Erweiterte Melderegisterauskunft beantragen
Beschreibung
Hinweise für Sankt Augustin
Mittels einer Melderegisterauskunft können Sie Daten aus dem aktuellen Datenbestand des Melderegisters über eine bestimmte Person in einem gesetzlich festgelegten Umfang erhalten. Melderegisterauskünfte können grundsätzlich nur aufgrund persönlicher Vorsprache oder schriftlicher Anfrage erteilt werden. Alternativ können Sie eine einfache Melderegisterauskunft auch online beantragen und bezahlen.
Eine telefonische Auskunft ist nicht möglich.
Arten von Melderegisterauskünften
Bei den Melderegisterauskünften wird zwischen einer einfachen und einer erweiterten Auskunft unterschieden.
Eine einfache Melderegisterauskunft beinhaltet die Angaben über den Vor- und Familiennamen, den Doktorgrad, die aktuelle Anschrift und sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.
Sofern diese Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, ist dies anzugeben.
Die Erteilung der einfachen Melderegisterauskunft ist nur zulässig, wenn
- die Identität der Person, über die eine Auskunft begehrt wird, auf Grund den in der Anfrage mitgeteilten Angaben eindeutig festgestellt werden kann
- die Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt, die Daten nicht zu verwenden für Zwecke der Werbung oder des Adressenhandels, es sei denn, die betroffene Person hat in die Übermittlung für jeweils diesen Zweck ausdrücklich eingewilligt.
Wenn Sie darüber hinaus weitere Daten benötigen, können Sie eine erweiterte Meldeauskunft beantragen, sofern Sie ein berechtigtes oder rechtliches Interesse an den einzelnen Daten glaubhaft machen können. Ein Nachweis für ein solches Interesse kann beispielsweise die Kopie eines anhängigen Verfahrens oder ein vollstreckbarer Titel sein.
Meldedaten von verstorbenen oder verzogenen Personen werden fünf Jahre nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Person weggezogen oder verstorben ist, in einem gesonderten Bestand aufbewahrt. Benötigen Sie eine Archivauskunft ist dies im Antrag ausdrücklich zu erwähnen.
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Sie müssen sich ausweisen.
Sie können sich ausweisen mit:
- Ihrem Personalausweis oder
- Ihrem Pass
Zusätzlich müssen Sie immer Nachweis(e) zur Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses und entsprechender Zweckbindung beifügen.
Voraussetzungen
Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Sie müssen ein berechtigtes Interesse an der Auskunftserteilung glaubhaft machen können.
- Der Begriff des berechtigten Interesses umfasst hier jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art.
Ein rechtliches Interesse liegt beispielsweise vor, wenn die Daten zur Rechtsverfolgung (z.B. Geltendmachung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen) oder zur Rechtsverteidigung benötigt werden. - Die gesuchte Person wird durch Ihre Angaben eindeutig identifiziert.
- Die erweiterte Melderegisterauskunft wird nicht erteilt, wenn eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen ist oder ein bedingter Sperrvermerk vorliegt und durch die Auskunftserteilung eine Gefahr für die betroffene Person entstehen könnte.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Persönliche Beantragung
Bei einer persönlichen Beantragung gilt folgendes Verfahren:
- Für eine persönliche Beantragung kann ein Termin erforderlich sein.
- Sie müssen Ihren Personalausweis oder Pass vorlegen.
- Die Gebühr zahlen Sie direkt bei der Beantragung im Einwohnermeldeamt.
Schriftliche Beantragung
Eine schriftliche Beantragung erfolgt folgendermaßen:
- Für einen schriftlichen Antrag überweisen Sie zuerst die Gebühr.
- Übersenden Sie anschließend Ihren Antrag mit einer Kopie des Kontoauszuges oder einem Überweisungsbeleg.
- Die Beantwortung der Auskunft erfolgt umgehend nach der Bearbeitung nur in schriftlicher Form an den Antragsteller oder die Antragstellerin.
Online-Beantragung:
Sie können die erweiterte Auskunft aus dem Melderegister auch online beantragen.
Fristen
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Sankt Augustin
Bitte vereinbaren Sie Ihren gewünschten Termin über unser Terminbuchungssystem. Sollte dies wider Erwarten nicht funktionieren, können Sie den Bürgerservice auch telefonisch erreichen unter der Rufnummer 02241/243-589 oder per E-Mail mit der Angabe einer Rückrufnummer an buergerservice@sankt-augustin.de.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 18.03.2021
Stichwörter
Hinweise für Sankt Augustin