Errichtung und Betrieb von AnlagenOnline erledigen

    Errichtung und Betrieb von Anlagen

    Hinweise für Gelsenkirchen

    Beschreibung

    Hinweise für Gelsenkirchen

    Die Errichtung, der Betrieb und wesentliche Änderungen von bestimmten industriellen und gewerblichen Anlagen sind nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftig. Genehmigungspflichtig sind hierbei die im Anhang 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) aufgelisteten Anlagen. Nicht wesentliche Änderungen einer genehmigungsbedürftigen Anlage sind der zuständigen Behörde grundsätzlich anzuzeigen.

    Die untere Immissionsschutzbehörde der Stadt Gelsenkirchen führt die notwendigen Genehmigungs- und Anzeigeverfahren durch und erteilt Auskünfte über den Umfang und den Ablauf des Verfahrens.

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 26.05.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Dienstgebäude Rathausplatz (ehem. Finanzamt Buer) - Referat 60/3.2 - Betrieblicher Umweltschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    45894 Gelsenkirchen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +492091694234

    E-Mail: matthias.baake@gelsenkirchen.de

    Version

    Technisch geändert am 18.10.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Gelsenkirchen

    Wir empfehlen zur Abstimmung des Verfahrens und der benötigten Unterlagen eine frühestmögliche Kontaktaufnahme mit dem Referat Umwelt.

    Bitte beachten Sie, dass die für die einzelnen Verfahren festgelegte Frist erst beginnt, nachdem alle erforderlichen Unterlagen, inklusive der von der Behörde nachgeforderten Unterlagen eingetroffen sind und auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft wurden. Dieser Zeitpunkt wird der Antragstellerin zumeist schriftlich bestätigt.

    Formulare

    Hinweise für Gelsenkirchen

    Voraussetzungen

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    Rechtsgrundlage(n)

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    Verfahrensablauf

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    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Gelsenkirchen

    Kosten

    Hinweise für Gelsenkirchen

    Die Antragstellerin trägt die Kosten des Genehmigungsverfahrens. Die Verwaltungsgebühren und die Auslagen werden nach den Bestimmungen des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - GebG NRW - und der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW vom 03.07.2001, zuletzt geändert am 30.10.2020 (AVerwGebO NRW), berechnet und festgesetzt.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Gelsenkirchen

    Weitere Informationen

    Hinweise für Gelsenkirchen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 15.02.2024

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de