Vorgesehen zum Löschen - Kraftfahrzeugkennzeichen Zuteilung Rotes Versicherungszeichen
Hinweise für Köln
Beschreibung
Hinweise für Köln
Sie betreiben eine Kraftfahrzeug-Werkstatt oder handeln mit Kraftfahrzeugen? Sie benötigen für Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten ein sogenanntes Rotes Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung?
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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- Formloser schriftlicher Antrag
mit kurzer Begründung - Führungszeugnis der Belegart "O" vom Bundeszentralregister in Bonn
Das Führungszeugnis beantragen Sie bitte bei der Einwohnermeldebehörde. In Köln können Sie dies im Kundenzentrum in Ihrem Bezirksrathaus erledigen. Bitte geben Sie dabei das Aktenzeichen '34-341/20 - Rote Kennzeichen' an. Die Vorlage der Gebührenquittung - Bescheinigung in Steuersachen des für Sie zuständigen Finanzamtes
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Steueramtes Ihres Wohnortes
In Köln angemeldete Antragstellerinnen und Antragsteller erhalten diese bei der Kämmerei, Vollstreckung, im One Cologne, Venloer Straße 151-153, 50672 Köln. Informationen hierzu und die Möglichkeit einer Online-Bestellung finden Sie unter "Weiterführende - Auszug aus der Schuldnerkartei des für den Wohnort zuständigen Amtsgerichtes
Der Auszug aus der Schuldnerkartei des Amtsgerichtes kann dort nur online unter www.Vollstreckungsportal.de beantragt werden. - Auszug aus dem Fahreignungsregister des Kraftfahrt-Bundesamtes
Sie erhalten diesen Auszug über die Internetseiten des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) unter dem Titel "Auskunft aus dem zentralen Fahreignungsregister". Den Link dorthin finden Sie weiter unten. - Nachweis über ausreichende Stellplätze
- Versicherungsbestätigung
durch Vorlage einer sogenannten VB-Nummer einer Kfz-Haftpflichtversicherung
- SEPA-Lastschriftmandat für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
Formulare
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Voraussetzungen
Sie müssen
- Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen,
- einen auf Sie angemeldeten Gewerbebetrieb mit Kfz-Bezug haben und
- einen Bedarf für ein solches Kennzeichen nachweisen.
Zusätzliche Voraussetzungen sind:
- Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben. Bei Zahlungsrückständen über 30 Euro darf die Zulassungsbehörde Ihr Fahrzeug nicht zulassen, bis Sie diese beglichen haben. Bei weniger als 30 Euro kann die Zulassungsbehörde entscheiden, ob sie das Fahrzeug trotzdem zulässt oder nicht.
- Sie dürfen keine KFZ-Steuerschulden von fünf Euro oder mehr haben. Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt.
- Soll Sie jemand bei der Antragstellung vertreten, müssen Sie dieser Person eine schriftliche Vollmacht erteilen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren und Auslagen informieren darf. Ihre Vertretung muss die Vollmacht vorlegen und sich ausweisen.
Rechtsgrundlage(n)
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Nach § 41 Absatz 2 der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) kann zuverlässigen Herstellern, Werkstätten, Händlerinnen und Händlern auf Antrag ein Rotes Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung für Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten zugeteilt werden. Handelt es sich bei der Antragstellerin beziehungsweise beim Antragssteller um eine juristische Person, wie zum Beispiel eine Aktiengesellschaft oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sind die Nachweise über die Zuverlässigkeit sowohl für die juristische Person selbst, als auch für alle vertretungsberechtigten Personen zur Antragstellung vorzulegen. Das sind beispielsweise Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder, Vorsitzende.
Neben der Gewerbeanmeldung ist bei juristischen Personen und bei Inhaberfirmen ein Handelsregisterauszug vorzulegen. Eine Kopie reicht aus. Eine Hauptvoraussetzung für die Zuteilung eines Roten Kennzeichens zur wiederkehrenden Verwendung ist das Vorhandensein von nicht-öffentlichen Stellflächen. Hierüber ist ein Nachweis, zum Beispiel Mietvertrag, Grundbuchauszug oder Ähnliches, vorzulegen. Es sind Aufzeichnungen in einem Fahrzeugscheinheft für Rote Kennzeichen und in einem Fahrtenbuch zu führen.
Verfahrensablauf
Sie oder Ihre Vertretung müssen die Zuteilung des roten Kennzeichens bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen.
Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht ein Formular zum Download oder ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung.
Sie erhalten das rote Kennzeichen und das Fahrzeugscheinheft von der Zulassungsbehörde.
Tipp: Kennzeichenschilder erhalten Sie bei privaten Anbietern. Sie finden Sie meistens in der Nähe der Zulassungsbehörde.
Die Zulassungsbehörde informiert automatisch Ihre Versicherung über die Zuteilung des roten Kennzeichens.
Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Für die Erstbearbeitung inklusive Erstellung eines Fahrzeugscheinheftes fällt eine Gebühr in Höhe von 157,90 Euro an.
Für jedes weitere Fahrzeugscheinheft werden 15,30 Euro fällig.
Die Gebühren zahlen Sie bitte ausschließlich bargeldlos, also mit ec- oder Kreditkarte.
Zusätzlich fallen Kosten für die Kennzeichenschilder an. Kennzeichen können Sie bei den ortsansässigen Schilderherstellerfirmen erwerben.
Hinweise (Besonderheiten)
Für die Besteuerung von Kraftfahrzeugen ist seit Februar 2014 die Zollverwaltung des Bundes zuständig. Weitere Informationen und Formulare zum Thema "Kraftfahrzeugsteuer" finden Sie auf den Internetseiten der Zollverwaltung.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Verkehrsministerium Baden-Württemberg am 16.08.2021