Zulassungsbescheinigung Teil I Ersatz

    Ersatz für die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) beantragen

    Wenn Sie Ihre Zulassungsbescheinigung Teil I nicht mehr haben oder diese nicht mehr lesbar ist, müssen Sie ein Ersatzdokument beantragen.

    Beschreibung

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Die Beantragung einer Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil I (Ersatz-Fahrzeugschein) kann aus folgenden Gründen erforderlich sein:

    • bei Diebstahl
    • bei Verlust
    • bei Unleserlichkeit

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_6406de56cdfc867b56450bce3c0f5d4b

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 21.06.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Zulassungsstelle Bergheim

    Adresse

    Hausanschrift

    Willy-Brandt-Platz 1

    50126 Bergheim

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02271 83-0

    E-Mail: zulassung@rhein-erft-kreis.de

    Version

    Technisch geändert am 10.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Zulassungsstelle Hürth

    Adresse

    Hausanschrift

    Hürthpark Gebäude B 100

    50354 Hürth

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02271 83-0

    E-Mail: zulassung@rhein-erft-kreis.de

    Version

    Technisch geändert am 10.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    • Ausweisdokumente (Personalausweis oder Pass in Verbindung mit einer aktuellen Meldebescheinigung). Bei Zulassung auf eine GbR den Ausweis/Reisepass der verantwortlichen Person
    • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) - weitere Informationen beachten!
    • gültiger Prüfbericht Hauptuntersuchung
    • ggf. Prüfbericht Sicherheitsprüfung (§ 29 StVZO)
    • ggf. Diebstahlanzeige der deutschen Polizei
    • ggf. Verlusterklärung des eingetragenen Halters
    • Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung bei Nutzung des Fahrzeuges als Firmenfahrzeug + Ausweisdokumente des Geschäftsführers. Bei Zulassung auf eine GbR die Gewerbeanmeldung der verantwortlichen Person

    Formulare

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Voraussetzungen

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    • Straßenverkehr-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
    • Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Fristen

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Da Fahrten ohne gültige/r Zulassungsbescheinigung Teil I/Fahrzeugschein nicht erlaubt sind, ist die unverzügliche Ausstellung eines Ersatzdokumentes erforderlich.

    Bei Vorsprache in der Zulassungsbehörde wird die  Zulassungsbescheinigung Teil I erstellt.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Kosten

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Muss ich persönlich in der Zulassungsstell erscheinen?

    Eine persönliche Vorsprache ist nicht zwingend erforderlich, Sie können sich durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen. Ein Formular zur Vollmachterteilung finden Sie rechts unter den Downloads. Das Formular können Sie am Computer ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und mitbringen. Bitte beachten Sie, dass zusätzlich zur Vollmacht Personalausweis oder Pass der Vertreterin oder des Vertreters vorzulegen sind.

    Bei Verlust des Fahrzeugscheines ist zusätzlich die vom Halter unterschriebene Verlusterklärung mit vorzulegen. Ein Formular zur Verlusterklärung finden Sie ebenfalls rechts unter den Downloads.

    Muss der Diebstahl des/der Fahrzeugscheines/Zulassungsbescheinigung Teil I bei der Polizei zur Anzeige gebracht werden?

    Ja, weil es sich um eine strafbare Handlung handelt, ist es empfohlen eine Anzeige zu erstatten.

    Muss auch der Verlust des/der Fahrzeugscheines/Zulassungsbescheinigung Teil I bei der Polizei zur Anzeige gebracht werden?

    Nein, der Verlust kann vom Fahrzeughalter direkt bei der Vorsprache in der Zulassungsbehörde erklärt werden.

    Wie muss verfahren werden, wenn die verlorene/geklaute Zulassungsbescheinigung Teil I gefunden wird?

    In diesem Fall muss die Zulassungsstelle umgehend kontaktiert werden.

    Was muss ich beachten, wenn auch der Fahrzeugbrief abhanden gekommen ist?

    Hierfür ist ein weiterer Termin unter der Dienstleistung Ersatz Fahrzeugbrief - ZB II zu buchen.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ist vorzulegen, wenn Sie noch im Besitz von Fahrzeugdokumenten sind, die vor dem 01.10.2005 ausgestellt wurden. In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an die Zulassungsbehörde.

    Vorlagepflicht für Hauptuntersuchungsberichte

    Der Hauptuntersuchungsbericht ist im Original bei jeder An- oder Ummeldung eines Fahrzeuges vorzulegen. Die Vorlage ist auch dann erforderlich, wenn in der Zulassungsbescheinigung das Datum der nächsten Untersuchung eingestempelt ist. 

    Dies gilt nicht für Neufahrzeuge, die bisher nicht zur Hauptuntersuchung vorgeführt werden mussten.

    Sollte die Hauptuntersuchung abgelaufen sein, muss vorher mit der Zulassungsbehörde per E-Mail Kontakt aufgenommen werden, da ohne gültige Hauptuntersuchung kein Ersatzschein ausgestellt werden kann.

    Beachten Sie zudem, dass sich bei der Ausstellung der Verlusterklärung vor Ort die Gebühr um 5,10 Euro erhöht.

    Bitte beachten Sie, dass Postsendungen ausschließlich an die Hausanschrift (Willy-Brandt-Platz 1, 50126 Bergheim) zu adressieren sind, da die Außenstellen Bergheim und Hürth über keine Poststelle verfügen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) am 02.09.2024

    Version

    Technisch geändert am 03.09.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de