Grundsteuerbescheid für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen bzw. Betriebe der Land- und Forstwirtschaft erhalten
Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, die für den auf dem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz erhoben wird.
Beschreibung
Hinweise für Lage
Alle Grundstückseigentümer müssen jährlich Grundsteuer an ihre Gemeinde bezahlen.
Sie ist eine Objektsteuer, denn sie bezieht sich auf das Grundstück. Wirtschaftliche Verhältnisse des Steuerpflichtigen bleiben bei ihrer Festsetzung unberücksichtigt.
Die Festsetzung erfolgt in zwei Stufen:
1. Stufe
Das Finanzamt entscheidet über die Steuerpflicht. Es errechnet für das Grundstück den Einheitswert und den Steuermessbetrag. Die beiden Ergebnisse teilt es dann dem/der Steuerpflichtigen per Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid mit.
2. Stufe
Die Verwaltung multipliziert den Grundsteuermessbetrag mit dem per Satzung festgesetzten Grundsteuerhebesatz und fordert den/die Grundstückseigentümer:in mit dem Grundbesitzabgabenbescheid (GBA) zur Zahlung auf.
Die Stadt Lage ist an die Festsetzungen des Finanzamtes Detmold gebunden. Einwendungen gegen die Höhe des Grundsteuermessbetrags sind daher an das Finanzamt zu richten.
Die Grundsteuer ist immer für das ganze Jahr von dem/der Eigentümer:in zu zahlen, dem/der das Grundstück am 01.01. des Jahres gehört. Eine automatische Umschreibung bei Eigentümerwechsel erfolgt erst zum 01.01. des Folgejahres. Die übrigen Gebühren (Müllabfuhr, Niederschlags- und Schmutzwasser, Straßenreinigung) sind vom 01. des auf den Eigentumsübergang folgenden Monats von der/dem neuen Eigentümer:in zu zahlen.
Bei Einverständnis beider Vertragspartner kann die Umschreibung der Grundsteuer wie bei den Gebühren jedoch auch schon zum 01. des Folgemonats erfolgen.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Lage
Die Grundlage für die Steuerfestsetzung und -erhebung wird bei der Bewertung durch das jeweils zuständige Finanzamt gelegt. Notwendige Unterlagen für die Wertfeststellung sind bereits in dem dortigen Wertfeststellungs- und Grundsteuermessbetragsverfahren einzureichen.
Formulare
Formulare: grundsätzlich keine; ggf. Einzugsermächtigung für die Gemeinde zur Teilnahme am Lastschriftverfahren
Onlineverfahren möglich: Erfragen sie dies bitte bei Ihrer Gemeinde.
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
Die Steuerpflicht tritt ein, wenn Sie Eigentümer oder (in den neuen Bundesländern) Nutzer von land- und forstwirtschaftlichen Flächen oder Betrieben sind.
Zulässige Zahlungsarten erfragen Sie in Ihrer Gemeinde.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Nachdem das Finanzamt einen Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid erlassen hat, erteilt die Gemeinde Ihnen auf dieser Grundlage einen Bescheid über die Festsetzung der Grundsteuer A. Dieser Bescheid kann die Festsetzung der Grundsteuer für ein, ggf. aber auch für mehrere Kalenderjahre enthalten.
Ist in der Zukunft die gleiche Steuer wie im Vorjahr zu entrichten, kann die Gemeinde die Grundsteuer auch durch öffentliche Bekanntmachung festsetzen.
Die Grundsteuerzahlung ist nach den festgelegten Zahlungsterminen vorzunehmen.
Fristen
Kosten
Hinweise für Lage
Es fallen keine zusätzlichen Kosten an. Es handelt sich um eine Steuerzahlung; weitere Kosten entstehen nur bei verspäteter Zahlung bzw. Nichtzahlung (bspw. Säumniszuschläge).
Hinweise (Besonderheiten)
Sind Sie Eigentümer oder Nutzer eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks oder Betriebes, ist dafür eine Grundsteuer A zu zahlen.
Diese Leistung wird von den Finanzämtern erbracht. Finden Sie Ihr zuständiges Finanzamt unter https://ias.fin-nrw.de/.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen am 19.12.2022
Stichwörter
Hinweise für Lage