Ausnahme vom Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie 2 Zulassung
Wenn Sie als Privatperson außerhalb des Jahreswechsels ein Kleinfeuerwerk abbrennen möchten, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung.
Diese müssen Sie vorab beantragen und kann gegebenenfalls mit Auflagen versehen werden.
Beschreibung
Hinweise für Krefeld
Am 31. Dezember und 1. Januaer eines Jahres dürfen Personen, die 18 Jahre alt sind, pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 ohne besondere behördlicher Erlaubnis abbrennen. Den Rest des Jahres ist dies nur Inhabern einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheininhabers erlaubt.
Die zuständige Behörde kann davon Ausnahmen bewilligen. Es liegt im Ermessen der Stadtverwaltung, ob Ausnahmen grundsätzlich und in welchem Umfang bewilligt werden, da es sich um eine Kann-Bestimmung handelt.
Wenn die Stadtverwaltung Ausnahmen vom generellen Abbrennverbot zulassen, ist dies nur aus begründetem Anlass möglich. Der Antrag ist beim Fachbereich Sicherheit und Ordnung zu stellen.
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Ansprechpartner
Sicherheit & Ordnung
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 0 21 51 / 86-2201
E-Mail: FB32@krefeld.de
erforderliche Unterlagen
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Formulare
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Voraussetzungen
Hinweise für Krefeld
Für den Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 müssen Sie ein Lebensalter von 18 Jahren nachweisen.
Rechtsgrundlage(n)
§ Section 24 (1) First Ordinance to the Explosives Act (1. SprengV)
https://www.gesetze-im-internet.de/sprengv_1/__24.html
Verfahrensablauf
Hinweise für Krefeld
Der Antrag kann online gestellt werden.
Fristen
Hinweise für Krefeld
Mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Termin.
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Krefeld
- 2 Wochen
Kosten
The amount of the costs is determined by the municipalities.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Krefeld
Nach dem Landes-Immissionsschutzgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LImschG) muss ein Feuerwerk spätestens zu folgenden Uhrzeiten beendet sein:
- Vom Ende der Sommerzeit, (letzter Sonntag im Oktober), bis zum 30. April muss das Feuerwerk um 22.00 Uhr beendet sein.
- Vom 1. Mai bis 31. Juli um 23.00 Uhr.
- Vom 1. August bis zum Ende der Sommerzeit (letzter Sonntag im Oktober) um 22.30 Uhr.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) am 01.03.2024
Stichwörter
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