbe beantragt haben, gilt die Erlaubnis als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen über Ihren Antrag entschieden hat
Es handelt ordnungswidrig, wer ohne die erforderliche Reisegewerbekarte tätig wird.
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Vreden
Die Reisegewerbekarte muss vor Aufnahme der Tätigkeit erteilt sein, eine rechtzeitige Antragstellung (einige Wochen vor beabsichtigtem Betriebsbeginn) ist daher erforderlich. Wenn Sie eine Erlaubnis für eine Tätigkeit im Reisegewerbe beantragt haben, gilt die Erlaubnis als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen ( § 42a Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)) über Ihren Antrag entschieden hat ( § 6a Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)). Es wird ordnungswidrig gehandelt, wenn die Tätigkeit ohne die erforderliche Reisegewerbekarte ausgeführt wird.
Kosten
Hinweise für Vreden
Für das Ausstellen der Reisegewerbekarte fällt eine Verwaltungsgebühr an, deren Höhe die für die Antragstellerin/den Antragsteller zuständige Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung festsetzt.
Hinweise (Besonderheiten)
Wenn Sie eine Reisegewerbekarte besitzen, sind Sie verpflichtet, diese während der Ausübung des Gewerbes mit sich zu führen. Wenn Sie eine Verkaufsstelle oder eine andere Einrichtung (z. B. einen Verkaufswagen) benutzen, müssen Sie Ihren Namen und Vornamen oder die Firma außen sichtbar anbringen.
Die selbstständige unterhaltende Tätigkeit als Schausteller oder Schaustellerin oder nach Schaustellerart gehört zum Reisegewerbe und erfordert seitens der geschäftsinhabenden Person eine Reisegewerbekarte. Wenn die geschäftsinhabende Person am Ort der Darbietung nicht selber tätig wird, hat sie den dort anwesenden Beschäftigten eine Zweitschrift der Reisegewerbekarte mitzugeben.
Wer selbständig als Schaustellerin bzw. Schausteller oder nach Schaustellerart eine versicherungspflichtige Tätigkeit im Reisegewerbe ausübt, hat für sich und die in seinem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch seine oder deren Tätigkeit verursachten Personen- und Sachschäden abzuschließen und für die Dauer seiner Tätigkeit aufrechtzuerhalten.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen