Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten Anmeldung
Hinweise für Petershagen
Beschreibung
Hinweise für Petershagen
Wer in Krankenhäuser, Pflegeheime oder sonstige Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen wird, braucht sich nicht anzumelden, solange er für eine andere Wohnung im Inland gemeldet ist.
Wer nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, hat sich, sobald sein Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet, innerhalb von zwei Wochen anzumelden.
Für Personen, die ihrer Meldepflicht (z. B. wegen Gebrechlichkeit) nicht persönlich nachkommen können, haben die Leiter der Einrichtungen die Aufnahme innerhalb von zwei Wochen der Meldebehörde mitzuteilen, die für den Sitz der Einrichtung zuständig ist. Die betroffenen Personen sind hiervon zu unterrichten.
Für Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt die Meldepflicht dem Betreuer.
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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Für den Fall der Anmeldung:
- Personalausweis/Reisepass
- Wohnungsgeberbestätigung n. § 19 BMG
Formulare
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Voraussetzungen
Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen anzumelden sind, in deren Wohnung sie einziehen.
Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Fristen
Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden, sobald ihr Aufenthalt die Dauer von sechs bzw. drei Monaten überschreitet.
Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Die fristgerechte Anmeldung ist gebührenfrei.
Hinweise (Besonderheiten)
Die beschriebenen Informationen betreffen den Fall des „Wohnens“ in der Beherbergungsstätte (Hotel, Pension). Für die in der Praxis typischen Kurzaufenthalte werden besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten verwendet (§ 29 Absätze 2 und 3 und § 30 BMG).
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch BMI, RL VII 2 am 11.01.2016
Stichwörter
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