Kraftfahrzeugkennzeichen Zuteilung Rotes Versicherungszeichen

    Vorgesehen zum Löschen - Kraftfahrzeugkennzeichen Zuteilung Rotes Versicherungszeichen

    Hinweise für Oberbergischer Kreis

    Beschreibung

    Hinweise für Oberbergischer Kreis

    Ein sog. rotes Händler-Dauerkennzeichen darf für Probe-, Prüfungs- oder Überführungsfahrten genutzt werden, wenn ein Fahrzeug nicht zugelassen ist. Sie können das Kennzeichen wiederholt verwenden, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen. Andere Fahrten sind nicht zulässig.

    Ihre Voraussetzungen

    • Zuverlässigkeit
    • Sie sind Kfz-Händler, Hersteller oder Inhaber einer Kfz-Werkstätte.

     

    Vorschriften

    • Die Fahrzeuge brauchen keine Betriebserlaubnis, sie müssen aber betriebs- und verkehrssicher sein.
    • Die roten Kennzeichen dürfen nur zu den betrieblichen Zwecken Ihres Unternehmens verwendet werden. Sie dürfen sie deshalb nicht an Dritte verleihen.
    • Keine Fahrten zum Anregen der Kauflust.

     

    Anmerkung
    Evtl. Rückstände an Kfz-Steuer oder sonstigen Gebühren müssen vorher beglichen werden.

     

    Zuteilung

    • Sie erhalten die Kennzeichen, ein rotes Fahrzeugscheinheft und ein Fahrtenbuch.
    • Die Kennzeichen werden befristet und widerruflich zugeteilt. Sie dürfen sie wiederholt verwenden, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen.
    • Im Fahrzeugscheinheft tragen Sie jedes verwendete Fahrzeug ein. Sie müssen es bei jeder Fahrt mitführen.
    • Im Fahrtenbuch dokumentieren Sie jede einzelne Fahrt.


    Befristung und Widerruf

    • Die Zuteilung erfolgt zunächst befristet für 1 Jahr.
    • Sie können die Frist verlängern. Einzelheiten können Sie direkt bei der Zulassungsstelle erfragen.
    • Die Zuteilung kann widerrufen werden, …
      wenn sich eine Unzuverlässigkeit des Halters herausstellt,
      wenn die Berechtigung entfällt (Gewerbeabmeldung) oder
      wenn kein Versicherungsschutz mehr besteht.
    • Nach Ablauf der Frist oder bei einem Widerruf geben Sie die Kennzeichen und das Fahrzeugscheinheft an die Zulassungsstelle zurück. Das Fahrtenbuch müssen Sie noch ein Jahr lang aufbewahren.

     

    Folgende Fahrten dürfen mit roten Dauerkennzeichen durchgeführt werden:

    • Probefahrten
      Fahrten, um die Gebrauchsfähigkeit eines Fahrzeuges festzustellen oder nachzuweisen Hinweis: Wenn Sie regelmäßig dasselbe Fahrzeug bewegen, sind das keine Probefahrten.
    • Prüfungsfahrten
      Fahrten zu einer Prüfstelle. Dort überprüft ein amtlich anerkannter Prüfer oder Sachverständiger das Fahrzeug.
    • Überführungsfahrten
      Überführen eines Fahrzeuges an einen anderen Ort

     

    Bei Verlust des Fahrzeugscheinhefts brauchen Sie …

    • Personalausweis
    • Verlusterklärung für Fahrzeugscheinheft
    • Fahrtenbuch

    Terminanfrage an RoteDauerkennzeichen@obk.de

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_93259f6c0aec61dd1e3c62f0b8af8c71

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch geändert am 04.05.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Kfz-Angelegenheiten

    Adresse

    Hausanschrift

    Gummersbacher Straße 41a

    51645 Gummersbach

    Version

    Technisch geändert am 22.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Oberbergischer Kreis

    • Personalausweis
    • Gewerbeanmeldung / Handelsregisterauszug
    • Führungszeugnis, Belegart O - beim Einwohnermeldeamt zu beantragen
    • Schriftlicher Antrag für rote Kennzeichen,
    • Schriftliche Begründung Ihres Bedarfs
    • Nachweis über geeignete Stellplätze, z.B. durch Mietvertrag
    • eVB-Nummer für rote Kennzeichen
    • SEPA-Lastschriftmandat
    • Vollmacht bei Antrag durch Dritte

    Formulare

    Hinweise für Oberbergischer Kreis

    Voraussetzungen

    Hinweise für Oberbergischer Kreis

    Sie müssen

    • Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen,
    • einen auf Sie angemeldeten Gewerbebetrieb mit Kfz-Bezug haben und
    • einen Bedarf für ein solches Kennzeichen nachweisen.

    Zusätzliche Voraussetzungen sind:

    • Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben. Bei Zahlungsrückständen über 30 Euro darf die Zulassungsbehörde Ihr Fahrzeug nicht zulassen, bis Sie diese beglichen haben. Bei weniger als 30 Euro kann die Zulassungsbehörde entscheiden, ob sie das Fahrzeug trotzdem zulässt oder nicht.
    • Sie dürfen keine KFZ-Steuerschulden von fünf Euro oder mehr haben. Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt.
    • Soll Sie jemand bei der Antragstellung vertreten, müssen Sie dieser Person eine schriftliche Vollmacht erteilen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren und Auslagen informieren darf. Ihre Vertretung muss die Vollmacht vorlegen und sich ausweisen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Oberbergischer Kreis

    Sie oder Ihre Vertretung müssen die Zuteilung des roten Kennzeichens bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen.

    Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht ein Formular zum Download oder ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung.

    Sie erhalten das rote Kennzeichen und das Fahrzeugscheinheft von der Zulassungsbehörde.

    Tipp: Kennzeichenschilder erhalten Sie bei privaten Anbietern. Sie finden Sie meistens in der Nähe der Zulassungsbehörde.

    Die Zulassungsbehörde informiert automatisch Ihre Versicherung über die Zuteilung des roten Kennzeichens.

    Fristen

    Hinweise für Oberbergischer Kreis

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Oberbergischer Kreis

    Kosten

    Hinweise für Oberbergischer Kreis

    Gebühren nach Verwaltungsaufwand

    Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.

    Hinweis: Für die Kennzeichenschilder fallen weitere Kosten an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Für die Besteuerung von Kraftfahrzeugen ist seit Februar 2014 die Zollverwaltung des Bundes zuständig. Weitere Informationen und Formulare zum Thema "Kraftfahrzeugsteuer" finden Sie auf den Internetseiten der Zollverwaltung.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Oberbergischer Kreis

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Verkehrsministerium Baden-Württemberg am 16.08.2021

    Version

    Technisch geändert am 30.04.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Oberbergischer Kreis

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de