Fahrzeug - Diebstahl oder Verlust des Fahrzeugscheines/der Zulassungsbescheinigung Teil I
Wenn Sie Ihre Zulassungsbescheinigung Teil I nicht mehr haben oder diese nicht mehr lesbar ist, müssen Sie ein Ersatzdokument beantragen.
Beschreibung
Hinweise für Wesel
Bei Verlust oder Diebstahl Ihres Fahrzeugscheins bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil I benötigen Sie eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I, die Sie in den Zulassungsstellen des Kreises Wesel sowie in den Bürgerbüros der Stadt Dinslaken sowie der Gemeinde Sonsbeck (soweit sie jeweils dort wohnen) beantragen können.
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erforderliche Unterlagen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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- Es können Gebühren anfallen.
Zahlungsziel:
Eine genaue Gebührenangabe ergibt sich nach Prüfung der vorliegenden Unterlagen. Weitere Informationen können aus der "Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)" im Link-Bereich entnommen werden.
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt folgende Hinweise:
Haben Sie nach dem Verlust einer Zulassungsbescheinigung Teil I ein Ersatzdokument erhalten und finden die verlorene Zulassungsbescheinigung Teil I wieder auf, müssen Sie diese unverzüglich bei der zuständigen Zulassungsbehörde abgeben.
Weitere Informationen
Hinweise für Wesel
Verlust des Fahrzeugscheines
Den Verlust des Fahrzeugscheines kann in der Regel nur derjenige erklären, der diesen auch tatsächlich zuletzt im Besitz hatte. Im Kreis Wesel gilt jedoch aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Kundenorientierung der Grundsatz, dass den Verlust auch derjenige erklären kann, der den Fahrzeugbrief im Original vorlegt.
Der Fahrzeugschein wird seit dem 01.10.2005 immer als Zulassungsbescheinigung Teil I ausgestellt. Da ein Nebeneinander von altem Fahrzeugschein und neuer Zulassungsbescheinigung Teil II oder altem Fahrzeugbrief mit neuer Zulassungsbescheinigung Teil I nicht möglich ist, wird auch die Zulassungsbescheinigung Teil II neu ausgestellt, wenn es sich noch um die "alten" Fahrzeugpapiere handelt.
Eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I für ein auswärtiges Fahrzeug kann nur im Rahmen einer Umschreibung in den Kreis Wesel ausgestellt werden.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) am 02.09.2024
Stichwörter
Hinweise für Wesel