Grundsteuerbescheid für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen bzw. Betriebe der Land- und Forstwirtschaft erhalten
Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, die für den auf dem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz erhoben wird.
Beschreibung
Hinweise für Herford
Die Eigentümer von Grundstücken werden von der Hansestadt Herford zur Grundsteuer herangezogen.
Rechtliche Grundlagen für die Erhebung der Grundsteuer sind neben dem Art. 106 Abs. 6 Grundgesetz das Grundsteuergesetz (GrStG), das Bewertungsgesetz (BewG) sowie die Haushaltssatzung für das jeweils veranlagte Haushaltjahr.
Die Grundsteuer wird auf land- und forstwirtschaftliche Grundstücke (Grundsteuer A) und auf alle bebauten und bebaubaren Grundstücke (Grundsteuer B) erhoben.
Berechnung der Grundsteuer:
Zunächst stellt das Finanzamt Herford für jedes Grundstück einen Einheitswert (nach neuem Bewertungsrecht ab 2025: Grundsteuerwert) fest, aus dem sich der Grundsteuermessbetrag ergibt. Das Finanzamt erteilt im Anschluss daran den Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid (Grundlagenbescheid).
Bei Fragen zum Einheitswert oder zum Grundsteuermessbetrag wenden Sie sich daher bitte an die Bewertungsstelle des Finanzamtes.
Die Stadt Herford setzt durch den Steuerbescheid (Folgebescheid) die Grundsteuer fest, indem sie den Steuermessbetrag und den durch den Rat der Stadt Herford beschlossenen Hebesatz (derzeit 237 % für die Grundsteuer A und 501 % für die Grundsteuer B) anwendet.
Grundsteuermessbetrag x Hebesatz = Grundsteuer
Eigentümerwechsel - Gesetzliche Regelung bei der Grundsteuer
Der bisherige Eigentümer bleibt für das gesamte Kalenderjahr, in dem der Eigentümerwechsel stattfindet, Steuerschuldner. Die Grundsteuerpflicht des Erwerbers beginnt ab dem 01.01.des folgenden Jahres.
Erst nach der Zurechnung gegenüber dem Erwerber des Grundstücks durch das Finanzamt kann dieser von der Gemeinde zur Grundsteuer herangezogen werden.
Der Stichtag der öffentlich-rechtlichen Steuerpflicht bleibt von dem im Kaufvertrag vereinbarten Übergang von Nutzen und Lasten oder der Umschreibung im Grundbuch unberührt.
Unterjährige Umschreibung der Grundsteuer
Eine unterjährige Umschreibung vor dem 01.01. des Folgejahres ist dann möglich, wenn sich die Kaufvertragsparteien darüber einig sind, dass die Grundbesitzabgaben bereits im laufenden Jahr vom Erwerber übernommen werden.
Für die unterjährige Umschreibung kann das folgende Formular genutzt werden:
Eigentumswechselanzeige (externer Link)
Dieses Verfahren ist allerdings nur möglich, wenn das Grundstück unverändert (ohne Teilungen, Größenveränderung o.ä.) übergeht.
Der bisherige Grundbesitzabgabenbescheid ist immer solange zu beachten, bis ein Änderungsbescheid ergeht.
Online-Dienst
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- grundsätzlich keine
Die Grundlage für die Steuerfestsetzung und -erhebung wird bei der Bewertung durch das jeweils zuständige Finanzamt gelegt. Notwendige Unterlagen für die Wertfeststellung sind bereits in dem dortigen Wertfeststellungs- und Grundsteuermessbetragsverfahren einzureichen.
Sollten Sie ggf. einen Erlassantrag stellen wollen, erfragen Sie bitte in Ihrer Gemeinde, in welcher Form und unter Beifügung welcher Unterlagen dies zu erfolgen hat.
Formulare
Formulare: grundsätzlich keine; ggf. Einzugsermächtigung für die Gemeinde zur Teilnahme am Lastschriftverfahren
Onlineverfahren möglich: Erfragen sie dies bitte bei Ihrer Gemeinde.
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
Die Steuerpflicht tritt ein, wenn Sie Eigentümer oder (in den neuen Bundesländern) Nutzer von land- und forstwirtschaftlichen Flächen oder Betrieben sind.
Zulässige Zahlungsarten erfragen Sie in Ihrer Gemeinde.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Nachdem das Finanzamt einen Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid erlassen hat, erteilt die Gemeinde Ihnen auf dieser Grundlage einen Bescheid über die Festsetzung der Grundsteuer A. Dieser Bescheid kann die Festsetzung der Grundsteuer für ein, ggf. aber auch für mehrere Kalenderjahre enthalten.
Ist in der Zukunft die gleiche Steuer wie im Vorjahr zu entrichten, kann die Gemeinde die Grundsteuer auch durch öffentliche Bekanntmachung festsetzen.
Die Grundsteuerzahlung ist nach den festgelegten Zahlungsterminen vorzunehmen.
Fristen
Kosten
Hinweise für Herford
Fälligkeiten
Die Grundbesitzabgaben sind je zu einem Viertel des Jahresbeitrages am
- 15.02.,
- 15.05.,
- 15.08. und
- 15.11. eines jeden Jahres zu entrichten ( § 28 Abs. 1 GrStG).
Bis zum 30.09. eines Jahres ist auf Antrag ab dem Folgejahr eine jährliche Zahlungsweise zum 01.07. möglich (§ 28 Abs. 3 GrStG).
Werden Nachzahlungen für zurückliegende Zeiträume festgesetzt, werden diese einen Monat nach Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides fällig.
SEPA-Lastschriftmandat
Die Grundbesitzabgaben können zu den jeweils im Bescheid aufgeführten Fälligkeiten per SEPA-Lastschriftmandat abgebucht werden.
Aufgrund der SEPA-Lastschrift-Bestimmungen ist es zwingend erforderlich, auch das online ausgefüllte SEPA-Lastschriftmandat auszudrucken, im Original zu unterzeichnen und der Hansestadt Herford auch im Original zukommen zu lassen.
Ein SEPA-Lastschriftformular, das per Fax, E-Mail oder in sonstiger elektronischer Form übermittelt wird, kann leider nicht als erteiltes Mandat akzeptiert werden.
Die Formulare zur Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren finden Sie unter den Onlinedienstleistungen (siehe unten).
Hinweise (Besonderheiten)
Sind Sie Eigentümer oder Nutzer eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks oder Betriebes, ist dafür eine Grundsteuer A zu zahlen.
Diese Leistung wird von den Finanzämtern erbracht. Finden Sie Ihr zuständiges Finanzamt unter https://ias.fin-nrw.de/.
Weitere Informationen
Hinweise für Herford
Sollten Sie ein Anliegen haben, das sich nicht telefonisch, per E-Mail oder schriftlich klären lässt, können Sie auch online Termine mit der Steuerabteilung vereinbaren.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen am 19.12.2022
Stichwörter
Hinweise für Herford