Ersatz für die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) beantragen
Wenn Sie Ihre Zulassungsbescheinigung Teil I nicht mehr haben oder diese nicht mehr lesbar ist, müssen Sie ein Ersatzdokument beantragen.
Beschreibung
Hinweise für Gütersloh
Wenn der Fahrzeugschein unkenntlich, beschädigt ist oder fehlt, ist vom Fahrzeughalter bei der Zulassungsstelle Ersatz zu beantragen.
Fahrzeughalter kann eine Privatperson, eine juristische Person oder eine Gesellschaft, also auch eine Firma, Behörde oder ein Verein sein.
Bei Diebstahl ist vorher eine Anzeige bei der Polizei erforderlich.
Wenn der alte Fahrzeugschein wieder gefunden wird, ist er bei der Zulassungsstelle abzugeben.
Rechtsgrundlage: § 13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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- Personalausweis oder
Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 1 Jahr) oder
entsprechendes ausländisches Ausweisdokument des Fahrzeughalters - Bei Firmen: Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung sowie Personalausweis (oder Kopie) der Unterschriftsberechtigten
- Vollmacht, wenn ein Beauftragter den Antrag stellt. In diesem Fall sind Ausweis des Fahrzeughalters und des Bevollmächtigten erforderlich
- Fahrzeugbrief (wenn vor 2006 ausgestellt)
- Fahrzeugschein - falls vorhanden
- Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (z. B. Fahrzeugschein oder Prüfbericht oder Kennzeichenschild)
- Bei Diebstahl: Eine Ausfertigung der Anzeige oder das Aktenzeichen der Anzeige von der Polizei
- Bei Verlust: Verlusterklärung vom Fahrzeughalter
Formulare
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Voraussetzungen
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Für diese Dienstleistung kann vorher online ein Termin reserviert werden.
Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt folgende Hinweise:
Haben Sie nach dem Verlust einer Zulassungsbescheinigung Teil I ein Ersatzdokument erhalten und finden die verlorene Zulassungsbescheinigung Teil I wieder auf, müssen Sie diese unverzüglich bei der zuständigen Zulassungsbehörde abgeben.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) am 02.09.2024
Stichwörter
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