Reisegewerbe Erlaubnis

    Reisegewerbekarte beantragen

    Wenn Sie keine gewerbliche Niederlassung haben oder außerhalb dieser Waren zum Verkauf, Leistungen oder unterhaltende Tätigkeiten als Schaustellerin bzw. Schausteller oder nach Schaustellerart anbieten möchten, dann müssen Sie dafür eine Erlaubnis (Reisegewerbekarte) beantragen.

    Beschreibung

    Hinweise für Geilenkirchen

    Falls Sie eine gewerberechtliche Erlaubnis oder Genehmigung benötigen, ist es ratsam,
    im Vorfeld der Antragstellung telefonisch mit dem zuständigen Sachbearbeiter in
    Kontakt zu treten. In einem solchen Telefonat kann Ihnen bereits mitgeteilt werden,
    welche Unterlagen von Ihnen für die Antragstellung mitzubringen sind, ob eine per-
    sönliche Vorsprache in dem konkreten Fall unabdingbar ist. Erfahrungsgemäß können
    in derartigen Beratungsgesprächen bereits viele Fragen beantwortet werden.

    - Abmeldung
    - Anmeldung
    - Anmeldung erlaubnispflichtiger Tätigkeiten
    - Anmeldung überwachungsbedürftiger Tätigkeiten
    - Anzeigepflicht nach MaBV bei Wechsel der Geschäftsführung
    - Auskunft aus der Gewerbemeldedatei
    - Erlaubnis Bewachungsgewerbe
    - Gewerbezentralregisterauskunft juristische  Person
    - Maklerinnen, Makler, Bauträgerinnen, Bauträger, Baubetreuer, Baubetreuerinnen
    - Ummeldung
    - Wiedergestattung eines Gewerbes nach Untersagung
    - Zweitschrift Ihrer Gewerbemeldung
    - Eignung zum Aufstellen von Spielgeräten
    - Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten
    - Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle

    Gaststätten

    - Abmeldung
    - Außengastronomie auf öffentlichem Straßenland
    - Außengastronomie auf Privatgrundstück
    - Bewirtung aus besonderem  Anlass
    - Endgültige Erlaubnis
    - Verkürzung der Sperrzeit
    - vorläufige Erlaubnis

    Reisegewerbe

    - Abmeldung
    - Änderung
    - Ausnahme für besondere Verkaufsveranstaltungen
    - Neuantrag
    - Verlust der Gewerbekarte

    Schwarzarbeit


    - Anzeige und Hinweise auf Schwarzarbeit
     

    Spielhallen und - stätten

    - andere Spiele mit Gewinnmöglichkeiten

    Ladenschluss

    - allgemeiner und besonderer Ladenschluss

    Feiertagsschutz

    - Verbote und Tätigkeiten

    Gewerbliche Festsetzungen von Jahrmärkten, Spezialmärkten , Messen

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_3b68e0228f737e9942ad481edf622d4d

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch geändert am 24.11.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 9

    52511 Geilenkirchen

    Version

    Technisch geändert am 01.04.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadt Geilenkirchen

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 9

    52511 Geilenkirchen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02451/629922

    E-Mail: gewerbe@geilenkirchen.de

    Version

    Technisch geändert am 23.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Personaldokument 
      •  Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Foto (entfällt bei elektronischer Antragstellung).
      •  Aufenthaltstitel, wenn der Antragsteller nicht Angehöriger eines EU-Landes ist.
    • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde 
      •  nach Belegart O.
    • Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde 
      •  nach Belegart 9.
    • Aktueller Auszug aus dem Handels oder Vereinsregister 
      •   Eingetragene Unternehmen reichen bitte bei Antragstellung einen aktuellen Auszug aus dem Register ein. In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG) reichen den Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung ein.
    • Ggf. Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz 
      • Diese ist nach dem Regeln des Infektionsschutzgesetz nur erforderlich beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln

    Formulare

    • Onlineverfahren möglich: ja (sofern angeboten)
    • Schriftform erforderlich: nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    • Gewerbliche Zuverlässigkeit

    (Die Zuverlässigkeit wird anhand verschiedener Nachweise geprüft. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Sie in der Regel nicht, wenn Sie in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrugs, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder wegen eines Vergehens gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind.)

    Rechtsgrundlage(n)

    • § 55 Gewerbeordnung (GewO)
    • §§ 55a, 55b Gewerbeordnung (GewO)

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie den Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte bei Ihrer zuständigen Behörde gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.

    Wenn alle Unterlagen vollständig sind, erhalten Sie die beantragte Reisegewerbekarte.

    Fristen

    Die Reisegewerbekarte muss vor Aufnahme der Tätigkeit erteilt sein, eine rechtzeitige Antragstellung (einige Wochen vor beabsichtigtem Betriebsbeginn) ist daher erforderlich.

    Wenn Sie eine Erlaubnis für eine Tätigkeit im Reisegewerbe beantragt haben, gilt die Erlaubnis als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen über Ihren Antrag entschieden hat

    Es handelt ordnungswidrig, wer ohne die erforderliche Reisegewerbekarte tätig wird.

    Bearbeitungsdauer

    Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.

    Kosten

    Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wenn Sie eine Reisegewerbekarte besitzen, sind Sie verpflichtet, diese während der Ausübung des Gewerbes mit sich zu führen. Wenn Sie eine Verkaufsstelle oder eine andere Einrichtung (z. B. einen Verkaufswagen) benutzen, müssen Sie Ihren Namen und Vornamen oder die Firma außen sichtbar anbringen.
     

    Die selbstständige unterhaltende Tätigkeit als Schausteller oder Schaustellerin oder nach Schaustellerart gehört zum Reisegewerbe und erfordert seitens der geschäftsinhabenden Person eine Reisegewerbekarte. Wenn die geschäftsinhabende Person am Ort der Darbietung nicht selber tätig wird, hat sie den dort anwesenden Beschäftigten eine Zweitschrift der Reisegewerbekarte mitzugeben.

    Wer selbständig als Schaustellerin bzw. Schausteller oder nach Schaustellerart eine versicherungspflichtige Tätigkeit im Reisegewerbe ausübt, hat für sich und die in seinem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch seine oder deren Tätigkeit verursachten Personen- und Sachschäden abzuschließen und für die Dauer seiner Tätigkeit aufrechtzuerhalten.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Geilenkirchen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Geilenkirchen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de