Verhaltensprüfung für Hunde
Beschreibung
Hinweise für Mönchengladbach
Das Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW) führt verschiedene Hunderassen auf, für deren Haltung eine Erlaubnis erforderlich ist. Hierzu zählen die sogenannten gefährlichen Hunde im Sinne des § 3 LHundG NRW und Hunde bestimmter Rassen im Sinne des § 10 Abs. 1 LHundG NRW.
Gefährliche Hunde
- American Staffordshire Terrier
- Bullterrier
- Pittbull Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- sowie Kreuzungen mit oder unter diesen Rassen
- oder Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt wurde.
Die Übernahme eines solchen Hundes ist ausschließlich aus einem Tierheim oder einer gleichartigen Einrichtung möglich. Bei Übernahme von privat ist das erforderliche öffentliche Interesse nicht gegeben.
Ebenso ist die Einfuhr eines solchen Hundes nach den Bestimmungen des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz nicht erlaubt und führt in der Regel zur Wegnahme des Hundes.
Hunde bestimmter Rassen
- Alano
- American Bulldog
- Bullmastiff
- Dogo Argentino
- Fila Brasileiro
- Mastiff
- Mastino Espanol
- Mastino Napoletano
- Rottweiler
- Tosa Inu
- sowie Kreuzungen mit oder unter diesen Rassen
Allgemeine Hinweise
Hunde der oben aufgeführten Rassen sind außerhalb eines befriedeten Besitztums, sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern an der Leine zu führen. Die Leine sollte im innerörtlichen und innerstädtischen Bereich nicht länger als 1,5 Meter sein. Dem Hund ist zudem nach Vollendung des sechsten Lebensmonats ein das Beißen verhindernden Maulkorb oder einer in der Wirkung gleichstehenden Vorrichtung anzulegen. Bitte beachten Sie, dass ein sogenanntes Halti nicht geeignet ist, ein Beißen zu verhindern. Uns ist neben dem Maulkorb keine anderweitige Vorrichtung bekannt, welche diese Voraussetzung erfüllt.
Bei Erlaubniserteilung erhalten Sie neben der Erlaubnis als Service einen Ausweis im Scheckkartenformat. Dieser ist bei Ausführen des Hundes mitzuführen.
Eine Befreiung vom Leinen- und/oder Maulkorbzwang kann unter Vorlage einer Bescheinigung des Amtstierarztes oder (bei Hunden nach § 10 LHundG) einer anerkannten sachverständigen Person über eine erfolgreich abgelegte Verhaltensprüfung beantragt werden.
Die Befreiung vom Leinenzwang gilt nicht innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile und ist ausschließlich auf die Person bezogen, mit welcher der Hund an der Verhaltensprüfung teilgenommen hat.
Desweiteren dürfen Hunde dieser Kategorie außer vom Halter (Erlaubnisinhaber) nur von Personen geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen und in der Lage sind, das Tier sicher zu halten und zu führen.
Das gleichzeitige Ausführen mehrerer gefährlicher Hunde und Hunde bestimmter Rassen ist nicht zulässig.
Online-Dienst
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Fachbereich Verbraucherschutz und Tiergesundheit
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 02161 25-2831
Fax: 02161 25-2849
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erforderliche Unterlagen
Hinweise für Mönchengladbach
- Antragsformular (Onlineformular, siehe unter Online-Service - roter Button unten)
- Nachweis über eine bestehende Haftpflichtversicherung für den Hund
- Nachweis über die Kennzeichnung mit einem Mikrochip
- Aktuelles Führungszeugnis der Belegart 0
- Sachkundenachweis für einen erlaubnispflichtigen Hund
- Nachweis, dass die Unterbringung ausbruchsicher und verhaltensgerecht ist
- Besonderes privates Interesse an der Haltung (nur bei gefährlichen Hunden)
Voraussetzungen
Als Voraussetzung für die Befreiung müssen Sie als Halterin oder Halter des Hundes nachweisen, dass eine vom Hund ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist.
Dieser Nachweis wird durch die Verhaltensprüfung erbracht.
Zu diesem Test müssen Sie, als Halterin oder Halter, persönlich mit dem Hund erscheinen. Die Beauftragung einer dritten Person, mit dem Hund den Test zu absolvieren, ist nicht möglich. Es können allerdings weitere Personen in die Prüfung einbezogen werden, die den Hund regelmäßig ausführen, ohne selbst Halter zu sein.
Ziel der Verhaltensprüfung ist das Erkennen übersteigerter aggressiver Reaktionen des Hundes, die sich in gefährlicher Weise auf Mensch und Tier auswirken können.
Rechtsgrundlage(n)
§§ 3 Abs. 2 und 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 3 und § 10 Abs. 2 Landeshundegesetz NRW
§ 3 Durchführungsverordnung zum Landeshundegesetz NRW
Verfahrensablauf
Bei der Verhaltensprüfung wird der Gehorsam des Hundes sowie dessen Verhalten gegenüber Personen und Artgenossen in alltagstypischen Situationen überprüft.
Für die Befreiung vom Maulkorb muss der Hund gut an der Leine zu führen sein, er darf weder Personen noch andere Hunde angreifen. Er darf auf Provokationen reagieren, muss aber von seiner Halterin oder seinem Halter jederzeit unter Kontrolle gehalten und wieder beruhigt werden können.
Für die Befreiung von der Leinenpflicht muss der Hund des Weiteren auch im Beisein anderer Hunde ohne Leine den Kommandos seiner Besitzerin oder seines Besitzers gehorchen.
Die Verhaltensprüfung soll folgende Inhalte umfassen:
- Überprüfung des Gehorsams des Hundes
- Verhalten bei Kontakt mit Personen in Bewegung (Joggerinnen, Jogger, Skaterinnen, Skater, Radlerinnen, Radler), die auch in engen räumlichen Kontakt zum Hund treten
- Verhalten bei Konfrontation mit unerwarteten Begebenheiten, zum Beispiel Aufspannen eines Schirmes; Fallenlassen eines Schlüsselbundes; Kontakt mit nicht normal reagierenden Personen
- Verhalten des Hundes bei Konfrontation mit Geräuschen, zum Beispiel Fahrradklingel, Geschrei, Trillerpfeife
- Verhalten im Straßenverkehr oder in einer vergleichbaren Situation
- Verhalten beim Kontakt mit anderen, auch gleichgeschlechtlichen Hunden
- Verhalten des angebundenen Hundes ohne die Halterin oder den Halter in normalen Kontaktsituationen mit fremden Personen und Hunden
Nähere Informationen zum Ablauf können Sie in der folgende Pdf-Datei nachlesen:
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise für Mönchengladbach
- Erlaubniserteilung: 30,00 - 100,00 Euro
- Ausnahmegenehmigung: 25,00 Euro
Hinweise (Besonderheiten)
Auf der Grundlage des Ergebnisses der Verhaltensprüfung trifft die zuständige örtliche Ordnungsbehörde eine Entscheidung über die Befreiung durch Verwaltungsakt. Die Befreiung von der Anlein- und/oder Maulkorbpflicht kann ganz, teilweise oder beschränkt auf bestimmte Gebiete oder Tageszeiten erfolgen.
In jedem Fall gilt die Befreiung von der Anleinpflicht nur für die Bereiche außerhalb geschlossener Ortschaften, wo auch große Hunde frei laufen dürfen. Innerhalb des Bebauungszusammenhangs, wo auch große Hunde gemäß § 11 Abs. 6 LHundG NRW immer anzuleinen sind, besteht die Anleinpflicht auch für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen mit Befreiung. Die Befreiung hat auch dort ihre Grenze, wo nach § 2 Absatz 2 LHundG NRW oder aufgrund kommunaler Verordnungs- oder Satzungsregelungen Anleinpflichten für alle Hunde gelten.
Soweit neben der Halterin oder dem Halter weitere Aufsichtspersonen berechtigt sein sollen, den Hund ohne Leine/ Maulkorb zu führen, werden diese ausdrücklich in der Entscheidung über die Befreiung benannt. Aufsichtspersonen, die über diese Berechtigung nicht verfügen, dürfen Hunde, die von der Anlein- und Maulkorbpflicht befreit sind, grundsätzlich nur angeleint ausführen.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 08.02.2024
Stichwörter
Hinweise für Mönchengladbach