Gaststättengewerbe

    Gaststättengewerbe

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück

    Beschreibung

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück

    Die endgültige Gaststättenerlaubnis ermöglicht es Ihnen, Ihre Gaststätte dauerhaft zu betreiben. Sie benötigen jedoch nur dann eine gaststättenrechtliche Erlaubnis, wenn Sie im Rahmen Ihres Gaststättenbetriebes alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle anbieten. Sofern Sie keine alkoholischen Getränke ausschenken möchten, ist eine Gewerbeanmeldung ausreichend.  

    Gleichzeitig - oder auch nachträglich - können Sie für Ihre*n Stellvertreter*in eine Stellvertretungserlaubnis beantragen.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

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    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 14.09.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    II.1-32.1 Öffentliche Sicherheit, Ordnung und Verkehr

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 13

    33378 Rheda-Wiedenbrück

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 14.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück

    • Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung bzw. EU-Ausweis mit aktueller Meldebescheinigung (sofern Sie in Rheda-Wiedenbrück mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, benötigen Sie keine Meldebescheinigung)
    • bei ausländischen Gewerbetreibenden (nicht EU):
      Original der für die angemeldete Tätigkeit erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung
    • sofern der/die Antragsteller/in eine juristische Person oder ein Verein ist:
      Handels-/Vereinsregisterauszug
    • bei in Gründung befindlichen juristischen Personen:
      ein vom Notar beglaubigter Gesellschaftervertrag einschließlich der Bestellung der Geschäftsführer sowie die Anmeldung zum Handelsregister
    • Führungszeugnis - Belegart 0 - von der Meldebehörde Ihres Wohnsitzes (nur persönliche Antragstellung möglich)
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister - Belegart 09 - von der Gewerbemeldestelle Ihres Hauptwohnsitzes
    • Unterrichtungsnachweis einer Industrie- und Handelskammer
    • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis vom Amtsgericht Hagen über die Internetseite www.vollstreckungsportal.de. Hierzu ist vorab eine Registrierung als Einsichtnehmender erforderlich. Bei Rückfragen zur Registrierung wenden Sie sich bitte an die dort unter dem Menüpunkt "Kontakt" angegebenen Ansprechpartner für den Support des jeweiligen Bundeslandes.
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung in Steuersachen vom zuständigen Finanzamt
    • 1 Grundrisszeichnung der Betriebsfläche einschließlich der Nebenräume
    • 1 Lageplan

    Formulare

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück

    Voraussetzungen

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück

    Siehe "Erforderliche Unterlagen"

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück

    Sie haben die Möglichkeit unter dem Punkt "Dienste" einen Online-Antrag über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW zu stellen. Sie werden dann durch die erforderlichen Abfragen geführt und können die notwendigen Unterlagen direkt online hochladen. Für die Nutzung ist eine Anmeldung mittels Servicekonto.NRW oder Unternehmenskonto erforderlich. Die Registrierung hierfür dauert nur wenige Minuten.

    Die Antragstellung kann auch persönlich erfolgen. Da durch das beabsichtigte Gewerbe auch andere Rechtsbereiche wie das Bau- und Lebensmittelrecht betroffen sind, erfolgt hierbei auch eine Beratung. Beauftragte benötigen eine Vollmacht.

    Fristen

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück

    Abhängig vom Einzelfall

    Kosten

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück

    Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich, wenn Sie

    • nur alkoholfreie Getränke
    • unentgeltliche Kostproben
    • zubereitete Speisen oder
    • in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste

    verabreichen wollen.

    Ein Beherbergungsbetrieb ist nicht mehr Gaststätte im Sinne des Gaststättengesetzes.

    Allerdings ist auch bei einer erlaubnisfreien Gaststätte oder einem Beherbergungsbetrieb eine Gewerbeanmeldung bei der Gewerbeabteilung erforderlich.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 08.05.2023

    Stichwörter

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de