Gewerbliche Erlaubnis nach Sprengstoffrecht beantragen
Hinweise für Korschenbroich
Beschreibung
Hinweise für Korschenbroich
Mit Ausnahme des 31.Dezembers und des 1. Januars (Silvester) ist das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen ganzjährig untersagt.
Inhabern einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines nach Sprengstoffgesetz (Berufsfeuerwerker) ist ein ganzjähriges Abbrennen von Feuerwerken erlaubt. Dieses ist der Ordnungsbehörde mindestens 14 Tage vorher anzeigen.
Darüber hinaus ist es auch Privatpersonen möglich, abseits des 31.Dezembers und des 1. Januars eine Erlaubnis der Ordnungsbehörde zum Abbrennen eines Feuerwerks der Kategorie 2 zu erhalten.
Eine Ausnahmegenehmigungen wird restriktiv und nur bei besonderen Anlässen erteil (Jubiläum, Hochzeit, ggfs. runde Geburtstage).
Der Antrag ist grundsätzlich mindestens zwei Wochen vorher zu stellen.
Für die Prüfung der Anzeige sowie für die die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung wird grundsätzlich eine Verwaltungsgebühr nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebONRW) in der z. Zt. gültigen Fassung erhoben.
Das Feuerwerk darf höchstens 30 Minuten dauern und muss zu den folgenden Zeiten spätestens beendet sein:
- vom Ende der Sommerzeit (letzter Sonntag im Oktober) bis zum 30. April um 22:00 Uhr;
- vom 1. Mai bis 31. Juli bis spätestens 23:00 Uhr;
- vom 1. August bis zum Ende der Sommerzeit (letzter Sonntag im Oktober) um 22:30 Uhr
Bitte nutzen Sie für den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für das Abbrennen eines Feuerwerkes wie auch für die Anzeige für Inhaber einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines nach Sprengstoffgesetz den entsprechenden Antragsassistenten unter "Link zu externem Verfahren".
Wenn Sie im gewerblichen Bereich mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder den Verkehr betreiben wollen, benötigen Sie hierzu eine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz.
Tätigkeiten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen besitzen ein großes Gefahrenpotential. Ziel des Sprengstoffgesetzes ist es, Menschen und Sachen vor diesen Gefahren zu schützen.
Um Unfälle und Missbrauch zu vermeiden, stellt das Sprengstoffrecht hohe Anforderungen an Eignung, Zuverlässigkeit und Fachkunde der Personen, die mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen wollen. Im Rahmen der Zuverlässigkeit werden Auskünfte von andern Behörden z.Bsp. Polizei, Staatsanwaltschaft eingeholt.
Wenn Sie als Unternehmer, mit nachfolgenden explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder verkehren möchten,
- NC-Pulver (Nitrozellulosepulver)
- Bühnenpyrotechnik / technische Pyrotechnik
- Feuerwerkskörper der Kategorie F3 und F4,
- Feuerwerkskörper nach § 20 Abs. 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz der Kategorie F2
dann benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 7 SprengG!
Durch die behördliche Erlaubnis wird sichergestellt, dass nur die Personen zu explosionsgefährlichen Stoffen Zugang erhalten, die den Anforderungen an einen sicheren Umgang gerecht werden.
Bei Beantragung einer gewerblichen Erlaubnis wird die zuständige Behörde ggf. weitere Informationen zu den vorhandenen Lagermöglichkeiten der explosionsgefährlichen Stoffe von Ihnen erfragen.
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Ansprechpartner
Sachgebiet Bürgerbüro, Wahlen, Sicherheit und Ordnung
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 02161 613-110
Fax: 02161 613-218
erforderliche Unterlagen
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Gültiger Personalausweis oder Reisepass
Fachkundenachweis oder nachgewiesene fachkundige Person (Befähigungsscheininhaber)
Nachweis einer Haftpflichtversicherung
Beschreibung der beabsichtigten Aufbewahrung (z.B. technische Dokumentation, Fotonachweise, Lagerplan)
Unbedenklichkeitsbescheinigung
Für die Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen aus dem Ausland:
Sie benötigen eine Bescheinigung in beglaubigter Übersetzung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde Ihres Heimat- oder Herkunftslandes über bestimmte Tatsachen, die für die Beurteilung Ihrer Zuverlässigkeit erheblich sind (z.B. Strafregisterauszug).
Formulare
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- Formularbezeichnung: Variiert je nach zuständiger Behörde
- Ggf. Verlinkung zum vorgenannten Formular:
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: Abhängig von der jeweiligen zuständigen Behörde
Voraussetzungen
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Um eine Erlaubnis zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen zu erhalten, müssen von Ihnen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Sie müssen für den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen das 21. Lebensjahr vollendet haben.
- Sie müssen über eine Fachkunde verfügen. Die Fachkunde wird durch ein Zeugnis nachgewiesen, welches die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang bescheinigt.
- Sie müssen zuverlässig sein. Die erforderliche Zuverlässigkeit ist normalerweise gegeben, wenn Sie sich bisher gesetzestreu verhalten haben und nicht vorbestraft sind.
- Sie müssen persönlich geeignet sein. Persönlich geeignet sind Sie, wenn bei Ihnen keine Einschränkungen z.B. in der psychischen- und körperlichen Gesundheit oder durch Drogen- oder Alkoholabhängigkeit vorliegen.
- Sie müssen über geeignete Räume oder Lagerstätten zur Aufbewahrung verfügen.
Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Bevor Sie als Unternehmer mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder mit diesen verkehren dürfen, müssen Sie eine Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz erteilt bekommen haben.
Für die Erteilung müssen Sie einen Antrag stellen und alle notwendigen Unterlagen einreichen. Die Unterlagen werden dann von der zuständigen Behörde geprüft. Bei Nachfragen oder Unklarheiten wird Sie die Behörde kontaktieren und Sie ggf. zu einem persönlichen Gespräch einladen.
Nach Prüfung der Unterlagen erhalten Sie eine Bescheid über die Entscheidung und einen Gebührenbescheid mit Zahlungsaufforderung.
Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 07.07.2022
Stichwörter
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