Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit befristeter Geltungsdauer für Krankenkraftwagen
Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF) für Krankenkraftwagen wird für längstens fünf Jahre erteilt und kann auf Antrag des Inhabers bis zu fünf Jahre verlängert werden.
Beschreibung
Hinweise für Kleve
Neu ab 02.08.2021:
Das Personenbeförderungsrecht wird mit Wirkung ab 02.08.2021 geändert. Der Nachweis der Ortskundeprüfung wird ab diesem Zeitpunkt durch einen Nachweis der Fachkunde ersetzt.
Aktuell ist noch nicht geklärt, welche Anforderungen an die Ausstellung des Fachkundenachweises gestellt werden. Auf Bundesebene wird derzeit an der inhaltlichen und formalen Ausgestaltung dieses neuen Nachweises gearbeitet. Diese Internetseite wird selbstverständlich unverzüglich aktualisiert, sobald nähere Informationen zur Bundesregelung vorliegen. Bitte sehen Sie bis dahin von Rückfragen zu dem Fachkundenachweis ab!
Neu eingeführt wird der gebündelte Bedarfsverkehr (§ 50 Personenbeförderungsgesetz). Bei dem gebündelten Bedarfsverkehr handelt es sich um die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, bei der mehrere Bedarfsaufträge entlang ähnlicher Wegstrecken gebündelt ausgeführt werden.
Sie benötigen eine zusätzliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, wenn Sie
· ein Taxi,
· einen Krankenkraftwagen,
· einen PKW im Linienverkehr,
· einen PKW bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen,
· oder im gebündelten Bedarfsverkehr
fahren möchten, und in dem Fahrzeug Fahrgäste entgeltlich oder gewerbsmäßig befördert werden und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist.
Sollten Sie noch nicht im Besitz eines EU-Kartenführerscheins sein, müssen Sie diesen gleichzeitig beantragen.
Die Antragstellung erfolgt beim Bürgerbüro Ihres Wohnortes.
Zur Kontaktaufnahme in dringenden Fällen nutzen Sie bitte das Kontaktformular. Ihre Führerscheinstelle wird sich dann schnellstmöglich bei Ihnen melden.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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Formulare
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Voraussetzungen
- geistige und körperliche Eignung
- Erfüllung der Anforderungen an das Sehvermögen
- persönliche Zuverlässigkeit
- nach Vollendung des 60. Lebensjahres zusätzlich Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit
Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
Bitte wenden Sie sich an die für Ihren Wohnsitz zuständige Fahrerlaubnisbehörde.
Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 16.09.2020
Stichwörter
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