Gaststättengewerbe Anzeige vorübergehend

    Gaststätte - Erlaubnis, Konzession, Gestattung, Außengastronomie

    Hinweise für Hürth

    Beschreibung

    Hinweise für Hürth

    Bei einer Getränke- und Speisenabgabe zum Verzehr an Ort und Stelle gelten die Vorschriften des Gaststättengesetzes (GastG).

    Seit dem 01.07.2005 ist aufgrund einer Änderung des Gaststättengesetzes eine Gaststättenerlaubnis ("Konzession") nicht mehr erforderlich, wenn

    • alkoholfreie Getränke,
    • zubereitete Speisen,
    • unentgeltliche Kostproben,
    • in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke (auch alkoholhaltige) und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreicht werden.

    Erlaubnispflichtig nach § 2 Abs. 1 GastG ist nur noch die Abgabe alkoholischer Getränke.

    Das Betreiben eines Hotels an sich ist kein Gaststättengewerbe mehr und damit nicht mehr erlaubnispflichtig, es sei denn, dass der Beherbergungsbetrieb auch an andere als an Hausgäste Alkohol ausschenkt.

    Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ordnungsbehörden sind nach wie vor berechtigt, die erlaubnisfreien Betriebe zu kontrollieren, weil auch für diese die Vorschriften des Gaststättengesetzes gelten.

    Die Erteilung einer Gaststättenkonzession ist gebunden an die Räumlichkeiten des Gaststättenbetriebes und an die Person des Konzessionärs.

    Bei unveränderter Fortführung eines Betriebes wird in der Regel eine vorläufige Erlaubnis erteilt. Eine vorläufige Erlaubnis kann jedoch nicht für eine Neuerrichtung erfolgen.

    Wer nur vorübergehend einen Alkoholausschank betreibt, z.B. für ein Straßenfest, braucht keine Konzession. Hierfür reicht eine Gestattung gemäß § 12 Abs. 1 GastG aus.

    Außengastronomien:

    Wenn Sie eine "Außengastronomie" (z.B. einen Biergarten oder ein Gartenrestaurant) auf Privatgelände errichten möchten, müssen Sie zunächst klären, ob der Vermieter damit einverstanden ist. Neben dem Antrag beim Ordnungsamt muss bei der erstmaligen Einrichtung der Terrasse eine Genehmigung beim Bauordnungsamt beantragt werden.

    Wenn Sie eine Freifläche im öffentlichen Verkehrsraum nutzen möchten, benötigen Sie neben der gaststättenrechtlichen Erlaubnis eine Sondernutzungserlaubnis der hiesigen Stadtwerke.

    Seit dem 01.05.2006 dürfen Außengastronomien allgemein bis 24:00 Uhr geöffnet bleiben. Um den steigenden Bedürfnis der Bevölkerung am Besuch von Biergärten, Gartenrestaurants und anderen Außengastronomien gerecht zu werden, hat der Landtag Nordrhein-Westfalen das Landesimmissionsschutzgesetz entsprechend geändert.

    Ausnahmen von der 24:00 Uhr-Regelung sind für Außengastronomien in reinen und allgemeinen Wohngebieten möglich. Hier können die Ordnungsbehörden die Nachtruhe wieder auf 22:00 Uhr vorverlegen, wenn dies aus Gründen des Nachbarschutzes erforderlich ist.

    Musikanlagen u.ä. dürfen im Freien grundsätzlich nicht nach 22:00 Uhr betrieben werden.

    nicht angegeben

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    Version

    Technisch geändert am 29.08.2022

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Ordnungsamt (32)

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrich-Ebert-Straße 40

    50354 Hürth

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadt Hürth

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrich-Ebert-Str. 40

    50354 Hürth

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 23.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Hürth

    Zur Prüfung der persönlichen Voraussetzungen sind erforderlich:

    • Konzessionsantrag
    • Personalausweis/Reisepass mit Meldebescheinigung, bei ausländischen Gewerbetreibenden zusätzlich die Aufenthaltserlaubnis
    • Nutzungsnachweis (Pachtvertrag, Eigentumsnachweis)
    • polizeiliches Führungszeugnis der Beleg-Art O
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister der Beleg-Art 9
    • Gesundheitszeugnis oder Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Teilnahme an der Belehrung gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz
    • Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelkammer
    • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Wohnsitz-Finanzamtes
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Steueramtes der Wohnsitzgemeinde
    • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des für den Wohnort zuständigen Amtsgerichts

    Handelt es sich beim Antragsteller um eine juristische Person, so sind die Zuverlässigkeitsnachweise sowohl für die juristische als auch für die vertretungsberechtigte(n) natürliche(n) Person(en) vorzulegen.

    Zur Prüfung der räumlichen Voraussetzungen sind erforderlich:

    • Grundrisszeichnung, amtlicher Lageplan, Baubeschreibung, Schnittzeichnung
    • Stellungnahme der Bauaufsicht
    • Stellungnahme der Feuerwehr (vorbeugender Brandschutz)
    • Stellungnahme des Lebensmittelkontrolleurs

    Formulare

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    Voraussetzungen

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    Rechtsgrundlage(n)

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    • Gaststättengesetzes (GastG)
    • Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG)
    • Infektionsschutzgesetz (IfSG)

    Verfahrensablauf

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    Fristen

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    Sofern keine Hinderungsgründe bestehen, erfolgt die Erteilung der endgültigen Erlaubnis ca. 6-12 Wochen nach Antragstellung.

    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

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    Der Konzessionsantrag ist gebührenpflichtig, auch bei Zurücknahme des Antrages. Die Gebührenhöhe erfragen Sie bitte im Einzelfall.

    Hinweise (Besonderheiten)

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    Weitere Informationen

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    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 06.04.2022

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de