Ausnahme für das Abbrennen privater Kleinfeuerwerke außerhalb des Jahreswechsels beantragen
Wenn Sie als Privatperson außerhalb des Jahreswechsels ein Kleinfeuerwerk abbrennen möchten, bedarf es einer Ausnahmegenehmigung.
Diese müssen Sie vorab beantragen und kann gegebenenfalls mit Auflagen versehen werden.
Beschreibung
Hinweise für Herzogenrath
Verwendung von Pyrotechnik
Nach § 23 Abs. 2 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengV) dürfen pyrotechnische Gegenstände in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember nur durch den Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27, eines Befähigungsscheines nach § 20 oder einer Ausnahmebewilligung nach § 24 Abs. 1 Sprengstoffgesetz (SprengG) verwendet (abgebrannt) werden.
Eine Ausnahmebewilligung zum Erwerb und zum Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 aus begründetem Anlass gemäß § 24 Abs. 1 SprengV kann per Vordruck beantragt werden. Es steht Ihnen ein Online-Formular zur Verfügung.
Die Beantragung einer Erlaubnis nach § 7 und eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG erfolgt bei der Bezirksregierung Köln, und die Beantragung einer Erlaubnis nach § 27 SprengG bei der StädteRegion Aachen.
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Ansprechpartner
Ordnungswesen und Bürgerdienste Abt. 32.1 - A 32 Amt für Ordnung und Bevölkerungsschutz
Adresse
Hausanschrift
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
- Gegebenenfalls eine Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers
Formulare
Hinweise für Herzogenrath
Voraussetzungen
- Für das Abbrennen von Kleinfeuerwerken der Kategorie F2 müssen Sie mindestens 18 Jahre alt sein.
- Es muss ein spezieller Anlass vorliegen (zum Beispiel eine Goldene Hochzeit).
Rechtsgrundlage(n)
§ 24 Absatz 1 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
https://www.gesetze-im-internet.de/sprengv_1/__24.html
Verfahrensablauf
Eine Zulassung für die Ausnahme des Abbrennens von Kleinfeuerwerken (Kategorie F2) können Sie schriftlich beantragen.
Wenn Sie die Zulassung schriftlich beantragen wollen:
- Den Antrag für die Zulassung einer Ausnahme für das Abbrennen von Kleinfeuerwerken (Kategorie F2) müssen Sie vorab bei der zuständigen Behörde einreichen.
- Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und entscheidet, ob Ihnen eine Ausnahmegenehmigung bewilligt werden kann. Es wird geprüft, dass keine Gefahr durch das Kleinfeuerwerk besteht, ein begründeter Anlass vorliegt und alle relevanten Dokumente vorliegen.
- Bei fehlenden Dokumenten werden Sie kontaktiert.
- Bei begründetem Anlass und unter Vorlage aller erforderlichen Dokumente stellt Ihnen die zuständige Behörde eine Genehmigung für die Ausnahme aus.
Wenn Sie die Zulassung online beantragen wollen:
- Sie rufen den Online Dienst auf.
- Sie können ohne eine Anmeldung weitermachen, Sie können sich allerdings auch über ein Service Konto Bürger anmelden. Wenn Sie im Rahmen Ihres Unternehmens eine Ausnahme benötigen, können Sie sich über ein Service Konto Unternehmen anmelden.
- Sie füllen alle Pflicht- und gegebenenfalls optionale Felder aus.
- Sie laden alle nötigen Nachweise als Anhang hoch.
- Die restlichen Verfahrensschritte entsprechen dem schriftlichen Verfahren.
Fristen
Antragsfrist
Bis 14 Tage vor der Veranstaltung sollte der Antrag eingegangen sein.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer beträgt ein bis vierzehn Tage.
Kosten
Hinweise für Herzogenrath
Ausnahmegenehmigung nach § 24 Abs. 1 SprengV: 55,00 €
Hinweise (Besonderheiten)
Bei persönlicher Vorsprache sollte ein Vordruck vorliegen (zum Beispiel von Form Solution).
Weitere Informationen
Hinweise für Herzogenrath
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Stadt Flensburg, Ordnungsverwaltung am 16.06.2022
Stichwörter
Hinweise für Herzogenrath