Verpflichtungserklärung Entgegennahme
Beschreibung
Hinweise für Dormagen
Wer jemanden zu Besuch einladen möchte, der für die Einreise ein Visum benötigt, muss sich gegenüber der Ausländerbehörde verpflichten, für die Dauer des Aufenthaltes die Kosten des Lebensunterhaltes seines Gastes zu tragen. Durch die Abgabe einer Verpflichtungserklärung kann der Verpflichtungsgeber die Kosten für den Lebensunterhalt eines Drittstaatsangehörigen absichern.
Die Verpflichtungserklärung ermöglicht dem Drittstaatsangehörigen so den Nachweis über die Erfüllung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels bzw. eines Schengenvisums.
Die Verpflichtungserklärung begründet keine unmittelbaren Verpflichtungen des Verpflichtungsgebers gegenüber dem Drittstaatsangehörigen. Stattdessen eröffnet die Verpflichtungserklärung staatlichen Stellen eine Rückgriffsmöglichkeit für den Fall, dass öffentliche Mittel für den Lebensunterhalt des Ausländers aufgewendet werden müssen, bspw. für die Versorgung mit Wohnraum sowie die Versorgung im Krankheitsfalle oder bei Pflegebedürftigkeit.
Die Gültigkeitsdauer der Verpflichtungserklärung ist auf fünf Jahre begrenzt, wobei der Zeitraum mit der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise des Ausländers beginnt. Der Verpflichtungsgeber kann eine natürliche oder eine juristische Person sein. Die Verpflichtungserklärung wird je nach Wohnsitz des Verpflichtungsgebers gegenüber der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung abgegeben.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Dormagen
Um den Antrag auf Ausstellung einer Verpflichtungserklärung prüfen zu können, werden folgende Unterlagen benötigt:
- Kopie des Passes oder Personalausweises des Verpflichtungsgebers
- Kopie des Passes des Verpflichtungsnehmers (i.d.R. Besucher)
- Einkommensnachweise der letzten drei Monate
- Mietvertrag o. bei Eigentum: Grundsteuerbescheid mit der Angabe zur Höhe der monatl. Abtragung
- Angaben zu den im Haushalt lebenden Personen (Anzahl, Alter)
Bitte reichen Sie die Unterlagen vollständig im Nachgang zum Online-Antrag entweder per Post oder per E-Mail beim zuständigen Sachbearbeitenden ein.
Erst wenn alle Dokumente vollständig vorliegen, kann Ihr Anliegen geprüft werden.
Rechtsgrundlage(n)
§5 Abs. 1 AufenthG bzw. Art. 21 Visakodex iVm Art. 6) Abs. 1 c) Grenzkodex
§§ 66, 68 AufenthG
Weitere Informationen
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Bitte beachten Sie, dass Ihr Anliegen nur bearbeitet werden kann, wenn alle erforderlichen Unterlagen vor dem gebuchten Termin zur Prüfung vorgelegen haben. Nutzen Sie hierfür gerne unsere Online-Antragsstrecke.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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