Verhaltensprüfung für Hunde
Beschreibung
Hinweise für Aachen
Alle Hunde: Anmelden wegen Steuerpflicht
Alle Hunde müssen wegen der Steuerpflicht angemeldet werden. Weitere Infos und zuständige Einrichtungen.
Zusätzlich: Große Hunde melden (§ 11 Absatz 1 Landeshundegesetz)
Große Hunde müssen nicht nur wegen der Steuerpflicht, sondern auch beim Ordnungsamt gemeldet werden. Große Hunde (40/20) sind nach dem Landeshundegesetz (PDF)
- Hunde, die eine Widerristhöhe von 40 cm haben oder
- Hunde, die schwerer als 20 kg sind
Beispiele: Schäferhund, Labrador, Golden Retriever, Dobermann
Voraussetzungen zur Haltung eines Großen Hundes
- Anzeige beim zuständigen Ordnungsamt (siehe unten) unter Vorlage folgender Unterlagen:
- Sachkundenachweis durch
- Bescheinigung eines von der Tierärztekammer Nordrhein autorisierten Tierarzt
- Bescheinigung eines anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle
- Vorlage des Jagdscheins
- Nachweis (Kaufvertrag oder tierärztliche Bescheinigung), dass mindestens seit dem 1.1.2000 durchgängig ein großer Hund gehalten wurde unter gleichzeitiger Erklärung des Hundehalters, dass es während dieser Zeit zu keinerlei tierschutz- oder ordnungsbehördlich erfassten Vorkommnissen gekommen ist
- Nachweis einer bestehenden Tierhaftpflichtversicherung unter Angabe der Mindestdeckungssumme von 500.000 Euro für Personen- und 250.000 Euro für sonstige Schäden
- Nachweis der Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip (Mikrochip-Implantation erfolgt durch den Tierarzt
- Impfpass des Hundes mit Angabe von Rasse, Name, Geburtsdatum, Fellfarbe, Größe, Gewicht und Beginn der Hundehaltung
- Sachkundenachweis durch
Zuständige Einrichtung für Große Hunde
Aachen-Mitte
Brand, Eilendorf, Haaren, Kornelimünster / Walheim, Laurenberg, Richterich
Zusätzlich: Gefährliche Hunde bzw. Hunde bestimmter Rassen (§ 10 Absatz 1 Landeshundegesetz) melden
Gefährliche Hunde bzw. Hunde bestimmter Rassen müssen nicht nur beim FB 22, sondern auch beim Ordnungsamt gemeldet werden. Diese Hunde sind nach dem Landeshundegesetz (PDF)
- Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Stafffordshire Bullterrier, Bullterrier, Rottweiler, American Bulldog, Alano, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Tosa Inu und
- alle Kreuzungen mit diesen Rassen (z.B. Rottweiler-Mix).
Für diese Hunde gelten besondere Einschränkungen, z.B. Erlaubnis des Ordnungsamtes vor der Anschaffung, solange keine Verhaltensprüfung absolviert wurde, immer mit Maulkorb und Leine.
1. Haltungserlaubnis beantragen
Vor Anschaffung eines gefährlichen Hundes bzw. eines Hundes bestimmter Rasse (§ 10 Absatz 1 Landeshundegesetz) ist beim zuständigen Ordnungsamt die Haltungserlaubnis zu beantragen. Hierfür sind folgende Unterlagen notwendig:
- Personalausweis
- Führungszeugnis
2. Sachkundeprüfung
Ist die Zuverlässigkeit des zukünftigen Halters anhand des Führungszeugnisses nachgewiesen, muss beim Ordnungsamt die Sachkundeprüfung abgelegt werden. Unterlagen zur Vorbereitung auf diese Prüfung werden bei der ersten Vorsprache ausgehändigt.
3. Mikrochip-Kennzeichnung, Versicherungsnachweis, Prüfung vor Ort
Nach erfolgreicher Sachkundeprüfung, muss Folgendes vorgelegt werden:
- Nachweis über die Mikrochip-Kennzeichnung
- Versicherungsnachweis
Dann prüft das Ordnungsamt vor Ort, ob der Hund ausbruchsicher und verhaltensgerecht untergebracht wird.
Erst dann kann die Haltungserlaubnis erteilt und der Hund angeschafft werden.
Zuständige Einrichtung für gefährliche Hunde bzw. für Hunde bestimmter Rassen
Aachen-Mitte
Brand, Eilendorf, Haaren, Kornelimünster / Walheim, Laurenberg, Richterich
Fragen zur Einschätzung von diesen Hunden beantwortet auch das Veterinäramt.
Anleinpflichten
Für alle gilt:
- Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von Ihnen keine Gefahr über Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht (§ 2 Abs. 1 LHundG)
- Hunde sind anzuleinen
- in Fußgängerzonen und vergleichbaren Bereichen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 LHundG)
- in Park-, Garten- und Grünanlagen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 LHundG und § 3 Abs. 3 Aachener Straßenverordnung)
- bei öffentlichen Versammlungen, Volksfesten u.ä. (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 LHundG)
- in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 LHundG)
- Auf Kinderspielplätzen und Friedhöfen ist nur Blinden das Mitführen von Blindenhunden gestattet (§ 3 Abs. 3 Aachener Straßenverordnung)
Zusätzliche Anleinpflicht für "Große Hunde"
Große Hunde sind innerhalb bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu führen.
Bürgerbeschwerden wegen Hunden, die nicht angeleint sind, oder Beißvorfällen
Bitte schriftliche Beschwerde an das Ordnungsamt.
- Angabe von Sachverhalt, Zeit und Ort des Vorfalls
- Was ist wann und wo passiert?
- Wer ist der Verursacher, gfls. Personenbeschreibung?
- Name und Anschrift des Beschuldigten
- Name und Anschrift der Zeugen
Zuständige Einrichtung siehe oben
Kosten
Entgegennahme der Anzeige der Hundehaltung 25,00 EUR
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung der Maulkorb- und Leinenbefreiung 25,00 EUR
Erlaubniserteilung zur Haltung eines "gefährlichen Hundes" 100,00 EUR
Erlaubniserteilung bei Übernahme eines "gefährlichen Hundes" aus dem Tierheim 45,00 EUR
Online-Dienst
URL Online-Dienst
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
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Ansprechpartner
Bezirksamt Eilendorf: Allgemeine/besondere Ordnungsangelegenheiten, Gewerbe-und Gaststättenangelegenheiten, Sondernutzungen
Adresse
Hausanschrift
Allgemeine und besondere Ordnungsaufgaben (Aachen-Mitte)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Fax: 0241 413541-3259
E-Mail: ordnungsamt@mail.aachen.de
Bezirksamt Laurensberg: Allgemeine / besondere Ordnungsangelegenheiten, Gewerbe und Gaststättenangelegenheiten, Sondernutzungen
Adresse
Hausanschrift
Bezirksamt Brand: Allgemeine/besondere Ordnungsangelegenheiten, Gewerbe- und Gaststättenangelegeheiten, Sondernutzungen
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Fax: 0241 432-8199
E-Mail: bezirksamt.brand@mail.aachen.de
Bezirksamt Kornelimünster/Walheim: Allgemeine/ besondere Ordnungs- und Gaststättenangelegenheiten, Sondernutzungen, Wahlen
Adresse
Hausanschrift
Bezirksamt Richterich: Allgemeine/ besondere Ordnungsangelegenheiten, Gewerbe- und Gaststättenangelegenheiten, Sondernutzungen
Adresse
Hausanschrift
Bezirksamt Haaren: stv. Bezirksamtsleiter, ordnungsrechtliche Angelegenheiten, Gewerbeangelegenheiten, Sondernutzungen, Sportangelegenheiten, Wahlamt
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 0241 432-8330
Fax: 0241 432-8399
erforderliche Unterlagen
Personalausweis, Haltungserlaubnis, Sachkundebescheinigung
Voraussetzungen
Als Voraussetzung für die Befreiung müssen Sie als Halterin oder Halter des Hundes nachweisen, dass eine vom Hund ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist.
Dieser Nachweis wird durch die Verhaltensprüfung erbracht.
Zu diesem Test müssen Sie, als Halterin oder Halter, persönlich mit dem Hund erscheinen. Die Beauftragung einer dritten Person, mit dem Hund den Test zu absolvieren, ist nicht möglich. Es können allerdings weitere Personen in die Prüfung einbezogen werden, die den Hund regelmäßig ausführen, ohne selbst Halter zu sein.
Ziel der Verhaltensprüfung ist das Erkennen übersteigerter aggressiver Reaktionen des Hundes, die sich in gefährlicher Weise auf Mensch und Tier auswirken können.
Rechtsgrundlage(n)
§§ 3 Abs. 2 und 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 3 und § 10 Abs. 2 Landeshundegesetz NRW
§ 3 Durchführungsverordnung zum Landeshundegesetz NRW
Verfahrensablauf
Bei der Verhaltensprüfung wird der Gehorsam des Hundes sowie dessen Verhalten gegenüber Personen und Artgenossen in alltagstypischen Situationen überprüft.
Für die Befreiung vom Maulkorb muss der Hund gut an der Leine zu führen sein, er darf weder Personen noch andere Hunde angreifen. Er darf auf Provokationen reagieren, muss aber von seiner Halterin oder seinem Halter jederzeit unter Kontrolle gehalten und wieder beruhigt werden können.
Für die Befreiung von der Leinenpflicht muss der Hund des Weiteren auch im Beisein anderer Hunde ohne Leine den Kommandos seiner Besitzerin oder seines Besitzers gehorchen.
Die Verhaltensprüfung soll folgende Inhalte umfassen:
- Überprüfung des Gehorsams des Hundes
- Verhalten bei Kontakt mit Personen in Bewegung (Joggerinnen, Jogger, Skaterinnen, Skater, Radlerinnen, Radler), die auch in engen räumlichen Kontakt zum Hund treten
- Verhalten bei Konfrontation mit unerwarteten Begebenheiten, zum Beispiel Aufspannen eines Schirmes; Fallenlassen eines Schlüsselbundes; Kontakt mit nicht normal reagierenden Personen
- Verhalten des Hundes bei Konfrontation mit Geräuschen, zum Beispiel Fahrradklingel, Geschrei, Trillerpfeife
- Verhalten im Straßenverkehr oder in einer vergleichbaren Situation
- Verhalten beim Kontakt mit anderen, auch gleichgeschlechtlichen Hunden
- Verhalten des angebundenen Hundes ohne die Halterin oder den Halter in normalen Kontaktsituationen mit fremden Personen und Hunden
Nähere Informationen zum Ablauf können Sie in der folgende Pdf-Datei nachlesen:
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Auf der Grundlage des Ergebnisses der Verhaltensprüfung trifft die zuständige örtliche Ordnungsbehörde eine Entscheidung über die Befreiung durch Verwaltungsakt. Die Befreiung von der Anlein- und/oder Maulkorbpflicht kann ganz, teilweise oder beschränkt auf bestimmte Gebiete oder Tageszeiten erfolgen.
In jedem Fall gilt die Befreiung von der Anleinpflicht nur für die Bereiche außerhalb geschlossener Ortschaften, wo auch große Hunde frei laufen dürfen. Innerhalb des Bebauungszusammenhangs, wo auch große Hunde gemäß § 11 Abs. 6 LHundG NRW immer anzuleinen sind, besteht die Anleinpflicht auch für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen mit Befreiung. Die Befreiung hat auch dort ihre Grenze, wo nach § 2 Absatz 2 LHundG NRW oder aufgrund kommunaler Verordnungs- oder Satzungsregelungen Anleinpflichten für alle Hunde gelten.
Soweit neben der Halterin oder dem Halter weitere Aufsichtspersonen berechtigt sein sollen, den Hund ohne Leine/ Maulkorb zu führen, werden diese ausdrücklich in der Entscheidung über die Befreiung benannt. Aufsichtspersonen, die über diese Berechtigung nicht verfügen, dürfen Hunde, die von der Anlein- und Maulkorbpflicht befreit sind, grundsätzlich nur angeleint ausführen.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 08.02.2024
Stichwörter
Hinweise für Aachen