Grundsteuer Festsetzung für land- und forstwirtschaftliches Vermögen

    Grundsteuerbescheid für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen bzw. Betriebe der Land- und Forstwirtschaft erhalten

    Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, die für den auf dem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz erhoben wird.

    Beschreibung

    Hinweise für Solingen

    Die Stadt Solingen erhebt

    • Grundsteuer A
      (land- und forstwirtschaftliche Betriebe)
      Hebesatz: 305 %
    • Grundsteuer B
      (sonstige Grundstücke und Gebäude)
      Hebesatz: 690%

    Für die Feststellung der Steuerpflicht sind der vom Finanzamt erteilte Einheitswertbescheid und der Grundsteuermessbescheid maßgebend. Die Ermittlung der Grundsteuer erfolgt in drei Verfahrensschritten:

    • Das Finanzamt bewertet zunächst anhand der Vorschriften des Bewertungsgesetzes den Grundbesitz / Steuergegenstand und ermittelt den Einheitswert.
    • Im nächsten Schritt setzt das Finanzamt den Steuermessbetrag fest (§ 14, 15 Grundsteuergesetz).
    • Im letzten Schritt setzt die Gemeinde die Steuer fest. Die Höhe ergibt sich durch Multiplikation des Steuermessbetrags mit dem anzuwendenden Hebesatz.
    • Die Höhe des Hebesatzes wird von der Gemeinde festgelegt.
    • Die Berechnung stellt sich wie folgt dar:
      Steuermessbetrag x Hebesatz der Gemeinde = Jahresgrundsteuer
    Informationen zum Eigentumswechsel

    z.B. durch Kauf oder Verkauf

    • Persönlicher Schuldner der Grundsteuer für jeweils ein Kalenderjahr ist grundsätzlich derjenige, dem das Grundstück, die Eigentumswohnung oder ähnliches zu Beginn des Kalenderjahres steuerlich zugerechnet wird. (Stichtag: 01.01.) Private Absprachen haben keine Wirkung gegenüber den Technischen Betrieben Solingen.
    • Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer.
    • Bei einem Eigentumswechsel erfolgt die Umschreibung der Grundsteuer erst dann durch die Technischen Betriebe Solingen, wenn das Finanzamt vorher den Grundbesitz dem neuen Eigentümer zugerechnet hat (Zurechnungsfortschreibung).
    • Diese Zurechnung erfolgt in der Regel frühestens zum 01.01. des auf den Zeitpunkt des wirtschaftlichen Überganges folgenden Jahres.
    • Der ehemalige Eigentümer bleibt nach den rechtlichen Bestimmungen (Grundsteuergesetz) für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Grundsteuer verantwortlich. Eine Änderung im laufenden Kalenderjahr ist nach den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen nicht möglich, da der Erhebungszeitraum für die Grundsteuer immer das Kalenderjahr ist.
    Digitale Bescheide

    Ihre Bescheide zur Grundsteuer können Sie digital über das Bürgerkonto "Mein Solingen" erhalten. 

    Mehr Informationen zu Grundabgaben und dem Bürgerkonto "Mein Solingen" finden Sie hier: Grundabgaben

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_641650be37601047e4e4820a491e01b6

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 22.12.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    90-TBS Technische Betriebe Solingen

    Adresse

    Hausanschrift

    Dültgenstaler Straße 61

    42719 Solingen

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 13.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    90-1043 Sonstige Grundbesitzabgaben

    Adresse

    Hausanschrift

    Dültgenstaler Straße 61

    42719 Solingen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0212 290-4548

    Fax: 0212 290-4360

    E-Mail: tbs.grundabgaben@solingen.de

    Version

    Technisch geändert am 13.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    90-104 Grundabgaben / Gebühren

    Adresse

    Hausanschrift

    Dültgenstaler Straße 61

    42719 Solingen

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 13.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • grundsätzlich keine

    Die Grundlage für die Steuerfestsetzung und -erhebung wird bei der Bewertung durch das jeweils zuständige Finanzamt gelegt. Notwendige Unterlagen für die Wertfeststellung sind bereits in dem dortigen Wertfeststellungs- und Grundsteuermessbetragsverfahren einzureichen.
    Sollten Sie ggf. einen Erlassantrag stellen wollen, erfragen Sie bitte in Ihrer Gemeinde, in welcher Form und unter Beifügung welcher Unterlagen dies zu erfolgen hat.

    Formulare

    Formulare: grundsätzlich keine; ggf. Einzugsermächtigung für die Gemeinde zur Teilnahme am Lastschriftverfahren
    Onlineverfahren möglich: Erfragen sie dies bitte bei Ihrer Gemeinde.
    Schriftform erforderlich: ja
    Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Die Steuerpflicht tritt ein, wenn Sie Eigentümer oder (in den neuen Bundesländern) Nutzer von land- und forstwirtschaftlichen Flächen oder Betrieben sind.

    Zulässige Zahlungsarten erfragen Sie in Ihrer Gemeinde.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Nachdem das Finanzamt einen Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid erlassen hat, erteilt die Gemeinde Ihnen auf dieser Grundlage einen Bescheid über die Festsetzung der Grundsteuer A. Dieser Bescheid kann die Festsetzung der Grundsteuer für ein, ggf. aber auch für mehrere Kalenderjahre enthalten.
    Ist in der Zukunft die gleiche Steuer wie im Vorjahr zu entrichten, kann die Gemeinde die Grundsteuer auch durch öffentliche Bekanntmachung festsetzen.
    Die Grundsteuerzahlung ist nach den festgelegten Zahlungsterminen vorzunehmen.

    Fristen

    Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Die Gemeinden können bestimmen, dass Kleinbeträge davon abweichend im Jahresbetrag oder in hälftigen Jahresbeträgen fällig werden. Zudem kann die Steuer auch auf Ihren Antrag hin zum 01. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

    Kosten

    keine, es handelt sich um eine Steuerzahlung; weitere Kosten entstehen nur bei verspäteter Zahlung bzw. Nichtzahlung (bspw. Säumniszuschläge).

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Solingen

    Die Stadt Solingen ist an die Festsetzungen des Finanzamts gebunden. Bei Einwendungen gegen die Höhe der festgesetzten Grundsteuer müssen Sie sich daher an das zuständige Finanzamt wenden.

    Die Hebesätze sind einheitlich für die in einer Gemeinde liegenden Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und für die sonstigen Grundstücke und Gebäude (Grundsteuer B). In Zweifelsfragen setzen Sie sich bitte mit der/dem für die Abgabenart zuständigen Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter in Verbindung.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen am 19.12.2022

    Version

    Technisch geändert am 19.12.2022

    Stichwörter

    Hinweise für Solingen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de