Adoption eines Kindes nach Vermittlung durch das Jugendamt
Dies ist eine Leistung der Justiz.
Die Annahme als Kind (Adoption) wird auf Antrag des Annehmenden vom Familiengericht ausgesprochen.
Beschreibung
Hinweise für Soest
Durch Adoption wird ein Kind ohne Rücksicht auf die biologische Abstammung durch seine neuen Eltern angenommen. Dabei entsteht ein Eltern-Kind-Verhältnis mit allen Rechtsfolgen. In einem Informations- und Beratungsgespräch werden alle Themen zur Adoption angesprochen, zum Beispiel rechtliche Grundlagen und die möglichen Adoptionsformen wie Inkognito-, halboffene und offene Adoption. Außerdem informiert die GAVS über unterstützende Hilfen.
Die GAVS im Kreis Soest nimmt die Aufgaben für alle Jugendämter im Kreis Soest wahr. Dazu gehören neben dem Kreisjugendamt Soest die Städte Lippstadt, Soest und Warstein.
Adoptionswunsch
Für jedes Adoptivkind wird eine passende Familie gesucht. In Gesprächen und Seminaren erfahren die Fachkräfte der GAVS mehr über die Familie, ihre Lebenssituation und Motivation. Gleichzeitig werden die Familien vorbereitet. Mit anerkannten Auslandsvermittlungsstellen wird zusammengearbeitet. Es sind Wartezeiten von mehreren Jahren möglich. Eine Sicherheit auf Vermittlung eines Kindes kann nicht gegeben werden.
Voraussetzungen für die Bewerbung
Adoptierende müssen laut Gesetzgeber ein bestimmtes Alter erreicht haben, bevor sie einen Antrag stellen können. Für Paare gilt: Ein Partner muss mindestens 21 Jahre alt sein, der andere Partner mindestens 25 Jahre. Frauen oder Männer, die ohne einen Partner ein Kind adoptieren möchten, müssen mindestens 25 Jahre alt sein. Eine Altersobergrenze gibt es nicht.
Außerdem gibt es weitere Voraussetzungen: Eine Adoption ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Daher sollte das Alter der Adoptiv-eltern im Verhältnis zu den Kindern einem natürlichen Altersabstand entsprechen. Das Kind muss ökonomisch abgesichert aufwachsen können und die Familie ausreichenden Wohnraum haben. Mit einer ärztlichen Bescheinigung müssen Eltern dokumentieren, dass sie auch langfristig das Kind versorgen können. Im Strafregisterauszug dürfen keine Ein-tragungen vorhanden sein. Berufstätigkeit der Eltern und die Bedürfnisse des Kindes müssen aufeinander abgestimmt werden. Eine Adoption ist auch möglich, ohne verheiratet zu sein, aber nur für einen Partner.
Kind des Ehepartners adoptieren
Zwischen Annehmendem und Kind muss sich ein Eltern-Kind-Verhältnis entwickelt haben. Das Kind sollte über seinen Status aufgeklärt sein und von der Existenz des leiblichen Elternteils wissen. Dieser Elternteil muss in die Adoption einwilligen.
Eltern und Kinder wiederfinden
Ab dem 16. Lebensjahr haben Adoptierte die Möglichkeit, Informationen zu ihrer Herkunftsfamilie zu erhalten. Viele Eltern wiederum möchten wissen, wie sich das heranwachsende oder inzwischen erwachsene Kind entwickelt hat. Die GAVS hilft bei der Suche und bei der Kontaktaufnahme, berät und begleitet, vorausgesetzt, der oder die Adoptierte ist damit einverstanden.
Kontakt
Die Gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle des Kreis Soest (GAVS) berät die Mütter und Eltern, die überlegen, ihr Kind zur Adoption freizugeben, genauso wie Einzelpersonen oder Paare, die gerne ein Kind adoptieren möchten. Bei Fragen können Sie sich über das Kontaktformular unter den Links an die passende Ansprechperson wenden.
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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- Ärztliche Bescheinigung
- Polizeiliches Führungszeugnis
- Einkommensnachweis
Formulare
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Voraussetzungen
- Sie wollen ein Kind adoptieren.
- Sie haben alle erforderlichen Unterlagen für das Amtsgericht wie z. B. den notariell beurkundeten Adoptionsantrag vorliegen.
- Das Familiengericht wird von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchführen und prüft das Adoptionsverfahren.
Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
Wenn Sie ein Kind adoptieren möchten, wenden Sie sich zunächst an die zuständige Adoptionsvermittlungsstelle und durchlaufen ein Bewerbungsverfahren. Nach bestandener Adoptionspflegezeit, kann der Adoptionsantrag gestellt werden:
- Sie oder Ihr Notar/Ihre Notarin müssen einen notariell beurkundeten Adoptionsantrag beim zuständigen Familiengericht einreichen.
- Das Familiengericht prüft alle Unterlagen, beteiligt unter anderem die Adoptionsvermittlungsstelle und entscheidet über die Adoption.
- Die Adoption des Kindes spricht das Familiengericht durch Beschluss aus. Mit Zustellung dieses Beschlusses ist die Adoption wirksam und unanfechtbar. Das adoptierte Kind erhält den Familiennamen der Adoptivfamilie und hat die gleichen Rechte wie ein leibliches Kind.
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
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Hängt vom Einzelfall ab.
Kosten
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Die inländische Adoptionsvermittlung ist als Aufgabe der Jugendhilfe gebührenfrei. Es müssen nur die Kosten für Beglaubigungen, Führungszeugnisse und Notare gezahlt werden. Die Kosten einer Auslandsadoption sind unterschiedlich, da Dokumente wie Eignungsberichte und Urkunden im Regelfall übersetzt werden müssen. Darüberhinaus können je nach Herkunftsland und Verfahrensbesonderheiten weitere Kosten anfallen.
Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
Hinweise für Soest
- Kontaktformular zum Thema Adoption
- Familien-Wegweiser - Infoportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
- Bayrisches Landesjugendamt
- LWL-Landesjugendamt Westfalen
- Adoptionsvermittlungsgesetz - AdVermiG
- Bürgerliches Gesetzbuch - Annahme eines Kindes §§ 1741 ff.
- Adoptionswirkungsgesetz - AdWirkG
- Haager Übereinkommen vom 25.5.1993
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Senatorin für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen am 10.09.2020