Teilnahme am Integrationskurs

    Teilnahme am Integrationskurs

    Hinweise für Viersen

    Beschreibung

    Hinweise für Viersen

    Mit dem Zuwanderungsgesetz werden seit dem 1. Januar 2005 erstmalig staatliche Integrationsangebote für Zugewanderte gesetzlich geregelt. Mit dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz umfassen diese Regelung seit dem 24.10.2015 unter bestimmten Voraussetzungen auch asylsuchende und ausreisepflichtige Personen.

    Den Kern bilden dabei die Integrationskurse, bestehend aus einem Sprachkurs zur Vermittlung ausreichender Sprachkenntnisse, sowie einem Orientierungskurs zur Vermittlung von Wissen zur Rechtsordnung, Geschichte und Kultur in Deutschland. Ziel der Integrationskurse ist die Förderung der Integration von Migrantinnen und Migranten im Sinne gesellschaftlicher Teilhabe und Chancengleichheit.

    Auf der anderen Seite wird vom Ausländer aber auch die Bereitschaft zur Integration gefordert und dies auch gesetzlich festgelegt. Die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen hängt daher auch von der Bereitschaft der Integration durch das Erwerben von Deutschkenntnissen ab.  

    Ein Integrationskurs umfasst einen Basis- und einen Aufbausprachkurs von jeweils gleicher Dauer (insgesamt 600 Stunden, als Intensivkurs 400 Stunden), sowie einen Orientierungskurs (100 Stunden, als Intensivkurs 30 Stunden). Der Integrationskurs wird durch den Sprachtest "Deutsch-Test für Zuwanderer", der die Sprachkompetenz in den Fertigkeiten Hören, Lesen, Schreiben und Sprechen auf den Stufen A2 bis B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachweist, abgeschlossen sowie durch den bundeseinheitlichen Test zum Orientierungskurs mit dem Abschlusstest "Leben in Deutschland". Das Niveau B1 bleibt Maßstab für den erfolgreichen Abschluss des Integrationskurses. Weitere Einzelheiten finden Sie auf der Homepage des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF).

    Eine Übersicht der aktuellen Integrationskurse finden Sie unter Downloads.

    Berechtigt 

    Einen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs haben u.a. ausländische Staatsangehörige, die sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten und erstmals eine Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken, zum Zwecke des Familiennachzuges, aus humanitären Gründen oder einen Aufenthaltstitel nach speziellen Regelungen erhalten. Kein Anspruch besteht bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die eine schulische Ausbildung aufnehmen oder ihre bisherige Schullaufbahn in der Bundesrepublik fortsetzen, bei erkennbar geringem Integrationsbedarf oder wenn bereits ausreichende Sprachkenntnisse vorhanden sind. Zu den Berechtigten gehören seit dem 24.10.2015 auch Asylsuchende, deren Asylantrag Aussicht auf Erfolg haben wird. Die Berechtigung ist auf 3 Monate begrenzt. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch ausreisepflichtige Personen berechtigt.

    Die berechtigten Personen erhalten von der Ausländerbehörde eine entsprechende Bescheinigung, die beim Sprachkursträger vorgelegt werden muss.

    Unionsbürger und ihre Familienangehörigen haben zwar keinen Teilnahmeanspruch, sie können aber im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden. Über die Zulassung entscheidet das BAMF.

    Verpflichtet 

    zur Teilnahme an einem Integrationskurs sind u.a. ausländische Staatsangehörige, die einen Anspruch auf Teilnahme haben und sich nicht auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können oder zum Zeitpunkt der Erteilung bestimmter Aufenthaltserlaubnisse nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Hiervon ausgenommen sind Personen, die sich im Bundesgebiet in einer beruflichen oder sonstigen Ausbildung befinden, die die Teilnahme an vergleichbaren Bildungsangeboten im Bundesgebiet nachweisen oder deren Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist.

    Aber auch Personen, die Leistungen nach dem Sozialhilfegesetzbuch II beziehen und vom Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende oder im Fall besonderer Integrationsbedürftigkeit nach Feststellung der Ausländerbehörde zur Teilnahme aufgefordert wurden sind entsprechend verpflichtet.

    Die verpflichteten Personen erhalten von der Ausländerbehörde einen entsprechenden Bescheid sowie eine Bescheinigung, die beim Sprachkursträger vorgelegt werden muss.

    Online-Dienst

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    Version

    Technisch geändert am 23.05.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    32/3 Ausländerangelegenheiten

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausmarkt 3

    41747 Viersen

    Version

    Technisch geändert am 15.11.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

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    Formulare

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    Voraussetzungen

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    Rechtsgrundlage(n)

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    Verfahrensablauf

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    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

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    • Es können Gebühren anfallen.
      Zahlungsziel:
      Für die Teilnahme am Integrationskurs haben Teilnahmeberechtigte einen Kostenbeitrag von 1,95 Euro pro Unterrichtsstunde zu leisten. Zur Zahlung ist auch derjenige verpflichtet, der dem Teilnahmeberechtigten zur Gewährung des Lebensunterhaltes verpflichtet ist. Das BAMF befreit auf Antrag Teilnahmeberechtigte, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII beziehen. Außerdem kann das BAMF auf Antrag von der Kostenbeitragspflicht befreien, wenn diese eine unzumutbare Härte darstellt. Weitere Informationen finden Sie auf dieser Seite des BAMF.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Viersen

    Der Fachdienst für Integration und Migration des SKM-Katholischer Verein für soziale Dienste Rheydt e.V. bietet eine Migrationserstberatung jeweils Montag in der Zeit von 13:30 Uhr - 15:30 Uhr in den Räumen

    SKM Viersen
    Hildegardisweg 3
    41747 Viersen

    an.

    Weitere Informationen

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    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 13.07.2023

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de