Melderegisterauskunft Erteilung erweitert

    Erweiterte Melderegisterauskunft beantragen

    Wenn Ihnen eine einfache Melderegisterauskunft nicht ausreicht, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine erweiterte Melderegisterauskunft erhalten. Hier erfahren Sie Näheres.

    Beschreibung

    Hinweise für Eitorf

    Einfache Melderegisterauskunft

    Gegen Entrichtung einer Gebühr kann aus dem Melderegister über einzelne bestimmte Einwohner Auskunft erteilt werden. Das gilt auch für eine Vielzahl namentlich bezeichneter Einwohner.

    Auskünfte können grundsätzlich nur über

    • Vor- und Familiennamen,
    • den Doktorgrad und
    • aktuelle Anschriften

    erteilt werden.

    Auskünfte aus dem Melderegister an Private zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels sind nur noch zulässig, wenn die Bürgerin und der Bürger vorher in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke eingewilligt haben. Diese Einwilligung muss gegenüber Privaten ausdrücklich erklärt werden. Wurde keine Einwilligung erklärt, darf die Meldebehörde die Meldedaten nicht zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels herausgeben.

    Außerdem dürfen Daten, die für Zwecke der gewerbsmäßigen Anschriftenermittlung durch eine Melderegisterauskunft erhoben worden sind, von der Datenempfängerin beziehungsweise vom Datenempfänger nicht wiederverwendet werden (Verbot des Datenpooling). Die zweckwidrige Verwendung von zweckgebundenen Melderegisterauskünften bzw. die Wiederverwendung der Daten kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

    Weiterhin muss im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft, die für gewerbliche Zwecke beantragt wird, der gewerbliche Zweck künftig angegeben werden. Die im Rahmen der Auskunft erlangten Daten dürfen dann nur für diese Zwecke verwendet werden. 

     

    Erweiterte Melderegisterauskunft

    Soweit jemand ein berechtigtes oder rechtliches Interesse glaubhaft macht, können ihr oder ihm zusätzlich zu einer einfachen Melderegisterauskunft folgende Daten eines einzelnen bestimmten Einwohners mitgeteilt werden:

    • Tag und Ort der Geburt
    • Frühere Vor- und Familiennamen
    • Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht
    • Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Ehegatten oder der Ehegatten oder des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin
    • Staatsangehörigkeit
    • frühere Anschriften
    • Tag des Ein- und Auszuges
    • gesetzliche Vertreterin oder Vertreter
    • Sterbetag und -ort

    Die Meldebehörde hat die oder den Betroffenen über die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft unter Angabe der Datenempfängerin beziehungsweise des Datenempfängers unverzüglich zu unterrichten (die Unterrichtung erfolgt nicht, wenn das Vorliegen eines rechtlichen Interesses glaubhaft gemacht wurde).

    Auskünfte aus dem Melderegister an Private zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels sind nur noch zulässig, wenn die Bürgerin und der Bürger vorher in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke eingewilligt haben. Diese Einwilligung muss gegenüber Privaten ausdrücklich erklärt werden. Wurde keine Einwilligung erklärt, darf die Meldebehörde die Meldedaten nicht zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels herausgeben.

    Außerdem dürfen Daten, die für Zwecke der gewerbsmäßigen Anschriftenermittlung durch eine Melderegisterauskunft erhoben worden sind, vom Datenempfänger nicht wiederverwendet werden (Verbot des Datenpooling). Die zweckwidrige Verwendung von zweckgebundenen Melderegisterauskünften bzw. die Wiederverwendung der Daten kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

    Weiterhin muss im Rahmen einer erweiterten Melderegisterauskunft, die für gewerbliche Zwecke beantragt wird, der gewerbliche Zweck angegeben werden. Die im Rahmen der Auskunft erlangten Daten dürfen dann nur für diese Zwecke verwendet werden.

    Eine strikte Zweckbindung besteht auch für sogenannte erweiterte Melderegisterauskünfte und für Daten, die trotz bestehender Auskunftssperre beauskunftet worden sind, weil eine Gefährdung der betroffenen Person ausgeschlossen werden kann. Wenn der jeweils verfolgte Zweck erfüllt ist, muss der Datenempfänger die Daten löschen.

    Erweiterte Melderegisterauskünfte können nur schriftlich oder persönlich unter Beifügung der entsprechenden Nachweise erfolgen.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_b9439dffb94e6fa79e5f8e04d9a5b3dd

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Bürger- und Standesamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 1

    53783 Eitorf

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02243 89-0

    Fax: 02243 89-179

    E-Mail: buergermeister@eitorf.de

    Version

    Technisch geändert am 17.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Eitorf

    Einfache Melderegisterauskunft

    Möglichst genaue Angaben über die Person, wie Familienname, Vorname, Geburtsdatum oder Alter, aktuelle oder frühere Anschrift in Eitorf, Name des Ehegatten, bei Kindern Angabe der Eltern, eventuell frühere Namen, damit die Person identifiziert werden kann. Zur Vermeidung von Personenverwechslungen müssen mindestens drei persönliche Angaben zur Person vorgelegt werden.

    Erklärung, dass die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwendet werden.

    Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese ebenfalls in einer Erklärung anzugeben.

    Ohne die entsprechenden Erklärungen ist eine Bearbeitung nicht zulässig und daher nicht möglich.

    Erweiterte Melderegisterauskunft

    Nachweis des berechtigten Interesses, zum Beispiel:

    • ein Zahlungsbefehl
    • ein Vollstreckungsbescheid zum Mahnbescheid
    • sonstige Unterlagen über Rechtsbeziehungen wie Verträge, Gerichtsurteile, Bestellung zum Nachlasspfleger
    • bei Hauseigentümern der Grundsteuerbescheid oder Grundbuchauszug

    Der Antragsteller muss für jedes einzelne der oben genannten Auskunftsersuchen schriftlich glaubhaft machen, dass er es benötigt.

    Ein berechtigtes Interesse liegt jedoch nach der Rechtsprechung nicht vor, wenn der Auskunftssuchende es versäumt hat, die der erweiterten Melderegisterauskunft unterliegenden Daten sich zum Beispiel von einem Kunden nennen zu lassen, obwohl die Kenntnis dieser Daten nach der Art des Geschäftsbetriebs für die möglicherweise erforderliche Einziehung einer Forderung zweckmäßig wäre.

    Voraussetzungen

    Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

    • Sie müssen ein berechtigtes Interesse an der Auskunftserteilung glaubhaft machen können.
    • Der Begriff des berechtigten Interesses umfasst hier jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art.
      Ein rechtliches Interesse liegt beispielsweise vor, wenn die Daten zur Rechtsverfolgung (z.B. Geltendmachung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen) oder zur Rechtsverteidigung benötigt werden.
    • Die gesuchte Person wird durch Ihre Angaben eindeutig identifiziert.
    • Die erweiterte Melderegisterauskunft wird nicht erteilt, wenn eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen ist oder ein bedingter Sperrvermerk vorliegt und durch die Auskunftserteilung eine Gefahr für die betroffene Person entstehen könnte.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Persönliche Beantragung

    Bei einer persönlichen Beantragung gilt folgendes Verfahren:

    • Für eine persönliche Beantragung kann ein Termin erforderlich sein.
    • Sie müssen Ihren Personalausweis oder Pass vorlegen.
    • Die Gebühr zahlen Sie direkt bei der Beantragung im Einwohnermeldeamt.

    Schriftliche Beantragung

    Eine schriftliche Beantragung erfolgt folgendermaßen:

    • Für einen schriftlichen Antrag überweisen Sie zuerst die Gebühr.
    • Übersenden Sie anschließend Ihren Antrag mit einer Kopie des Kontoauszuges oder einem Überweisungsbeleg.
    • Die Beantwortung der Auskunft erfolgt umgehend nach der Bearbeitung nur in schriftlicher Form an den Antragsteller oder die Antragstellerin.

    Online-Beantragung:

    Sie können die erweiterte Auskunft aus dem Melderegister auch online beantragen.

    Fristen

    Keine

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Eitorf

    Bitte nutzen Sie für eine schnelle Bearbeitung einer einfachen Melderegisterauskunft den Onlineantrag bzw. die Online Dienstleistung !

    Kosten

    Verwaltungsgebühr für eine erweiterte Melderegisterauskunft: EUR 15 Verwaltungsgebühr für eine Melderegisterauskunft, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erforderlich macht: zwischen EUR 15 und EUR 50 Verwaltungsgebühr, wenn der Ermittlungsdienst eingeschaltet werden muss: zwischen EUR 40 und EUR 100

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Eitorf

    Erweiterte Melderegisterauskünfte können nur schriftlich oder persönlich unter Beifügung der entsprechenden Nachweise erfolgen.

    Weitere Informationen

    Informationen des Bundesministeriums des Innern zum Meldewesen https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/moderne-verwaltung/meldewesen/meldewesen.html

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 18.03.2021

    Version

    Technisch geändert am 18.03.2021

    Stichwörter

    Hinweise für Eitorf

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de