Spielbank
Beschreibung
Hinweise für Waldbröl
Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen selbständigen Gewerbebetrieb mit örtlich festem Betriebssitz (im sogenannten "stehenden Gewerbe") beginnen. Dies ist der Fall bei:
- Neuerrichtung eines Betriebs/ einer Hauptniederlassung,
- Neuerrichtung einer Zweigniederlassung,
- Neuerrichtung einer unselbständigen Zweigstelle,
- Übernahme eines bestehenden Betriebs, z. B. durch Kauf, Erbfolge oder Pacht,
- Beitritt als neuer geschäftsführender Gesellschafter in eine bestehenden Personengesellschaft, z. B. bei einer GbR, KG oder OHG,
- Umwandlung eines Unternehmens in eine andere Rechtsform (bei Änderung der Rechtsform muss die Gewerbeabmeldung unter der alten Rechtsform und die Gewerbeanmeldung unter der neuen Rechtsform erstattet werden),
- Verlegung eines Betriebs aus einem anderen Bundesland
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erforderliche Unterlagen
Welche Unterlagen im Rahmen der europaweiten Ausschreibung einzureichen sind, wird in der Ausschreibung festgelegt. Die Schriftform ist erforderlich. Zwingende Unterlagen ergeben sich aus dem Spielbankgesetz NRW, hierzu gehören:
- -allgemeine Angaben zum Antragsteller beziehungsweise zur Antragstellerin,
- -Anschrift,
- -Name der Kontaktperson,
- - ktueller Handelsregisterauszug,
- -Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes,
- polizeiliches Führungszeugnis
- schriftliche Eigenerklärung des Antragstellers oder der Antragstellerin über wirtschaftliche Verhältnisse
- Angaben zum Spielbetrieb,
- Angaben zum Spielangebot,
- Angaben zum Personal,
- Angaben zum Schutz der Spielerin oder des Spielers
- Angaben zum Datenschutz,
- Angaben zur Werbung
- Angaben zum Sicherheitskonzept.
Voraussetzungen
Sie müssen zuverlässig im glücksspielrechtlichen Sinne sein. Dabei wird geprüft, ob Sie sich in der Vergangenheit an Gesetze und Verordnungen gehalten haben.
Rechtsgrundlage(n)
- § 2 Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (SpielbG NRW)
- § 3 Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (SpielbG NRW)
- § 4 Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (SpielbG NRW)
- § 16 Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (SpielbG NRW)
- § 2 Spielordnung NRW
Verfahrensablauf
Der Ablauf des Verfahrens erfolgt folgendermaßen:
- Der Ablauf des Verfahrens richtet sich nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
- Dies ergibt sich aus § 16 Spielbankgesetz NRW.
- Danach wird der Zuschlag an diejenige Bieterin oder denjenigen Bieter erteilt, deren oder dessen Angebot der vorgegebenen Kriterien für die vorgesehene Laufzeit der Konzession die Verwirklichung der Ziele des § 1 Spielbankgesetz NRW am besten erfüllt und einen wirtschaftlichen Gesamtvorteil ergibt.
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 11.05.2021
Stichwörter
Hinweise für Waldbröl