Grundsteuer Festsetzung für land- und forstwirtschaftliches VermögenOnline erledigen

    Grundsteuerbescheid für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen bzw. Betriebe der Land- und Forstwirtschaft erhalten

    Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, die für den auf dem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz erhoben wird.

    Beschreibung

    Hinweise für Löhne

    Die Grundsteuer wird wie folgt ermittelt:

    Zunächst stellt das Finanzamt für jedes Grundstück einen Einheitswert fest. Hieraus ergibt sich der Grundsteuermessbetrag. Es erteilt den Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid (Grundlagenbescheid).

    Ereignisse, welche die Höhe der Grundsteuer beeinflussen könnten (zum Beispiel Grundstücksteilungen, Neubauten, Gebäudeabrisse), sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Gemäß den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes werden Einheitswert und Messbetrag auf den 1. Januar des Folgejahres den Veränderungen angepasst, weil die Grundsteuer als Jahressteuer ausgestaltet ist.

    In Fällen eines Eigentumswechsels wird ebenfalls zunächst das Finanzamt tätig, das heißt, es wird eine sogenannte Zurechnungsfortschreibung erfolgen, jedoch auch mit dem Stichtag 01.01. des auf den Eigentumswechsel folgenden Jahres.

    Die Grundbesitzabgaben sind je zu einem Viertel des Jahresbeitrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres zu entrichten.

    Die Grundsteuerbescheide sind Dauerbescheide und behalten so lange ihre Gültigkeit, bis im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben eine Änderung eintritt.

    Sie erleichtern sich und uns die Arbeit, wenn Sie der Stadt Löhne ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen (siehe Rubrik "verwandte Dienstleistungen").

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

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    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 25.04.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    20.2 Abgaben und Steuern

    Adresse

    Hausanschrift

    Oeynhausener Straße 41

    32584 Löhne

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 05.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • grundsätzlich keine

    Die Grundlage für die Steuerfestsetzung und -erhebung wird bei der Bewertung durch das jeweils zuständige Finanzamt gelegt. Notwendige Unterlagen für die Wertfeststellung sind bereits in dem dortigen Wertfeststellungs- und Grundsteuermessbetragsverfahren einzureichen.
    Sollten Sie ggf. einen Erlassantrag stellen wollen, erfragen Sie bitte in Ihrer Gemeinde, in welcher Form und unter Beifügung welcher Unterlagen dies zu erfolgen hat.

    Formulare

    Formulare: grundsätzlich keine; ggf. Einzugsermächtigung für die Gemeinde zur Teilnahme am Lastschriftverfahren
    Onlineverfahren möglich: Erfragen sie dies bitte bei Ihrer Gemeinde.
    Schriftform erforderlich: ja
    Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Die Steuerpflicht tritt ein, wenn Sie Eigentümer oder (in den neuen Bundesländern) Nutzer von land- und forstwirtschaftlichen Flächen oder Betrieben sind.

    Zulässige Zahlungsarten erfragen Sie in Ihrer Gemeinde.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Nachdem das Finanzamt einen Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid erlassen hat, erteilt die Gemeinde Ihnen auf dieser Grundlage einen Bescheid über die Festsetzung der Grundsteuer A. Dieser Bescheid kann die Festsetzung der Grundsteuer für ein, ggf. aber auch für mehrere Kalenderjahre enthalten.
    Ist in der Zukunft die gleiche Steuer wie im Vorjahr zu entrichten, kann die Gemeinde die Grundsteuer auch durch öffentliche Bekanntmachung festsetzen.
    Die Grundsteuerzahlung ist nach den festgelegten Zahlungsterminen vorzunehmen.

    Fristen

    Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Die Gemeinden können bestimmen, dass Kleinbeträge davon abweichend im Jahresbetrag oder in hälftigen Jahresbeträgen fällig werden. Zudem kann die Steuer auch auf Ihren Antrag hin zum 01. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

    Kosten

    Hinweise für Löhne

    Die Umschreibung der Grundsteuer bei Eigentumswechsel sowie die Umstellung auf jährliche Zahlung sind für Sie kostenfrei.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sind Sie Eigentümer oder Nutzer eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks oder Betriebes, ist dafür eine Grundsteuer A zu zahlen.

    Diese Leistung wird von den Finanzämtern erbracht. Finden Sie Ihr zuständiges Finanzamt unter https://ias.fin-nrw.de/.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Löhne

    Informationen zum Eigentumswechsel bei der Grundsteuer

    HINWEIS FÜR DEN VERKÄUFER / DIE VERKÄUFERIN.

    Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer. Der bisherige Eigentümer bzw. die bisherige Eigentümerin bleibt für das gesamte Kalenderjahr, in dem der Eigentumswechsel stattfindet, Steuerschuldner bzw. Steuerschuldnerin. Die Grundsteuerpflicht des Erwerbers bzw. der Erwerberin beginnt erst ab dem folgenden Jahr.

     

    HINWEIS FÜR DEN KÄUFER / DIE KÄUFERIN.

    Nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes haftet der Erwerber bzw. die Erwerberin neben dem früheren Eigentümer bzw. der früheren Eigentümerin für die Grundsteuer, die für die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres zu entrichten ist. Die Grundsteuer ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück. Eventuell bestehende Grundsteuerrückstände des bisherigen Eigentümers bzw. der bisherigen Eigentümerin müssen daher nicht im Grundbuch eingetragen sein.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen am 19.12.2022

    Version

    Technisch geändert am 19.12.2022

    Stichwörter

    Hinweise für Löhne

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de