Kommunalwahl als in Deutschland lebende Unionsbürgerin oder lebender Unionsbürger in das Wählverzeichnis eintragen lassen
Beschreibung
Hinweise für Werne
Die Gemeindebehörde ist verpflichtet, vor jeder Wahl für jeden Wahlbezirk ein neues Wählerverzeichnis anzulegen und zu führen. Grundlage für die Aufstellung der Wählerverzeichnisse sind die Melderegister der Meldebehörden. Alle Wahlberechtigten, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, werden eingetragen.
Vor der Eintragung ist von der Gemeindebehörde zu prüfen, ob die einzutragende Person die Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllt und keine Ausschlussgründe vorliegen. Stichtag für die Eintragung von Amts wegen ist der 42. Tag vor der Wahl. Zwischen dem dritten Tag und dem Tag vor der Wahl ist das Wählerverzeichnis abzuschließen. Es wird am Wahltag dem Wahlvorstand zur Verfügung gestellt.
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Ansprechpartner
Dezernat I - Innere Verwaltung
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Hausanschrift
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Telefon Festnetz: 02389 71-1
Fax: 02389 71-323
Abteilung I.1 - Verwaltungsservice und Digitalisierung
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Telefon Festnetz: 02389 71-301
Fax: 02389 71-323
Voraussetzungen
Sie sind im Wahlgebiet zur Kommunalwahl wahlberechtigt, wenn Sie
- die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen
- am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind
- kein Ausschluss vom Wahlrecht vorliegt
- mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in dem Wahlgebiet Ihre Wohnung oder bei mehreren Wohnungen Ihre Hauptwohnung oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes haben.
Die Teilnahme an der Kommunalwahl setzt neben dem materiellen Wahlrecht die Eintragung in das Wählerverzeichnis der Gemeinde beziehungsweise des Kreises oder einen Wahlschein voraus.
Rechtsgrundlage(n)
- § 7 Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
- § 9 Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
- § 10 Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
- § 11 Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
- § 12 Kommunalwahlordnung (KWahlO)
- § 15 Kommunalwahlordnung (KWahlO)
- § 16 Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Verfahrensablauf
Das Verfahren läuft folgendermaßen ab:
- Soweit Sie rechtzeitig vor der Wahl einen angemeldeten (Haupt-)Wohnsitz im Wahlgebiet haben, werden Sie von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen. Sie erhalten dann eine Wahlbenachrichtigung.
- Anderenfalls werden Sie bis zum 21. Tag vor der Wahl auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.
- Sie können das Wählerverzeichnis vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten bei Ihrer Gemeindebehörde einsehen.
In dieser Zeit können Sie auf Einspruch in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, wenn Sie die dafür geltenden Voraussetzungen erfüllen.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 22.03.2021
Stichwörter
Hinweise für Werne