Flächennutzungsplan
Hinweise für Jüchen
Beschreibung
Hinweise für Jüchen
Der Aufgabenbereich der Stadtplanung ist sehr vielseitig und erstreckt sich über die Bereiche Wohnungsbau, Gewerbe- und Industrieflächen, Anlagen für Handel und Dienstleistungen, Gemeinbedarfsanlagen, Freizeitanlagen, Verkehrsanlagen, Anlagen für die Ver- und Entsorgung sowie den Natur- und Landschaftsschutz und das Grünanlagennetz.
Die Stadtplanung gehört zu den Selbstverwaltungsaufgaben der Stadt. Demnach kann jede Stadt ihre Entwicklung in eigener Verantwortung durch die Aufstellung von Bauleitplänen bestimmen und steuern. Die wichtigsten kommunalen Pläne sind der Flächennutzungsplan und der Bebauungsplan.
Der Flächennutzungsplan gilt als vorbereitender Plan. Er stellt flächendeckend für das Stadtgebiet die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung dar. So macht er Aussagen über die sich ergebene Art der Bodennutzung, z.B. Wohnbauflächen, Gewerbliche Bauflächen oder Fläche für die Landwirtschaft.
Der Flächennutzungsplan gilt in der Regel nur behördenintern. Verbindlich wird er erst, wenn die Regelungen in Bebauungspläne umgesetzt werden. In Ausnahmen kann er auch rechtsverbindliche Wirkung entfalten (z.B. bei Windenergieanlagen).
Bebauungspläne werden von der Staadt in einem gesetzlich vorgeschrieben Verfahren aufgestellt. Nachdem der Rat der Stadt die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen hat, werden die Bürgerinnen und Bürger sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt. Hierfür wird der Entwurf des Bebauungsplans für die Dauer eines Monats im Rathaus der Stadt öffentlich ausgelegt.
Die Bürgerinnen und Bürger können während der Auslegung zu dem Planentwurf Stellung nehmen und Anregungen vorbringen. Diese werden nach Abschluss der Offenlage durch den Rat der Stadt beraten, indem die privaten mit den öffentlichen Belangen (gerecht gegeneinander und untereinander) abgewogen werden. Nach der Abwägung beschließt der Rat der Stadt den Bebauungsplan als Satzung.
Sobald der Satzungsbeschluss des Bebauungsplans im Amtsblatt der Stadt bekannt gemacht wurde, ist er rechtskräftig und muss von potentiellen Bauherren eingehalten werden.
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Nordrhein-Westfalen
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