Gewerbliche Erlaubnis nach Sprengstoffrecht beantragen
Beschreibung
Hinweise für Stemwede
Gewerbliche Feuerwerke
Ausgenommen von der Erlaubnispflicht sind fachkundige Pyrotechniker und Pyrotechnikerinnen, (Inhaberinnen und Inhaber eines Befähigungsscheins gem. § 20 SprengG), welche das beabsichtigte Feuerwerk ganzjährig der Ordnungsbehörde spätestens 2 Wochen vor dem Ereignis anzuzeigen haben.
Das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen in Theatern und vergleichbaren Einrichtungen (vgl. § 23 Absatz 6 1. SprengV) - sogenanntes Bühnenfeuerwerk - bedarf der Genehmigung
a) der für den Brandschutz zuständigen Stelle hinsichtlich der Erprobung und
b) der Genehmigung der Ordnungsbehörde für die Vorführung in Anwesenheit von Mitwirkenden oder Besuchern.
Auch hier gilt eine Frist von 2 Wochen hinsichtlich der Antragstellung.
Gemäß Ziffer 3.1 des Gem.RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales - III 3 - 8240.5 - und des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 71-38.05.01 - v. 19.10.2011 ist für die Anzeige zum Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen das Muster der Anlage 1 zu verwenden.
Bitte machen Sie bei den Sicherungsmaßnahmen auch Angaben zu Art und Umfang der vorhandenen Löschmittel.
Bei Bühnenfeuerwerken (vgl. § 23 Abs. 6 1. SprengV) ist neben dem Grundriss der Bühne (Bühnenaufbau mit Einzeichnung der pyrotechnischen Sätze) auch ein Querschnitt des Gebäudes beizufügen, aus dem insbesondere die Deckenhöhe hervorgeht.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ausschließlich die in der Anzeige genannten pyrotechnischen Gegenstände der jeweiligen Kategorie abgebrannt werden dürfen. Insbesondere ein Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen, welche nicht angezeigt wurden, stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Fachkundenachweis oder nachgewiesene fachkundige Person (Befähigungsscheininhaber)
- Nachweis einer Haftpflichtversicherung
- Beschreibung der beabsichtigten Aufbewahrung (z.B. technische Dokumentation, Fotonachweise, Lagerplan)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung
- Für die Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen aus dem Ausland: Sie benötigen eine Bescheinigung in beglaubigter Übersetzung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde Ihres Heimat- oder Herkunftslandes über bestimmte Tatsachen, die für die Beurteilung Ihrer Zuverlässigkeit erheblich sind (z.B. Strafregisterauszug).
Formulare
- Schriftform erforderlich: nein
- Onlineverfahren möglich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
Um eine Erlaubnis zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen zu erhalten, müssen von Ihnen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Sie müssen für den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen das 21. Lebensjahr vollendet haben.
- Sie müssen über eine Fachkunde verfügen. Die Fachkunde wird durch ein Zeugnis nachgewiesen, welches die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang bescheinigt.
- Sie müssen zuverlässig gem. § 8a des Sprengstoffgesetzes sein.
- Sie müssen persönlich geeignet sein. Persönlich geeignet sind Sie, wenn bei Ihnen keine Einschränkungen z.B. in der psychischen- und körperlichen Gesundheit oder durch Drogen- oder Alkoholabhängigkeit vorliegen.
Rechtsgrundlage(n)
§ 7 Sprengstoffgesetz (SprengG)
Verfahrensablauf
Bevor Sie als Unternehmer mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder mit diesen verkehren dürfen, müssen Sie eine Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz erteilt bekommen haben.
Für die Erteilung müssen Sie einen Antrag stellen und alle notwendigen Unterlagen einreichen.
Die Unterlagen werden dann von der zuständigen Behörde geprüft. Bei Nachfragen oder Unklarheiten wird Sie die Behörde kontaktieren und Sie ggf. zu einem persönlichen Gespräch einladen.
Nach Prüfung der Unterlagen erhalten Sie einen Bescheid über die Entscheidung und einen Gebührenbescheid mit Zahlungsaufforderung.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise für Stemwede
Die Gebühr für die Erlaubnis von privatem Feuerwerk erfolgt nach Aufwand.
Die Gebühr für die Bearbeitung der Anzeige von gewerblichem Feuerwerkt beträgt 50,00 Euro und richtet sich nach Abschnitt III Ziff. 1 des Gebührenverzeichnisses der Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz.
Bezahlung:
Bei persönlicher Beantragung stehen folgende Zahlarten zur Auswahl:
- Barzahlung
- Per EC-Karte
Bei einer Online-Dienstleistung stehen Ihnen folgende Zahlarten zur Verfügung:
- Giropay
- PayPal
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 07.07.2022
Stichwörter
Hinweise für Stemwede