Ausnahme für das Abbrennen privater Kleinfeuerwerke außerhalb des Jahreswechsels beantragen
Hinweise für Werl
Wenn Sie als Privatperson außerhalb des Jahreswechsels ein Kleinfeuerwerk abbrennen möchten, bedarf es einer Ausnahmegenehmigung.
Diese müssen Sie vorab beantragen und kann gegebenenfalls mit Auflagen versehen werden.
Beschreibung
Hinweise für Werl
Ein Feuerwerk der Klasse II ist ein Feuerwerk, wie es üblicherweise in der Silvesternacht von jeder Person, die mindestens 18 Jahre alt ist, abgebrannt werden darf. Wenn Sie solch ein Feuerwerk zu anderer Gelegenheit, beispielsweise zu einem privaten Fest, abbrennen wollen, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung.
Benötigt werden
- Antrag auf Genehmigung eines Klasse II Feuerwerkes
- Angaben zu Datum und Uhrzeit des Feuerwerkes
- Angaben zum Ort des Feuerwerkes (Lageplan mit genauer Angabe des Abbrennortes)
- Angaben zum Anlass des Feuerwerkes
- Angaben zur Art der verwendeten Feuerwerkskörper
Der Antrag auf Genehmigung, einschließlich der oben genannten Unterlagen, muss mindestens zwei Wochen vor der Veranstaltung hier vorliegen.
Allgemeine Informationen
Das Abbrennen des Feuerwerkes ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Nach § 11 Absatz 2 des Landesimmissionsschutzgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LImschG) darf die Gesamtdauer des Abbrennens eines Feuerwerkes einen Zeitraum von 30 Minuten nicht überschreiten und muss zu folgenden Uhrzeiten beendet sein:
Vom Ende der Sommerzeit bis zum 30. April muss das Feuerwerk um 22 Uhr beendet sein, vom 1. Mai bis 31. Juli um 23 Uhr, vom 1. August bis zum Ende der Sommerzeit um 22:30 Uhr.
Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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- Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
- Gegebenenfalls eine Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers
Formulare
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Voraussetzungen
- Für das Abbrennen von Kleinfeuerwerken der Kategorie F2 müssen Sie mindestens 18 Jahre alt sein.
- Es muss ein spezieller Anlass vorliegen (zum Beispiel eine Goldene Hochzeit).
Rechtsgrundlage(n)
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Rechtliche Voraussetzungen § 24 (1) 1.
Verordnung Sprengstoffgesetz § 11 Absatz 2
Landesimmissionsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (LImschG)
Abschnitt I Nr. 20 f des Gebührenverzeichnisses zur Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz
Verfahrensablauf
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Eine Zulassung für die Ausnahme des Abbrennens von Kleinfeuerwerken (Kategorie F2) können Sie schriftlich beantragen.
Wenn Sie die Zulassung schriftlich beantragen wollen:
- Den Antrag für die Zulassung einer Ausnahme für das Abbrennen von Kleinfeuerwerken (Kategorie F2) müssen Sie vorab bei der zuständigen Behörde einreichen.
- Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und entscheidet, ob Ihnen eine Ausnahmegenehmigung bewilligt werden kann. Es wird geprüft, dass keine Gefahr durch das Kleinfeuerwerk besteht, ein begründeter Anlass vorliegt und alle relevanten Dokumente vorliegen.
- Bei fehlenden Dokumenten werden Sie kontaktiert.
- Bei begründetem Anlass und unter Vorlage aller erforderlichen Dokumente stellt Ihnen die zuständige Behörde eine Genehmigung für die Ausnahme aus.
Wenn Sie die Zulassung online beantragen wollen:
- Sie rufen den Online Dienst auf.
- Sie können ohne eine Anmeldung weitermachen, Sie können sich allerdings auch über ein Service Konto Bürger anmelden. Wenn Sie im Rahmen Ihres Unternehmens eine Ausnahme benötigen, können Sie sich über ein Service Konto Unternehmen anmelden.
- Sie füllen alle Pflicht- und gegebenenfalls optionale Felder aus.
- Sie laden alle nötigen Nachweise als Anhang hoch.
- Die restlichen Verfahrensschritte entsprechen dem schriftlichen Verfahren.
Fristen
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Antragsfrist
Bis 14 Tage vor der Veranstaltung sollte der Antrag eingegangen sein.
Bearbeitungsdauer
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Die Bearbeitungsdauer beträgt ein bis vierzehn Tage.
Kosten
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Für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung wird eine Gebühr in Höhe von 60,00 Euro erhoben.
Hinweise (Besonderheiten)
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Bei persönlicher Vorsprache sollte ein Vordruck vorliegen (zum Beispiel von Form Solution).
Weitere Informationen
Hinweise für Werl
- Antrag Feuerwerk
- Feuerwerk - Antrag
- Feuerwerk für Jeden - Klasse II
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) am 01.03.2024
Stichwörter
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