Grundsteuer Festsetzung für land- und forstwirtschaftliches Vermögen

    Grundsteuerbescheid für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen bzw. Betriebe der Land- und Forstwirtschaft erhalten

    Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, die für den auf dem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz erhoben wird.

    Beschreibung

    Hinweise für Baesweiler

    Die Grundsteuer wird auf der Grundlage des Grundsteuergesetzes erhoben für

    • land- und forstwirtschaftliche Betriebe (= Grundsteuer A) und
    • alle anderen Grundstücke (= Grundsteuer B).

    Berechnungsgrundlage bildet der vom Finanzamt mit dem Grundsteuermessbescheid festgesetzte Grundsteuermessbetrag. Der Grundsteuermessbetrag wird mit dem Hebesatz, den die Stadt Baesweiler in ihrer Hebesatzsatzung festsetzt, multipliziert und ergibt die jährlich zu zahlende Grundsteuer.

    Aktuelle Hebesätze in der Stadt Baesweiler lt. Haushaltssatzung der Stadt Baesweiler für das Haushaltsjahr 2024:

    • Grundsteuer A = 320 v.H.
    • Grundsteuer B = 555 v.H.

    Die Satzung finden Sie auf unserer Homepage unter der Rubrik "Rathaus - Haushaltsplan - Haushaltsplan 2024" im Absatz 1 Haushaltssatzung §6

    Entwicklung der Hebesätze in der Stadt Baesweiler:

                               Grundsteuer A       Grundsteuer B

    2003 - 2011         234 v.H.                 375 v.H.
    2012 - 2014         234 v.H.                 407 v.H.
    2015 - 2018         250 v.H.                 430 v.H.
    2019                     250 v.H.                 443 v.H.
    2020 - 2023         270 v.H.                 460 v.H.
    seit 2024              320 v.H.                 555 v.H.

    Die Grundsteuer wird jährlich mit dem Grundbesitzabgabenbescheid festgesetzt. Der Grundbesitzabgabenbescheid kann außerdem weitere für das Grundstück festzusetzende Benutzungsgebühren, wie Schmutzwassergebühren, Niederschlagswassergebühren, Abfallbeseitigungsgebühren und Straßenreinigungsgebühren beinhalten.

    Information zur Grundsteuerreform in Nordrhein-Westfalen für Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohngrundstücken

    Als Grundstückseigentümerin bzw. Grundstückseigentümer haben Sie in diesem Jahr eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Feststellungserklärung) bei Ihrem Finanzamt abzugeben. Bei Fragen erreichen Sie das Finanzamt Aachen-Kreis unter der extra eingerichteten Grundsteuer-Hotline 0241/469-1959 (Montag - Freitag von 9 bis 18 Uhr) oder unter www.grundsteuer.nrw.de.

    Gemeinsam mit den Finanzverwaltungen der Länder und des Bundes sowie dem Deutschen Städtetag hat der Deutsche Städte- und Gemeindebund ein Video über die Grundsteuerreform veröffentlicht.

    Das Video finden Sie unter https://www.youtube.com/watch?v=7AL6c8faBHk und auch auf der Homepage des Deutschen Städte- und Gemeindebundes unter https://www.dstgb.de/themen/finanzen/steuern/video-zur-umsetzung-der-grundsteuerreform/.

    Was Sie zur Feststellung des Grundsteuerwerts wissen müssen:

    • Sie haben bereits ein individuelles Informationsschreiben mit Daten und Informationen, die der Finanzverwaltung verfügbar sind (wie z. B. das Aktenzeichen, die Grundstücksfläche und den Bodenrichtwert) und die Sie bei der Erstellung der Feststellungserklärung unterstützen, erhalten. Diese Daten können Sie nach Prüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit in die Feststellungserklärung übertragen.
    • Die Feststellungserklärung ist ab dem 1. Juli bis zum 31. Oktober 2022 im Grundsatz digital bei Ihrem zuständigen Finanzamt abzugeben. Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk Ihr Grundbesitz liegt.
    • Die Abgabe der Feststellungserklärung ist ab dem 1. Juli 2022 über Ihr Online-Finanzamt ELSTER möglich. Das hierfür notwendige Benutzerkonto können Sie unter www.elster.de beantragen. Falls Sie bereits ein Benutzerkonto, zum Beispiel aufgrund Ihrer Einkommensteuererklärung besitzen, können Sie dieses auch für die Übermittlung Ihrer Feststellungserklärung nutzen. Die Feststellungserklärung kann auch über den Zugang von nahen Angehörigen abgegeben werden.
    • Bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2024 berechnen und erheben die Kommunen die Grundsteuer weiterhin nach der bisherigen Rechtslage. Ab dem 1. Januar 2025 ist der neu festzustellende Grundsteuerwert maßgeblich für die zu leistende Grundsteuer an die Städte und Gemeinden. Somit sind Grundsteuerzahlungen nach neuem Recht ab dem 1. Januar 2025 zu leisten

    Alle Informationen zur Grundsteuerreform sowie die Grundsteuer-Hotline Ihres Finanzamts finden Sie auf der Internetseite der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen: www.grundsteuer.nrw.de.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

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    Version

    Technisch geändert am 13.09.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Finanz-, Steuer- und Gebührenabteilung

    Adresse

    Hausanschrift

    An der Burg 3

    52499 Baesweiler

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02401 800-0

    Fax: 02401 800-117

    Version

    Technisch geändert am 13.05.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • grundsätzlich keine

    Die Grundlage für die Steuerfestsetzung und -erhebung wird bei der Bewertung durch das jeweils zuständige Finanzamt gelegt. Notwendige Unterlagen für die Wertfeststellung sind bereits in dem dortigen Wertfeststellungs- und Grundsteuermessbetragsverfahren einzureichen.
    Sollten Sie ggf. einen Erlassantrag stellen wollen, erfragen Sie bitte in Ihrer Gemeinde, in welcher Form und unter Beifügung welcher Unterlagen dies zu erfolgen hat.

    Formulare

    Formulare: grundsätzlich keine; ggf. Einzugsermächtigung für die Gemeinde zur Teilnahme am Lastschriftverfahren
    Onlineverfahren möglich: Erfragen sie dies bitte bei Ihrer Gemeinde.
    Schriftform erforderlich: ja
    Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Die Steuerpflicht tritt ein, wenn Sie Eigentümer oder (in den neuen Bundesländern) Nutzer von land- und forstwirtschaftlichen Flächen oder Betrieben sind.

    Zulässige Zahlungsarten erfragen Sie in Ihrer Gemeinde.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Nachdem das Finanzamt einen Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid erlassen hat, erteilt die Gemeinde Ihnen auf dieser Grundlage einen Bescheid über die Festsetzung der Grundsteuer A. Dieser Bescheid kann die Festsetzung der Grundsteuer für ein, ggf. aber auch für mehrere Kalenderjahre enthalten.
    Ist in der Zukunft die gleiche Steuer wie im Vorjahr zu entrichten, kann die Gemeinde die Grundsteuer auch durch öffentliche Bekanntmachung festsetzen.
    Die Grundsteuerzahlung ist nach den festgelegten Zahlungsterminen vorzunehmen.

    Fristen

    Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Die Gemeinden können bestimmen, dass Kleinbeträge davon abweichend im Jahresbetrag oder in hälftigen Jahresbeträgen fällig werden. Zudem kann die Steuer auch auf Ihren Antrag hin zum 01. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

    Kosten

    keine, es handelt sich um eine Steuerzahlung; weitere Kosten entstehen nur bei verspäteter Zahlung bzw. Nichtzahlung (bspw. Säumniszuschläge).

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sind Sie Eigentümer oder Nutzer eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks oder Betriebes, ist dafür eine Grundsteuer A zu zahlen.

    Diese Leistung wird von den Finanzämtern erbracht. Finden Sie Ihr zuständiges Finanzamt unter https://ias.fin-nrw.de/.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen am 19.12.2022

    Version

    Technisch geändert am 19.12.2022

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de