Grundsteuerbescheid für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen bzw. Betriebe der Land- und Forstwirtschaft erhalten
Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, die für den auf dem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz erhoben wird.
Beschreibung
Hinweise für Spenge
Allgemeines
- Die Höhe der jährlichen Grundsteuer bemisst sich aus der Multiplikation des vom Finanzamt festgesetzten Grundsteuermessbetrages mit dem vom Rat der Stadt Spenge festgelegten Hebesatz.
An die Feststellungen des Finanzamts ist die Stadt Spenge bei der Festsetzung der Grundsteuer gebunden. - Der Hebesatz beträgt
- für die Grundsteuer A 270 v.H. und
- für die Grundsteuer B 590 v.H.
Wer bezahlt die Grundsteuer?
- Schuldner der Grundsteuer für jeweils ein Kalenderjahr ist derjenige, dem das Grundstück zu Beginn des Kalenderjahres gehört. Privatrechtliche Absprachen zwischen den Vertragsparteien haben keine Wirkung gegenüber dem Steueramt.
- Angaben über den wirtschaftlichen Übergang finden Sie im notariellen Vertrag zur Eigentumsübertragung.
- Das Steueramt wird bei einem Eigentumswechsel in der Regel nicht unmittelbar informiert, sondern erhält diese Information erst zu einem späteren Zeitpunkt durch die Bewertungsstelle des zuständigen Finanzamts.
Wann muss die Grundsteuer bezahlt werden?
- Die Grundbesitzabgaben sind je zu einem Viertel des Jahresbeitrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres zu entrichten.
Sie erleichtern sich und uns die Arbeit, wenn sie der Stadt Spenge ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen. (siehe Rubrik "Verwandte Dienstleistungen")
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- grundsätzlich keine
Die Grundlage für die Steuerfestsetzung und -erhebung wird bei der Bewertung durch das jeweils zuständige Finanzamt gelegt. Notwendige Unterlagen für die Wertfeststellung sind bereits in dem dortigen Wertfeststellungs- und Grundsteuermessbetragsverfahren einzureichen.
Sollten Sie ggf. einen Erlassantrag stellen wollen, erfragen Sie bitte in Ihrer Gemeinde, in welcher Form und unter Beifügung welcher Unterlagen dies zu erfolgen hat.
Formulare
Formulare: grundsätzlich keine; ggf. Einzugsermächtigung für die Gemeinde zur Teilnahme am Lastschriftverfahren
Onlineverfahren möglich: Erfragen sie dies bitte bei Ihrer Gemeinde.
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
Die Steuerpflicht tritt ein, wenn Sie Eigentümer oder (in den neuen Bundesländern) Nutzer von land- und forstwirtschaftlichen Flächen oder Betrieben sind.
Zulässige Zahlungsarten erfragen Sie in Ihrer Gemeinde.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Nachdem das Finanzamt einen Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid erlassen hat, erteilt die Gemeinde Ihnen auf dieser Grundlage einen Bescheid über die Festsetzung der Grundsteuer A. Dieser Bescheid kann die Festsetzung der Grundsteuer für ein, ggf. aber auch für mehrere Kalenderjahre enthalten.
Ist in der Zukunft die gleiche Steuer wie im Vorjahr zu entrichten, kann die Gemeinde die Grundsteuer auch durch öffentliche Bekanntmachung festsetzen.
Die Grundsteuerzahlung ist nach den festgelegten Zahlungsterminen vorzunehmen.
Fristen
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Sind Sie Eigentümer oder Nutzer eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks oder Betriebes, ist dafür eine Grundsteuer A zu zahlen.
Diese Leistung wird von den Finanzämtern erbracht. Finden Sie Ihr zuständiges Finanzamt unter https://ias.fin-nrw.de/.
Weitere Informationen
Hinweise für Spenge
Informationen zum Eigentumswechsel bei der Grundsteuer
Hinweise für den Verkäufer
- Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer. Der bisherige Eigentümer bzw. die bisherige Eigentümerin bleibt für das gesamte Kalenderjahr, in dem der Eigentumswechsel stattfindet, Steuerschuldner bzw. Steuerschuldnerin. Die Grundsteuerpflicht des Erwerbers bzw. der Erwerberin beginnt erst ab dem folgenden Jahr.
Hinweise für den Käufer
- Nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes haftet der Erwerber bzw. die Erwerberin neben dem früheren Eigentümer bzw. der früheren Eigentümerin für die Grundsteuer, die für die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres zu entrichten ist. Die Grundsteuer ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück. Eventuell bestehende Grundsteuerrückstände des bisherigen Eigentümers bzw. der bisherigen Eigentümerin müssen daher nicht im Grundbuch eingetragen sein.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen am 19.12.2022
Stichwörter
Hinweise für Spenge