Unterhaltsanspruch aus Anlass der Geburt

    Unterhaltsanspruch aus Anlass der Geburt

    Hinweise für Krefeld

    Beschreibung

    Hinweise für Krefeld

    Der Vater muss für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kinder Mutter Unterhalt gewähren.

    Wenn die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil ihr dies aufgrund der Schwangerschaft oder einer dadurch verursachten Krankheit nicht möglich ist, ist der Vater verpflichtet, ihr darüber hinaus auch Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch, wenn die Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes keine Erwerbstätigkeit aufnehmen kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt.

    Wenn der Vater das Kind betreut, steht ihm der Anspruch ebenso gegen die Mutter zu.

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    Version

    Technisch geändert am 18.06.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Beistandschaft

    Adresse

    Hausanschrift

    Ostwall 107

    47798 Krefeld

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0 21 51 / 86-3240

    E-Mail: beistandschaft@krefeld.de

    Version

    Technisch geändert am 20.03.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

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    Hinweise für Krefeld

    Formulare

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    Weitere Informationen

    Hinweise für Krefeld

    Downloads
    • Informationen zur Anerkennung der Vaterschaft
    • Information zur Verpflichtung zu Unterhaltsleistungen 
    • Information zur gemeinsamen elterlichen Sorge 

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 08.05.2023

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de