Vorgesehen zum Löschen - Kraftfahrzeugkennzeichen Zuteilung Rotes Versicherungszeichen
Hinweise für Gütersloh
Beschreibung
Hinweise für Gütersloh
Händler, Werkstätten oder Hersteller im Kfz-Gewerbe können für Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten unter bestimmten Voraussetzungen rote Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung erhalten.
Rote Kennzeichen sind schriftlich formlos oder mit beigefügtem Antrag bei der Zulassungsstelle des Kreises Gütersloh zu beantragen.
Die befristete Zuteilung der roten Kennzeichen erfolgt nach Prüfung der Voraussetzungen und Unterlagen sowie einem vereinbarten persönlichen Gespräch mit dem Antragsteller.
Die Verlängerung kann von einer beauftragten Person beantragt werden.
Die Zuteilung erfolgt in der Regel bei
- Erstzuteilung 2 Jahre,
- Verlängerung 4 Jahre.
Der Kennzeicheninhaber ist für die Überwachung der Gültigkeit des Kennzeichens, der rechtzeitigen Abmeldung und der Rückgabe der Kennzeichenschilder zuständig.
Der Kennzeicheninhaber kann eine andere Person beauftragen (verantwortliche Person), die Unterlagen für die roten Händlerkennzeichen zu führen. Ein entsprechender Eintrag erfolgt auf Antrag in der Zulassungsbehörde.
Zusätzlich gibt es zur Zeit als besonderen Service von der Zulassungsstelle einen kurzen Hinweis vor Ablauf der Gültigkeit.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Gütersloh
- Antrag
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
- Kopie des Handelsregisterauszuges oder der Gewerbeanmeldung
- Elektronische Versicherungsbestätigung (EVB-Code) für rote Kennzeichen (beginnend mit 06)
- Führungszeugnis - beim zuständigen Einwohnermeldeamt zu beantragen, Belegart "O" - nicht älter als 3 Monate -
- Sepalastschriftmandat für die Kfz-Steuer
- Führungszeugnis der beauftragten verantwortlichen Personen
Formulare
Hinweise für Gütersloh
Voraussetzungen
Sie müssen
- Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen,
- einen auf Sie angemeldeten Gewerbebetrieb mit Kfz-Bezug haben und
- einen Bedarf für ein solches Kennzeichen nachweisen.
Zusätzliche Voraussetzungen sind:
- Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben. Bei Zahlungsrückständen über 30 Euro darf die Zulassungsbehörde Ihr Fahrzeug nicht zulassen, bis Sie diese beglichen haben. Bei weniger als 30 Euro kann die Zulassungsbehörde entscheiden, ob sie das Fahrzeug trotzdem zulässt oder nicht.
- Sie dürfen keine KFZ-Steuerschulden von fünf Euro oder mehr haben. Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt.
- Soll Sie jemand bei der Antragstellung vertreten, müssen Sie dieser Person eine schriftliche Vollmacht erteilen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren und Auslagen informieren darf. Ihre Vertretung muss die Vollmacht vorlegen und sich ausweisen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 16 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Prüfungsfahrten, Probefahrten, Überführungsfahrten)
- § 1 Gesetz über die Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei rückständigen Gebühren und Auslagen (Fahrzeugzulassungsverweigerungsgesetz) (Verweigerung der Zulassung)
- § 13 Kraftfahrzeugsteuergesetz (Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, Nachweis der Besteuerung und Zulassungsverweigerung bei Steuerrückständen)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Verfahrensablauf
Sie oder Ihre Vertretung müssen die Zuteilung des roten Kennzeichens bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen.
Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht ein Formular zum Download oder ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung.
Sie erhalten das rote Kennzeichen und das Fahrzeugscheinheft von der Zulassungsbehörde.
Tipp: Kennzeichenschilder erhalten Sie bei privaten Anbietern. Sie finden Sie meistens in der Nähe der Zulassungsbehörde.
Die Zulassungsbehörde informiert automatisch Ihre Versicherung über die Zuteilung des roten Kennzeichens.
Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
Hinweise für Gütersloh
180 € Erstzuteilung
50 € Verlängerung
Zusätzlich Kosten für Kennzeichenschilder und Fahrtennachweisbuch
Rechtsgrundlage
§ 41 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Hinweise (Besonderheiten)
Für die Besteuerung von Kraftfahrzeugen ist seit Februar 2014 die Zollverwaltung des Bundes zuständig. Weitere Informationen und Formulare zum Thema "Kraftfahrzeugsteuer" finden Sie auf den Internetseiten der Zollverwaltung.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Verkehrsministerium Baden-Württemberg am 16.08.2021
Stichwörter
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