Verhaltensprüfung für Hunde
Hinweise für Kleve
Beschreibung
Hinweise für Kleve
Wann und wo muss ein erlaubnispflichtiger (gefährlicher Hund gem. § 3 oder ein Hund bestimmter Rassen gem. § 10 LHundG NRW) Hund mit einem Maulkorb gesichert und an einer Leine geführt werden?
- Außerhalb befriedeten Besitztums, in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern müssen erlaubnispflichtige Hunde an einer reißfesten Leine, welche nicht länger als 1,5 Meter sein sollte, geführt werden und einen das Beißen verhindernden Maulkorb (Gittermaulkorb) tragen.
- In ausgewiesenen Hundeauslaufflächen dürfen erlaubnispflichtige Hunde unangeleint geführt werden, müssen jedoch mit Maulkorb gesichert sein.
- erlaubnispflichtige Hunde dürfen bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats ohne Maulkorb geführt werden.
Unter welchen Voraussetzungen kann ein erlaubnispflichtiger Hund von der Maulkorb- und/oder Leinepflicht befreit werden?
- die Maulkorb- und/oder Leinenbefreiung muss schriftlich bei der örtlichen Ordnungsbehörde beantragt werden, wo der Hund gehalten wird.
Voraussetzung hier ist, dass die Halterin oder Halter nachweist, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. Der Nachweis ist durch eine Verhaltensprüfung bei der Veterinärbehörde, im Falle von Hunde bestimmter Rassen auch bei einem Hundesachverständigen, zu erbringen.
Für die Maulkorbbefreiung:
- stabile Hund-Halter-Beziehung
- antrainierter Grundgehorsam der teilnehmenden Hunde
- sichere Leinenführung
- Kontrollierbarkeit der Hunde
- kein übersteigertes Aggressionsverhalten der Hunde
Für Leinenbefreiung (zusätzlich):
- leinenfreies Ablegen des Hundes
- Abrufen aus jeder Situation
- gute Verträglichkeit mit anderen Hunden
Im Einzelfall können erlaubnispflichtige Hunde keine Maulkorb- und Leinenbefreiung erhalten.
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 08.02.2024
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