Gaststättengewerbe
Hinweise für Eitorf
Beschreibung
Hinweise für Eitorf
Nach § 12 Gaststättengesetz kann aus besonderem Anlass der Betrieb eines erlaubnispflichtigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend und auf Widerruf gestattet werden (Schankerlaubnis). Den besonderen Anlass stellen beispielsweise Volksfeste, Veranstaltungen von Vereinen und Gesellschaften oder Weihnachtsmärkte dar. Eine Gestattung ist jedoch nur dann erforderlich, wenn alkoholische Getränke ausgeschenkt werden.
Wer gewerblich, das heißt gegen Entgelt mit Gewinnaufschlag oder aber unentgeltlich in Verbindung mit einem anderen Gewerbe alkoholische Getränke anlässlich von Straßenfesten, Umzügen, Märkten, Sportveranstaltungen und ähnlichen Aktionen an Dritte abgibt, benötigt eine vorübergehende Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz (Gestattung). Als gewerblicher Gewinn zählen dabei auch solche Überschüsse, die mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden.
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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Gaststättengesetz (GastG)
Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
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