Hundehaltung Prüfung Verhaltensprüfung

    Hundehaltung

    Möchten Sie, dass Ihr gefährlicher Hund oder Hund einer bestimmten Rasse keine Leine benötigt oder keinen Maulkorb tragen muss, so müssen Sie mit Ihrem Hund eine Verhaltensprüfung ablegen. Näheres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Hinweise für Brüggen

    Die Haltung von Hunden richtet sich in NRW nach dem Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW) und der Ordnungsbehördliche Verordnung zur Durchführung des LHundG NRW.

    Ein Hund ist innerhalb von zwei Wochen nach Anschaffung oder Zuzug im Gemeindegebiet Brüggen bzw. nach Abschaffung oder Fortzug bei der Gemeindeverwaltung Brüggen persönlich oder über den beigefügten Antrag an- bzw. abzumelden. 

    Bitte beachten Sie die Besonderheiten bei

    • großen Hunden nach § 11 LHundG NRW,
    • gefährlichen Hunden gemäß § 3 LHundG NRW und 
    • Hunde bestimmter Rassen nach § 10 LHundG NRW.
    Große Hunde

    Die Haltung eines großen Hundes (ausgewachsen mindestens 40 cm Widerristhöhe oder 20 kg Gewicht) gemäß § 11 LHundG NRW bedarf der Anzeige beim Ordnungsamt der Burggemeinde Brüggen.

    Erforderliche Unterlagen: 
    • Sachkundenachweise oder Jagdschein (Bei großen Hunden wird der Sachkundenachweis durch die Bescheinigung eines anerkannten Sachverständigen, einer anerkannten Stelle oder eines autorisierten Tierarztes erbracht.)
    • Nachweis der Haftpflichtversicherung (Als Halterin bzw. Halter eines Hundes, sind Sie verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung für Ihren Hund mit einer Mindestversicherungssumme muss für Personenschäden 500.000 Euro, für Sachschäden 250.000 Euro abzuschließen.)
    • Nachweis über die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes (Mikrochip)

    Sie können uns entweder persönlich aufsuchen, eine andere Person beauftragen oder den unten angeführten Antragsassistenten ausfüllen und mit den entsprechenden Unterlagen einreichen. Die beauftragte Person benötigt eine Vollmacht und ihren Personalausweis. Die Anzeige kann nicht telefonisch erfolgen.

    Gebühren: 

    Für die Anzeige über die Haltung eines Hundes im Sinne von § 11 LHundG NRW wird derzeit eine Gebühr in Höhe von 25,00 Euro (vgl. Tarifstelle 18a.1.10 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW) erhoben.

    Gefährliche Hunde

    Für die Haltung eines gefährlichen Hundes benötigen Sie zusätzlich zur Steueranmeldung eine Haltungserlaubnis gemäß § 4 LHundG NRW des Ordnungsamtes. 

    Im LHundG NRW ist in §3 geregelt, welche Hunde als gefährlich gelten. Dazu gehören derzeit Hunde der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Hier wird auch landläufig der Begriff ‚Kampfhund‘ verwendet. Dazu kommen Hunde, die von einer amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt des Veterinäramts als gefährlich eingestuft werden.

    Ihre persönliche Vorsprache ist erforderlich. Zur schnelleren Bearbeitung können Sie gerne bereits einen Antrag auf Erlaubnis mit dem unten aufgeführten Antragsassistenten stellen und digital einreichen.

    Sie sind auch verpflichtet, der Behörde zu melden, wenn sich die Eigentumsverhältnisse an einem solchen Hund ändern (Abmeldung), also wenn

    • der Hund gestorben ist,
    • der Hund abgegeben worden ist,
    • der Hund abhandengekommen ist oder
    • Sie das Eigentum an dem Hund aufgegeben haben.
    Voraussetzungen: 

    Damit die Ordnungsbehörde Ihnen eine Erlaubnis ausstellen kann, müssen Sie folgende Kriterien erfüllen:

    • volljährig sein 
    • die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen (siehe "erforderliche Unterlagen")
    • in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen 
    • sicherstellen, dass Ihr Hund ausbruchssicher untergebracht ist
    • eine besondere Haftpflichtversicherung abschließen (siehe "erforderliche Unterlagen")
    • und die fälschungssichere Kennzeichnung Ihres Hundes nachweisen (Mikrochip)

    Die Haltung eines gefährlichen Hundes erfordert zudem, dass ein besonderes privates oder ein öffentliches Interesse vorliegt. Zum Beispiel, wenn der Hund als Wachhund eines besonders gefährdeten Besitztums eingesetzt werden soll oder wenn Sie ihn aus einem Tierheim holen und bei sich aufnehmen möchten.

    Erforderliche Unterlagen:
    • Sachkundenachweis (Sachkundeprüfung beim Amtstierarzt) oder ein Jagdschein
    • Führungszeugnis (Belegart "0")
    • Nachweis der Haftpflichtversicherung (Als Halterin bzw. Halter eines Hundes, sind Sie verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung für Ihren Hund mit einer Mindestversicherungssumme muss für Personenschäden 500.000 Euro, für Sachschäden 250.000 Euro abzuschließen.)
    Fristen: 

    Gesetzliche Fristen sind nicht festgelegt. Sobald Sie beabsichtigen, einen gefährlichen Hund oder einen Hund einer bestimmten Rasse zu halten, haben Sie in der Regel vorab die Erlaubnis zu beantragen. Wenn der Hund tatsächlich in den Haushalt aufgenommen wird, sollte die Erlaubnis bereits erteilt worden sein. Bei gefährlichen Hunden ist der Nachweis der Sachkunde sowie der Zuverlässigkeit vor Aufnahme des Hundes im Haushalt zu erbringen. Fristen für das Nachreichen von Unterlagen zu einem unvollständigen Antrag variieren je Behörde.

    Besonderheiten: 

    Wenn die Halterin / der Halter für einen Hund einer bestimmten Rasse eine Befreiung von der Anlein- oder Maulkorbpflicht beantragt, kann die Verhaltensprüfung auch bei einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten Stelle durchgeführt werden.

    Hunde bestimmter Rassen

    Für die Haltung eines Hundes einer bestimmten Rasse benötigen Sie zusätzlich zur Steueranmeldung eine Haltungserlaubnis gemäß § 4 LHundG NRW des Ordnungsamtes. 

    Als "Hunde bestimmter Rassen" gelten Hunde der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.

    Die Ordnungsbehörde erteilt Ihnen - nach Prüfung Ihres Antrags und Ihrer eingereichten Unterlagen - eine Erlaubnis zur Haltung dieser Hunde.

    Mit der Entscheidung über den Antrag zur Erteilung einer Haltungserlaubnis ist eine einmalige Gebühr verbunden, die im Einzelfall festgelegt wird und eine bereits geleistete Zahlung über die Online-Anmeldung berücksichtigt.

    Ihre persönliche Vorsprache ist erforderlich. Zur schnelleren Bearbeitung können Sie gerne bereits einen Antrag auf Erlaubnis mit dem unten aufgeführten Antragsassistenten stellen und digital einreichen.

    Sie sind auch verpflichtet, der Behörde zu melden, wenn sich die Eigentumsverhältnisse an einem solchen Hund ändern (Abmeldung), also wenn

    • der Hund gestorben ist,
    • der Hund abgegeben worden ist,
    • der Hund abhandengekommen ist oder
    • Sie das Eigentum an dem Hund aufgegeben haben.
    Voraussetzungen: 

    Damit die Ordnungsbehörde Ihnen eine Erlaubnis ausstellen kann, müssen Sie folgende Kriterien erfüllen:

    • volljährig sein 
    • die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen (siehe "erforderliche Unterlagen")
    • in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen 
    • sicherstellen, dass Ihr Hund ausbruchssicher untergebracht ist
    • eine besondere Haftpflichtversicherung abschließen (siehe "erforderliche Unterlagen")
    • und die fälschungssichere Kennzeichnung Ihres Hundes nachweisen (Mikrochip)

    Die Haltung eines gefährlichen Hundes erfordert zudem, dass ein besonderes privates oder ein öffentliches Interesse vorliegt. Zum Beispiel, wenn der Hund als Wachhund eines besonders gefährdeten Besitztums eingesetzt werden soll oder wenn Sie ihn aus einem Tierheim holen und bei sich aufnehmen möchten.

    Erforderliche Unterlagen:
    • Sachkundenachweis oder ein Jagdschein
    • Führungszeugnis (Belegart "0")
    • Nachweis der Haftpflichtversicherung (Als Halterin bzw. Halter eines Hundes, sind Sie verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung für Ihren Hund mit einer Mindestversicherungssumme muss für Personenschäden 500.000 Euro, für Sachschäden 250.000 Euro abzuschließen.
    Fristen: 

    Gesetzliche Fristen sind nicht festgelegt. Sobald Sie beabsichtigen, einen gefährlichen Hund oder einen Hund einer bestimmten Rasse zu halten, haben Sie in der Regel vorab die Erlaubnis zu beantragen. Wenn der Hund tatsächlich in den Haushalt aufgenommen wird, sollte die Erlaubnis bereits erteilt worden sein. Bei gefährlichen Hunden ist der Nachweis der Sachkunde sowie der Zuverlässigkeit vor Aufnahme des Hundes im Haushalt zu erbringen. Fristen für das Nachreichen von Unterlagen zu einem unvollständigen Antrag variieren je Behörde.

    Besonderheiten: 

    Wenn die Halterin / der Halter für einen Hund einer bestimmten Rasse eine Befreiung von der Anlein- oder Maulkorbpflicht beantragt, kann die Verhaltensprüfung auch bei einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten Stelle durchgeführt werden.

    Befreiung vom Leinen- und/oder Maulkorbzwang

    Generell gilt für alle Hunde der Kategorien "Gefährlicher Hund" (LHundG NRW §3) und "Hunde bestimmter Rassen" (LHundG NRW §10) eine Maulkorb- und Anleinpflicht. Hiervon kann die Hundehalterin bzw. der Hundehalter eine Befreiung beantragen. An bestimmten Plätzen und Bereichen - vor allem innerorts - gilt diese Ausnahmegenehmigung allerdings nicht, hier müssen Hunde immer angeleint werden.

    Verhaltenstest/Verhaltensprüfung:

    Für eine Befreiung vom Leinen- und/oder Maulkorbzwang muss Ihr Hund bestimmte Kriterien erfüllen, die in einem Verhaltenstest überprüft werden. Zu diesem Test müssen Sie persönlich mit dem Hund erscheinen - die Beauftragung einer dritten Person, mit dem Hund den Test zu absolvieren, ist nicht möglich.

    Bei den "Gefährlichen Hunden" ist der Test durch einen amtlichen Tierarzt des Veterinäramtes vorgeschrieben.
     Verhaltensprüfungen für Hunde der Kategorie "Hunde bestimmter Rassen" können vom amtlichen Tierarzt oder einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle durchgeführt werden.

    Für die Verhaltensprüfung fallen Gebühren an. Die Verhaltensprüfung ist nicht Bestandteil dieser Beschreibung.

    Ziel der Verhaltensprüfung ist das Erkennen übersteigerter aggressiver Reaktionen des Hundes oder von Fehlverhalten der Hundehalterin bzw. des Hundehalter, die sich in gefährlicher Weise auf Mensch und Tier auswirken können.

    Die Hundehalterin bzw. der Hundehalter erhält eine positive Bescheinigung über die bestandene Verhaltensprüfung.

    Ausnahmegenehmigung:

    Nach Prüfung des Antrages Befreiung vom Leinen- und/oder Maulkorbzwang durch die Kommunalverwaltung erhalten Sie einen behördlichen Bescheid über Befreiung vom Leinen- und/oder Maulkorbzwang.
    Diese amtliche Befreiung ist beim Ausführen des Hundes immer mitzuführen. Bei Verstößen kann die Hundehaltung untersagt werden.
    An bestimmten Plätzen und Bereichen - vor allem innerorts - gilt diese Ausnahmegenehmigung allerdings nicht, hier müssen Hunde immer angeleint werden.

    Voraussetzungen: 
    • Erfolgreich absolvierte Verhaltensprüfung
    • Erhalt einer amtlichen Befreiung

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_4d0bdbbb356d5d0cfa5c45e724fffef9

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch geändert am 23.05.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Allgemeine Ordnung

    Version

    Technisch geändert am 07.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Personalausweis, Haltungserlaubnis, Sachkundebescheinigung

    Voraussetzungen

    Hinweise für Brüggen

    Für die Verwendung die unten angeführten Antragsassistenten müssen Sie sich mit der Online-Ausweisfunktion ausweisen. Dafür benötigen Sie Ihren Personalausweis mit eID-Funktion, Aufenthaltstitel oder Ihre eID-Karte und die zugehörige PIN, die installierte AusweisApp2 sowie ein USB-Kartenleser, NFC-fähiges Smartphone oder -Tablet.

    Informationen zur Online-Ausweisfunktion und Verwendung der AusweisApp2 finden Sie auf der Internetseite zur AusweisApp.

    Rechtsgrundlage(n)

    §§ 3 Abs. 2 und 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 3 und § 10 Abs. 2 Landeshundegesetz NRW

    § 3 Durchführungsverordnung zum Landeshundegesetz NRW

    Verfahrensablauf

    Bei der Verhaltensprüfung wird der Gehorsam des Hundes sowie dessen Verhalten gegenüber Personen und Artgenossen in alltagstypischen Situationen überprüft.

    Für die Befreiung vom Maulkorb muss der Hund gut an der Leine zu führen sein, er darf weder Personen noch andere Hunde angreifen. Er darf auf Provokationen reagieren, muss aber von seiner Halterin oder seinem Halter jederzeit unter Kontrolle gehalten und wieder beruhigt werden können.

    Für die Befreiung von der Leinenpflicht muss der Hund des Weiteren auch im Beisein anderer Hunde ohne Leine den Kommandos seiner Besitzerin oder seines Besitzers gehorchen.

    Die Verhaltensprüfung soll folgende Inhalte umfassen:

    • Überprüfung des Gehorsams des Hundes
    • Verhalten bei Kontakt mit Personen in Bewegung (Joggerinnen, Jogger, Skaterinnen, Skater, Radlerinnen, Radler), die auch in engen räumlichen Kontakt zum Hund treten
    • Verhalten bei Konfrontation mit unerwarteten Begebenheiten, zum Beispiel Aufspannen eines Schirmes; Fallenlassen eines Schlüsselbundes; Kontakt mit nicht normal reagierenden Personen
    • Verhalten des Hundes bei Konfrontation mit Geräuschen, zum Beispiel Fahrradklingel, Geschrei, Trillerpfeife
    • Verhalten im Straßenverkehr oder in einer vergleichbaren Situation
    • Verhalten beim Kontakt mit anderen, auch gleichgeschlechtlichen Hunden
    • Verhalten des angebundenen Hundes ohne die Halterin oder den Halter in normalen Kontaktsituationen mit fremden Personen und Hunden

    Nähere Informationen zum Ablauf können Sie in der folgende Pdf-Datei nachlesen:

     Verhaltenprüfung PDF, 12 kb

    Fristen

    Keine Frist vorgegeben.

    Bearbeitungsdauer

    Zwischen Antrag und Durchführung der Prüfung können einige Wochen vergehen.

    Kosten

    Gebühr: EUR 50 bis EUR 250

    Hinweise (Besonderheiten)

    Auf der Grundlage des Ergebnisses der Verhaltensprüfung trifft die zuständige örtliche Ordnungsbehörde eine Entscheidung über die Befreiung durch Verwaltungsakt. Die Befreiung von der Anlein- und/oder Maulkorbpflicht kann ganz, teilweise oder beschränkt auf bestimmte Gebiete oder Tageszeiten erfolgen. 

    In jedem Fall gilt die Befreiung von der Anleinpflicht nur für die Bereiche außerhalb geschlossener Ortschaften, wo auch große Hunde frei laufen dürfen. Innerhalb des Bebauungszusammenhangs, wo auch große Hunde gemäß § 11 Abs. 6 LHundG NRW immer anzuleinen sind, besteht die Anleinpflicht auch für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen mit Befreiung. Die Befreiung hat auch dort ihre Grenze, wo nach § 2 Absatz 2 LHundG NRW oder aufgrund kommunaler Verordnungs- oder Satzungsregelungen Anleinpflichten für alle Hunde gelten.  

    Soweit neben der Halterin oder dem Halter weitere Aufsichtspersonen berechtigt sein sollen, den Hund ohne Leine/ Maulkorb zu führen, werden diese ausdrücklich in der Entscheidung über die Befreiung benannt. Aufsichtspersonen, die über diese Berechtigung nicht verfügen, dürfen Hunde, die von der Anlein- und Maulkorbpflicht befreit sind, grundsätzlich nur angeleint ausführen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 08.02.2024

    Version

    Technisch geändert am 08.02.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Brüggen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de