Reisegewerbekarte beantragen
Wenn Sie keine gewerbliche Niederlassung haben oder außerhalb dieser Waren zum Verkauf, Leistungen oder unterhaltende Tätigkeiten als Schaustellerin bzw. Schausteller oder nach Schaustellerart anbieten möchten, dann müssen Sie dafür eine Erlaubnis (Reisegewerbekarte) beantragen.
Beschreibung
Hinweise für Düsseldorf
Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine Niederlassung zu haben
- Waren verkauft oder ankauft und/oder Dienstleistungen anbietet
oder - selbständig unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller ausübt.
Reisegewerbe hat nicht mit einer Reisebürotätigkeit zu tun. Die Ladenschlusszeiten nach dem Ladenöffnungsgesetz gelten auch im Reisegewerbe.
Bearbeitungszeitraum:
circa 4 bis 6 Wochen
Online-Dienst
URL Online-Dienst
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Düsseldorf
- Personalausweise bzw. auflagenfreier Paß mit einer Aufenthaltserlaubnis bzw. Aufenthaltsberechtigung
- Führungszeugnis der Belegart 0 (zu beantragen beim Amt für Einwohnerwesen oder den Bürgerbüros der Stadtverwaltung)
- Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
- Online-Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis unter www.vollstreckungsportal.de für die Zeit ab 2013
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadtkasse
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (zu beantragen bei der Gewerbemeldestelle (gewerbemeldestelle@duesseldorf.de mit einer Ausweiskopie und dem Aktenzeichen 32/33-3-55))
Bei Vertrieb von offenen Lebensmitteln (beispielsweise Feilbieten von Imbisswaren) ist eine Bescheinigung über die
- "Belehrung gemäß Infektionsschutzgesetz" vorzulegen.
Diese erhalten Sie beim Gesundheitsamt, Kölner Straße 180, 40227 Düsseldorf. - Ferner ist ein "Unterrichtungsnachweis nach §4 Abs. 1 Nr.4 Gaststättengesetz" vorzulegen, sofern Alkohol ausgeschenkt wird.
Dieser ist erhältlich bei der Industrie- und Handelskammer, Ernst-Schneider-Platz 1, 40212 Düsseldorf, Telefon 0211 - 35 57 253, Frau Dupré, 8. Etage, Raum 8.00 (www.duesseldorf.ihk.de)
Ihre persönliche Vorsprache ist erforderlich.
Die Annahme und abschließende Bearbeitung des Antrages ist erst möglich, nachdem alle geforderten Unterlagen vollständig vorliegen.
Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.
Formulare
- Onlineverfahren möglich: ja (sofern angeboten)
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
Hinweise für Düsseldorf
- Gewerbliche Zuverlässigkeit
- Sie können diesen Antrag nur dann in Düsseldorf stellen, wenn Sie mit Hauptwohnsitz in Düsseldorf gemeldet sind.
Rechtsgrundlage(n)
- § 55 Gewerbeordnung (GewO)
- §§ 55a, 55b Gewerbeordnung (GewO)
Verfahrensablauf
Wenn Sie den Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte bei Ihrer zuständigen Behörde gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.
Wenn alle Unterlagen vollständig sind, erhalten Sie die beantragte Reisegewerbekarte.
Fristen
Die Reisegewerbekarte muss vor Aufnahme der Tätigkeit erteilt sein, eine rechtzeitige Antragstellung (einige Wochen vor beabsichtigtem Betriebsbeginn) ist daher erforderlich.
Wenn Sie eine Erlaubnis für eine Tätigkeit im Reisegewerbe beantragt haben, gilt die Erlaubnis als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen über Ihren Antrag entschieden hat
Es handelt ordnungswidrig, wer ohne die erforderliche Reisegewerbekarte tätig wird.
Bearbeitungsdauer
Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.
Kosten
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Hinweise (Besonderheiten)
Wenn Sie eine Reisegewerbekarte besitzen, sind Sie verpflichtet, diese während der Ausübung des Gewerbes mit sich zu führen. Wenn Sie eine Verkaufsstelle oder eine andere Einrichtung (z. B. einen Verkaufswagen) benutzen, müssen Sie Ihren Namen und Vornamen oder die Firma außen sichtbar anbringen.
Die selbstständige unterhaltende Tätigkeit als Schausteller oder Schaustellerin oder nach Schaustellerart gehört zum Reisegewerbe und erfordert seitens der geschäftsinhabenden Person eine Reisegewerbekarte. Wenn die geschäftsinhabende Person am Ort der Darbietung nicht selber tätig wird, hat sie den dort anwesenden Beschäftigten eine Zweitschrift der Reisegewerbekarte mitzugeben.
Wer selbständig als Schaustellerin bzw. Schausteller oder nach Schaustellerart eine versicherungspflichtige Tätigkeit im Reisegewerbe ausübt, hat für sich und die in seinem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch seine oder deren Tätigkeit verursachten Personen- und Sachschäden abzuschließen und für die Dauer seiner Tätigkeit aufrechtzuerhalten.
Weitere Informationen
Hinweise für Düsseldorf
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
Hinweise für Düsseldorf