Gaststättengewerbe
Hinweise für Espelkamp
Beschreibung
Hinweise für Espelkamp
Erlaubnis nach § 2 des Gaststättengesetzes (GastG)
Sollen im Gaststättengewerbe auch alkoholische Getränke verabreicht werden, ist eine Gaststättenerlaubnis (Konzession) der Stadt Espelkamp erforderlich.
Diese Genehmigung wird personen- und raumbezogen erteilt. Aus diesem Grund wird auch dann eine neue auf die eigene Person lautende Gaststättenerlaubnis benötigt, wenn eine bereits bestehende Gaststätte von jemand anderem übernommen werden soll.
Die Erlaubnis wird für eine bestimmte Betriebsform (z. B. Schank- und Speisewirtschaft, Diskothek, Tanzcafe etc.) und für die dem Betrieb dienenden Räume erteilt. Daher ist für jede räumliche Erweiterung und jede Änderung der Betriebsform eines bereits bestehenden Gaststättenbetriebes eine zusätzliche Erlaubnis im Hinblick auf die jeweiligen Änderungen einzuholen.
Bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und bei Handelsgesellschaften bedarf jeder geschäftsführende Gesellschafter einer Erlaubnis. Soll eine erlaubnispflichtige Gaststätte durch einen Stellvertreter betrieben werden, wird eine Stellvertretererlaubnis benötigt.
Vorläufige Erlaubnis nach § 11 des Gaststättengesetzes (GastG)
Wird eine erlaubnispflichtige Gaststätte von einer anderen Person übernommen, kann die Ausübung des Gaststättengewerbes bis zur Erteilung der endgültigen Erlaubnis vorläufig (bis zu drei Monaten) gestattet werden. Die vorläufige Erlaubnis muss zusätzlich beantragt werden.
Gestattung nach § 12 des Gaststättengesetzes (GastG)
Voraussetzung für die Erteilung der Gestattung ist neben der Geeignetheit der Betriebsräume auch die gewerberechtliche Zuverlässigkeit der Antragstellerin bzw. des Antragstellers.
Stellvertretungserlaubnis nach § 9 des Gaststättengesetzes (GastG)
Für einen Betrieb Ihres erlaubnispflichtigen Gaststättengewerbe durch einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin benötigen Sie eine Stellvertretungserlaubnis.
Anzeige zur Weiterführung des Gewerbes nach § 10 des Gaststättengesetzes (GastG)
Ihr(e) Ehe- oder Lebenspartner(in) ist verstorben und verfügte vor dem Tod über eine bestandskräftige Gaststättenerlaubnis?
Sofern Ihre(e) Ehe- oder Lebenspartner(in) verstorben ist und vor dem Tod über eine bestandskräftige Gaststättenerlaubnis verfügte, können Sie ebenso wie minderjährige Erben, Nachlassverwalter oder -pfleger sowie Testamentsvollstrecker die Gaststätte ohne Beantragung einer auf Sie lautenden Erlaubnis weiterführen.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Espelkamp
Die für eine vorläufige oder endgültige Erlaubnis vorzulegenden Unterlagen können je nach Fallkonstellation individuell und umfangreich sein. Eine Orienterung bietet Ihnen das Merkblatt zu den benötigten Unterlagen und Nachweisen, das Sie in der Rubrik "Downloads" finden.
Bei Rückfragen oder in Zweifelsfällen kontaktieren Sie bitte das zuständige Sachgebiet Sicherheit und Ordnung.
Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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- Gaststättengesetz (GastG)
- Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)
Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Folgende Anträge können Sie über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW online stellen:
- Gaststättengewerbe - Ausschank Erlaubnis
- Gaststättengewerbe - Erlaubnis
- Gaststättengewerbe - Erlaubnis, vorläufig
- Gaststättengewerbe - Gestattung
- Gaststättengewerbe - Erteilung Stellvertretererlaubnis
- Gaststättengewerbe - Erteilung Stellvertretererlaubnis, befristet
- Gaststättengewerbe - Anzeige der Weiterführung nach dem Tode des Erlaubnisinhaber
Weitere Informationen
Hinweise für Espelkamp
Online-Antragstellung
Eine Erlaubnis nach § 2 des Gaststättengesetzes (GastG) können Sie mit dem zur Verfügung gestellten Onlineformular direkt bei der Stadt Espelkamp beantragen. Hierfür stehen alternativ auch Antragsunterlagen zum Download bereit.
Links für die folgenden Anträge und weitere Informationen finden Sie im Wirtschafts-Service-Portal.NRW:
Gestattung nach § 12 des Gaststättengesetzes (GastG) Erlaubnis nach § 2 des Gaststättengesetzes (GastG) Stellvertretungserlaubnis nach § 9 des Gaststättengesetzes (GastG) Anzeige zur Weiterführung des Gewerbes nach § 10 des Gaststättengesetzes (GastG)Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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