Verpflichtungserklärung Entgegennahme
Beschreibung
Hinweise für Heinsberg
Für kurzfristige Aufenthalte (Besuchsvisum) benötigen visumspflichtige ausländische Staatsangehörige für die Einreise in die Bundesrepublik eine Verpflichtungserklärung des Gastgebers.
Bei langfristigen Aufenthalten ist die Sicherung des Lebensunterhaltes durch eine Verpflichtungserklärung nur bei bestimmten Aufenthaltszwecken, z. B. Studium möglich.
Bei der Verpflichtungserklärung handelt es sich um eine schriftliche Erklärung des Gastgebers, sämtliche öffentliche Mittel, die für die Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet entstehen, zu übernehmen. Diese Aufwendungen umfassen zum einen die Kosten für den Lebensunterhalt einschl. der Versorgung mit Wohnraum, die Kosten für die Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit (z. B. Arztkosten, Medikamente, Krankenhauskosten, Sozialhilfe und Unterbringungskosten). Zusätzlich werden mit dieser Verpflichtung auch die Kosten für eine ggf. erforderliche zwangsweise Rückführung (z. B. Flugticket und ggf. Abschiebungskosten) erfasst.
Für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung ist die Überprüfung der Bonität des Einladers erforderlich, die glaubhaft bzw. nachzuweisen ist.
Berechnungsgrundlage für die Verpflichtungserklärung ist die Pfändungsfreigrenze (s. Pfändungstabelle).
Empfänger von Sozialleistungen SGB II und SGB XII sowie Wohngeld oder Lastenzuschuss können wegen des fehlenden bzw. zureichenden Einkommens keine Verpflichtungserklärung abgeben.
Zuständig für die Prüfung und die Entgegennahme einer solchen Verpflichtungserklärung nach §§ 66 - 68 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ist regelmäßig die Ausländerbehörde am Wohnort des Einladers bzw. bei langfristigen Aufenthalten die Referenzperson.
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Rechtsgrundlage(n)
§5 Abs. 1 AufenthG bzw. Art. 21 Visakodex iVm Art. 6) Abs. 1 c) Grenzkodex
§§ 66, 68 AufenthG
Weitere Informationen
Hinweise für Heinsberg
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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