Erweiterte Melderegisterauskunft beantragen
Beschreibung
Hinweise für Waldfeucht
Grundsätzlich werden zwei Arten von Anschriften- und Namensauskünften unterschieden. Die einfache und die erweiterte Melderegisterauskunft, beides wird nachfolgend näher beschrieben:
Anschriften- oder Namensauskunft (einfache Melderegisterauskunft) Auf persönliche oder schriftliche Anfrage gibt die Meldebehörde über die nachfolgenden Daten aus dem Melderegister Auskünfte:
- Vor- und Familienname
- Anschrift
- Gegebenenfalls Doktorgrad
Die Auskünfte beziehen sich stets auf die dem Meldeamt gemeldeten bekannten aktuellen Namen oder Anschriften.
Daten werden nur herausgegeben, wenn mit den in der Anfrage gemachten Angaben eine eindeutige Identifizierung möglich ist. Daher sollten alle bekannten Daten der Meldebehörde mitgeteilt werden, wie zum Beispiel Angabe des Namens oder von Namensteilen, frühere Namen, Anschrift oder frühere Anschriften sowie Geburtsjahr oder Geburtsdatum.
Auskünfte über weitere Daten (erweiterte Melderegisterauskunft)
Auf persönliche oder schriftliche Anfrage gibt das Einwohnermeldeamt über die nachfolgenden weiteren Daten aus dem Melderegister Auskünfte, soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird:
- frühere Namen
- Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat
- Familienstand (nur die Angabe, ob verheiratet/Lebenspartnerschaft oder nicht)
- derzeitige Staatsangehörigkeiten
- frühere Anschriften
- Tag des Ein- und Auszuges
- Familienname und Vornamen sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters
- Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Ehegatten oder des Lebenspartners
- Sterbetag und -ort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat
Die Notwendigkeit eines derartigen Auskunftsbegehrens ist eingehend für jede einzelne gewünschte Art der Auskunft zu begründen, da es sich hier um besonders schutzwürdige Daten handelt. Daher sind geeignete Unterlagen dem Antrag beizufügen, aus denen das berechtigte oder rechtliche Interesse (zum Beispiel bei Geltendmachung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen) hervorgeht. Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel nicht vor, wenn die Daten in zumutbarer Weise von dem Betroffenen selbst erhalten werden können.
Anhand des Sachvortrages und/oder der vorgelegten Unterlagen prüft das Einwohnermeldeamt den angegebenen Grund der Anfrage und entscheidet über eine Auskunftserteilung.
Über die Erteilung einer Auskunft wird der betroffene Bürger vom Einwohnermeldeamt unter Angabe des Datenempfängers unterrichtet. Dies gilt nicht bei der Geltendmachung eines rechtlichen Interesses.
Benötigte Unterlagen
- Formloser Antrag
- Im Falle der erweiterten Melderegisterauskunft eine ausführliche Begründung des berechtigten Interesses.
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Sie müssen sich ausweisen.
Sie können sich ausweisen mit:
- Ihrem Personalausweis oder
- Ihrem Pass
Zusätzlich müssen Sie immer Nachweis(e) zur Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses und entsprechender Zweckbindung beifügen.
Voraussetzungen
Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Sie müssen ein berechtigtes Interesse an der Auskunftserteilung glaubhaft machen können.
- Der Begriff des berechtigten Interesses umfasst hier jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art.
Ein rechtliches Interesse liegt beispielsweise vor, wenn die Daten zur Rechtsverfolgung (z.B. Geltendmachung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen) oder zur Rechtsverteidigung benötigt werden. - Die gesuchte Person wird durch Ihre Angaben eindeutig identifiziert.
- Die erweiterte Melderegisterauskunft wird nicht erteilt, wenn eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen ist oder ein bedingter Sperrvermerk vorliegt und durch die Auskunftserteilung eine Gefahr für die betroffene Person entstehen könnte.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Persönliche Beantragung
Bei einer persönlichen Beantragung gilt folgendes Verfahren:
- Für eine persönliche Beantragung kann ein Termin erforderlich sein.
- Sie müssen Ihren Personalausweis oder Pass vorlegen.
- Die Gebühr zahlen Sie direkt bei der Beantragung im Einwohnermeldeamt.
Schriftliche Beantragung
Eine schriftliche Beantragung erfolgt folgendermaßen:
- Für einen schriftlichen Antrag überweisen Sie zuerst die Gebühr.
- Übersenden Sie anschließend Ihren Antrag mit einer Kopie des Kontoauszuges oder einem Überweisungsbeleg.
- Die Beantwortung der Auskunft erfolgt umgehend nach der Bearbeitung nur in schriftlicher Form an den Antragsteller oder die Antragstellerin.
Online-Beantragung:
Sie können die erweiterte Auskunft aus dem Melderegister auch online beantragen.
Fristen
Kosten
Hinweise für Waldfeucht
11,- Euro einfache Auskunft; 15,- Euro erweiterte Auskunft; 25,- Euro Auskunft mit erhöhtem Aufwand. Den schriftlichen Anfragen an das Bürgeramt kann zur Entrichtung der Gebühr ein Verrechnungsscheck oder der Nachweis einer Überweisung beigefügt werden.
Hinweise (Besonderheiten)
Die Gebühren werden unabhängig vom Erfolg der Suche erhoben. Das Melderegister der Gemeinden enthält nur Daten über natürliche Personen. Auskünfte über Firmen oder Wirtschaftsunternehmen erhalten Sie aus dem Gewerberegister. Wenn Sie eine Melderegisterauskunft über eine Person einholen möchten, aber kein berechtigtes Interesse nachweisen können, dann können Sie eine einfache Melderegisterauskunft beantragen. Diese beinhaltet weniger Informationen über die gesuchte Person.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 18.03.2021
Stichwörter
Hinweise für Waldfeucht