rechtsfähige Stiftung AnerkennungOnline erledigen
Stiftung anerkennen lassen
Mithilfe dieses Antrags können Sie die Anerkennung Ihrer Stiftung beantragen.
Beschreibung
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Unterzeichneter Antrag
- Unterzeichnetes Stiftungsgeschäft in schriftlicher Form
- Unterzeichnete Stiftungssatzung (eventuell mit Offenlegung des Werts von eingebrachtem Sachvermögen)
- Vermögensnachweis (zum Beispiel Bankbestätigung)
- Hinweis: Sofern Kunstwerke, Grundstücke oder anderes zu bewertendes Sachvermögen in die Stiftung eingebracht werden soll, wird gegebenenfalls die Vorlage eines Wertgutachtens benötigt
- gegebenenfalls Vollmacht (wenn Sie nicht in eigenem Namen tätig sind)
- Unterzeichnete Annahmeerklärung der Organmitglieder
- Bei Stiftungen von Todes wegen: Testament, Erbvertrag oder Ähnliches
- Falls benötigt und bereits vorliegend: schriftliche Zustimmungen der jeweilig zuständigen Organe bei kirchlichen und gemeinnützigen Stiftungen, Sparkassenstiftungen sowie Stiftungen nach §15 Absatz 3 Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (StiftG NRW)
Voraussetzungen
- Für die Errichtung einer Stiftung des bürgerlichen Rechts benötigen Sie ein sogenanntes Stiftungsgeschäft.
- Beim Stiftungsgeschäft zu Lebzeiten sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- Die Schriftform ist erforderlich.
- Sie müssen eine verbindliche Erklärung vorlegen, in der Sie bestätigen, dass sie ein Vermögen zur Erfüllung eines
Zweckes einsetzen, den Sie vorgeben.
- Sie müssen eine Satzung mit Regelungen über Namen, Sitz, Zweck, Vermögen und Bildung des Vorstands aufstellen. - Bei Stiftungen von Todes wegen sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- Das Stiftungsgeschäft muss aus der Verfügung hervorgehen
- Dies muss das Nachlassgericht der zuständigen Behörde zur Anerkennung mitteilen, sofern die Anerkennung nicht von der erbenden Person, dem Testamentsvollstrecker oder der Testamentsvollstreckerin beantragt wird. - Darüber hinaus müssen Sie die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes sicherstellen. Auch darf der Stiftungszweck nicht das Gemeinwohl gefährden. Grundsätzlich müssen Sie das Stiftungsvermögen erhalten. Die Erträge hieraus müssen Sie für den Stiftungszweck und zur Deckung der Verwaltungskosten verwenden. Sie können aber auch Stiftungen errichten, die nur für eine bestimmte Zeit bestehen und deren Vermögen verbraucht werden soll. Hierbei muss das Bestehen Ihrer Stiftung auf mindestens 10 Jahre ausgelegt sein.
- Bei einer kirchlichen Stiftung bedarf es der Zustimmung der kirchlichen Aufsichtsbehörde
- Bei Stiftungen nach §15 Absatz 3 Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (StiftG NRW) benötigen Sie die Zustimmung des jeweiligen Fachressorts.
- Bei Sparkassenstiftungen benötigen Sie die Zustimmung des Verwaltungsrats der Sparkassen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 80 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 81 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 82 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 83 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 52 Abgabenordnung (AO)
- § 2 Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (StiftG NRW)
- Tarifstelle 25.2 Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)
- Artikel 55 Absatz 2 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen
- § 15 Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen (SpkG)
- § 42a Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW)
Verfahrensablauf
Sie können eine rechtsfähige Stiftung folgendermaßen anerkennen lassen:
- Sie übersenden das formulierte Stiftungsgeschäft und die Stiftungssatzung.
- Wird die Stiftung für den Todesfall verfügt, teilt dies das Nachlassgericht, die erbende Person, die Nachlasspflegerin beziehungsweise der Nachlasspfleger oder die Testamentsvollstreckerin beziehungsweise der Testamentsvollstrecker der zuständigen Stiftungsbehörde mit; diese kann eine fehlende Satzung verfassen oder eine unvollständige Satzung ergänzen.
- Mit der Anerkennung wird Ihre Stiftung rechtsfähig und kann somit selbständig am Rechtsverkehr teilnehmen.
- Bis zur Anerkennung der Stiftung können Sie das Stiftungsgeschäft widerrufen.
- Wird die Stiftung als rechtsfähig anerkannt, so sind Sie verpflichtet, das Vermögen auf Ihre Stiftung zu übertragen.
- Nach Anerkennung Ihrer Stiftung wird die Stiftungsbehörde automatisch ihre Eintragung ins Stiftungsverzeichnis vornehmen.
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer hängt vom Einzelfall und von der Anzahl der zu beteiligenden Stellen ab. Gesetzlich ist eine maximale Bearbeitungsdauer von sechs Monaten festgelegt. Diese kann allerdings bei Notwendigkeit einmal angemessen verlängert werden. Als Zeitpunkt der Antragstellung gilt das Datum, an dem alle notwendigen Unterlagen vollständig eingereicht wurden.
Kosten
Verwaltungsgebühr (abhängig vom Aufwand für die Stiftungsbehörde und vom Nutzen für die stiftende Person): EUR 25 - 5.000.
Bei Stiftungen, deren Zweck als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich anerkannt wurde: kostenlos.
Hinweise (Besonderheiten)
Seit dem 1. Oktober 2017 ist die Eintragung ins Transparenzregister für rechtlich selbständige Stiftungen Pflicht.
Weitere Informationen
Informationen zu Stiftungen sind auf der Internetseite des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen zu finden.
URL:
https://www.im.nrw/themen/beteiligung/stiftungen-nrw/ueberblick
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 14.02.2023
Stichwörter
Hinweise für Leopoldshöhe