vereinfachtes Verfahren nach BImSchGOnline erledigen

    Errichtung und Betrieb von Anlagen

    Hinweise für Krefeld

    Beschreibung

    Hinweise für Krefeld

    Errichtung und Betrieb von Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft gefährden, erheblich benachteiligen oder belästigen ortsfeste Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfälle.

    Bestimmte Industrie- und Abfallbehandlungsanlagen sowie Anlagen zur Intensivtierhaltung benötigen für die Errichtung und den Betrieb oder für die Änderung eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren findet bei Anlagen mit der Verfahrensart V regelmäßig ohne Öffentlichkeitsbeteiligung und teilweise abhängig von der Anlagengröße mit einer Vorprüfung des Einzelfalls nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungs-gesetz (UVPG) statt. ,

    Sofern die Vorprüfung des Einzelfalls nach dem UVPG eine erforderliche Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ergibt wird das Genehmigungsverfahren abweichend mit Beteiligung der Öffentlichkeit und Durchführung einer UVP durchgeführt (zum weiteren Verfahrensablauf siehe Immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb oder zur Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage mit Öffentlichkeitsbeteiligung, Verfahren für Anlagen der Verfahrensart G).

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren haben eine Konzentrationswirkung so dass , , andere erforderliche anlagenbezogene Zulassungen (z.B. eine Baugenehmigung für das Produktionsgebäude für die Stallanlage oder für eine Lagerfläche Eignungsfeststellungen für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Genehmigungen für betriebliche Abwasserbehandlungsanlagen und zur Einleitung von Abwässern in den öffentlichen Kanal eine Erlaubnis für eine Dampfkesselanlage) in einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eingeschlossen werden und nicht separat bei den zuständigen Behörden beantragt werden müssen.

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    Version

    Technisch geändert am 17.06.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Untere Immissionsschutzbehörde (UIB)

    Adresse

    Hausanschrift

    Uerdinger Straße 202

    47799 Krefeld

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0 21 51 / 86-2498

    E-Mail: immissionsschutz@krefeld.de

    Version

    Technisch geändert am 28.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Bezirksregierung Düsseldorf Dez. 52 Dez. 53

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Bonneshof bzw. Cecilienallee 35

    40474 Düsseldorf

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0211 475-0

    Fax: 0211 475-2998

    E-Mail: poststelle@brd.nrw.de

    Version

    Technisch geändert am 04.10.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Krefeld

    Erforderliche Unterlagen (siehe weiterführende Informationen)

    Formulare

    Hinweise für Krefeld

    Formulare für ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren (Formular F1 bis Formular F8.1 F8.5) und Erläuterungen zu den Formularen für ein Genehmigungsverfahren nach § 4 BImSchG bzw. § 16 BImSchG unter ,

    http://www.bezreg-duesseldorf.nrw.de/umweltschutz/immissionsschutz/index.jsp

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    Voraussetzungen

    Hinweise für Krefeld

    Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist eine gebundene Entscheidung nach § 6 Abs. 1 BImSchG. Werden sämtliche Anforderungen an immissionsschutzrechtliche Anlagen erfüllt und stehen andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes dem Vorhaben nicht entgegen ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen (keine Ermessensentscheidung).

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    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Krefeld

    § 4 BImSchG: Genehmigungsbedürftigkeit bestimmter Anlagen

    § 6 BImSchG: Genehmigungsvoraussetzungen

    § 19 BImSchG: vereinfachtes Verfahren

    4. BImSchV: Auflistung der genehmigungsbedürftigen Anlagen

    § 10 BImSchG / 9. BImSchV: Regelungen zum Ablauf des Genehmigungsverfahrens sowie zum Umfang der Genehmigungsantragsunterlagen

    § 13 BImSchG: Konzentrationswirkung für andere anlagenbezogene Zulassungsverfahren

    UVPG: , Regelungen zur Vorprüfung des Einzelfalls nach dem UVPG und Auflistung der UVP-pflichtigen Anlagen

    12. BImSchV: Regelungen für Betriebsbereiche nach der Störfall-Verordnung und Auflistung der Mengenschwellen für gefährliche Stoffe und Stoffgemische

    weitere , Verordnungen zum BImSchG (1. BImSchV 31. BImSchV 42. BImSchV) ,

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    Verfahrensablauf

    Hinweise für Krefeld

    Nach Eingang eines Genehmigungsantrags wird die Vollständigkeitsprüfung der Antragsunterlagen durch die Genehmigungsbehörde durchgeführt, bei unvollständigen Genehmigungsantragsunterlagen erfolgt durch die Genehmigungsbehörde eine Nachforderung unter Fristsetzung. Weiterhin wird auch geprüft ob für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (Vorprüfung des Einzelfalls nach dem UVPG). Ist durch das Überschreiten von Schwellenwerten nach dem UVPG oder als Ergebnis der Vorprüfung des Einzelfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen wird vor Beginn des Genehmigungsverfahrens zusätzlich ein Scoping-Termin mit dem Antragsteller und den Fachbehörden über Inhalt und Umfang des UVP-Berichtes durchgeführt.

    Sind die Genehmigungsantragsunterlagen vollständig erfolgt eine Beteiligung der Fachbehörden. Aus der Beteiligung der Fachbehörden können sich weitere Nachforderungen zu den Antragsunterlagen ergeben. Liegen alle Stellungnahmen der Fachbehörden vor ist über den Genehmigungsantrag zu entscheiden. Wird eine Genehmigung erteilt wird der Bescheid unter konkretisierenden Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) zur Bauausführung zur Anlagenausführung nach dem Stand der Technik und zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen (u.a. hinsichtlich Luft- Lärm- und Geruchsemissionen) und zur Betriebsüberwachung (Messverpflichtungen) erlassen.

    Das Ergebnis der Vorprüfung des Einzelfalls nach dem UVPG wird im Amtsblatt für den jeweiligen Regierungsbezirk bekanntgegeben.

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    Fristen

    Hinweise für Krefeld

    Die für die einzelnen Verfahren festgelegte Frist beginnt erst, nachdem alle erforderlichen Unterlagen, inklusive der von der Behörde nachgeforderten Unterlagen eingetroffen sind und auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft wurden. Dieser Zeitpunkt wird der Antragstellerin zumeist schriftlich bestätigt.

    Da das vereinfachte Genehmigungsverfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt wird beträgt die Klagefrist gegen den Genehmigungsbescheid für die Bürgerin/den Bürger ein Jahr nach Bekanntgabe.

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    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Krefeld

    • 7 Monate (Neugenehmigung - Förmliches Genehmigungsverfahren)
    • 3 Monate (Neugenehmigung - Vereinfachtes Genehmigungsverfahren)
    • 6 Monate (Änderungsgenehmigung - Förmliches Genehmigungsverfahren)
    • 3 Monate (Änderungsgenehmigung - Vereinfachtes Genehmigungsverfahren)

    Die gesetzliche Frist für ein vereinfachtes immissionsschutzrechtliches Neugenehmigungsverfahren oder Änderungsgenehmigungsverfahren (V-Verfahren) beträgt drei Monate nach Eingang des Antrags und Vollständigkeit der Antragsunterlagen, § 10 Abs. 6a BImSchG bzw. § 16 Abs. 3 BImSchG.

    Kosten

    Hinweise für Krefeld

    • Es können Gebühren anfallen.
      Zahlungsziel:
      Die Prüfung auf Antrag zur Errichtung und Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist nach der aktuellen Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes NRW gebührenpflichtig.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Krefeld

    Für Antragsteller eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrages wird ein Abstimmungsgespräch mit der Genehmigungsbehörde zum Antragsumfang und den erforderlichen Fachgutachten empfohlen.

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    Weitere Informationen

    Hinweise für Krefeld

    Benötigte Unterlagen

    Hierzu gehören u.a.:

    und Angaben zu:

    • Emissionen
    • Messung von Emissionen und Immissionen sowie Angaben zur Minderung der Emissionen
    • Anlagensicherheit
    • Arbeitsschutz
    • Betriebseinstellung
    • Abfällen
    • Abwasser
    • Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
    • Landschafts-, Natur- und Bodenschutz
    • Umweltverträglichkeit

    Es kann notwendig sein, Unterlagen zu ergänzen oder weitere Unterlagen beizubringen.

    Daher ist es sinnvoll, dass möglichst frühzeitig Art und Umfang der Antragsunterlagen vorab mit der Genehmigungsbehörde abgestimmt werden.

    Hinweise

    Nach der Erteilung einer Genehmigung

    Der Betreiber einer nach dem BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlage hat keine Garantie diese auf Ewigkeiten ohne neue Anforderungen an die immissionsschutzrechtliche Sicherheit betreiben zu können. 

    Nach § 17 Abs. 1 BImSchG können nach der Genehmigung noch weitere Anordnungen erfolgen, um die Betreiberpflichten nach § 5 BImSchG einzufordern. Der Betreiber einer solchen Anlage hat sogenannten Grund- und Vorsorgepflichten die zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen, Belästigungen und sonstigen Gefahren dienen nachzukommen, sowie die Anlage nach dem aktuellen Stand der Technik zu betreiben. 

    Im Laufe der Jahre sind somit ältere Anlagen ggf. nachzurüsten.

    Umweltportal NRW:

    Übersicht über die laufenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren in NRW

    ( https://www.umweltportal.nrw.de/genehmigungsverfahren)

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    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 08.05.2023

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de