Unterhaltsanspruch aus Anlass der Geburt
Hinweise für Krefeld
Beschreibung
Hinweise für Krefeld
Der Vater muss für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kinder Mutter Unterhalt gewähren.
Wenn die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil ihr dies aufgrund der Schwangerschaft oder einer dadurch verursachten Krankheit nicht möglich ist, ist der Vater verpflichtet, ihr darüber hinaus auch Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch, wenn die Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes keine Erwerbstätigkeit aufnehmen kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt.
Wenn der Vater das Kind betreut, steht ihm der Anspruch ebenso gegen die Mutter zu.
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Weitere Informationen
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Downloads
- Informationen zur Anerkennung der Vaterschaft
- Information zur Verpflichtung zu Unterhaltsleistungen
- Information zur gemeinsamen elterlichen Sorge
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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