Beseitigung von Anlagen Genehmigung

    Abbruchgenehmigung

    Die Beseitigung von (baulichen) Anlagen ist unter den in § 62 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW 2018 genannten Voraussetzungen verfahrensfrei; im Übrigen nur anzeigepflichtig; d.h. eine Baugenehmigung ist für die Beseitigung von (baulichen) Anlagen grundsätzlich nicht notwendig. Sie können bei verfahrensfreien Beseitigungen aber beantragen, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.

    Beschreibung

    Hinweise für Köln

    Die Beseitigung bestimmter Anlagen und Gebäuden ist anzeigepflichtig, Sie benötigen keine Baugenehmigung. Der Begriff der Beseitigung bezeichnet den kompletten Abbruch und schließt die vorschriftsmäßige Entsorgung des Bauschutts mit ein. Für einen teilweisen Abbruch hingegen benötigen Sie eine Baugenehmigung.

    Die Anzeigepflicht besteht ausschließlich für:

    • nicht freistehende, also angebaute Gebäude der Gebäudeklassen 2 bis 5
    • grundsätzlich für Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5 sowie
    • sonstige Anlagen mit einer Höhe von mehr als 10 Metern von der Geländeoberfläche, die keine Gebäude sind.

    Eine Erläuterung der Gebäudeklassen finden Sie unter "Was Sie beachten und wissen müssen".

    Online-Dienste

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    Version

    Technisch geändert am 22.09.2023

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    Version

    Technisch geändert am 20.11.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Antragsberatung der Bauaufsicht

    Adresse

    Hausanschrift

    Willy-Brandt-Platz 2

    50679 Köln

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0221 / 221-33363 - Montag bis Freitag, 8 bis 12 Uhr

    Fax: 0221 / 221-22567

    E-Mail: antragsberatung.bauen@stadt-koeln.de

    Version

    Technisch geändert am 24.06.2024

    Sprachversion

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    Stadt Köln

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    50679 Köln

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    Version

    Technisch geändert am 25.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

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    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Köln

    • Flurkarte
      Die amtliche Flurkarte NRW, auch als "Auszug aus dem Liegenschaftskataster bezeichnet", darf nicht älter als sechs Monate sein. Die Gebäude oder baulichen Anlagen, die beseitigt werden sollen, markieren Sie bitte in der Flurkarte, indem Sie zum Beispiel d
    • Formular "Anzeige der Beseitigung von Anlagen"
      Die Angaben aus dem Antragsformular werden im Bauportal abgefragt, dieses Formular muss daher nicht zwingend von Ihnen eingereicht werden. Falls Sie es dennoch hochladen möchten, finden Sie es unter "Downloads und Infos". Bei einer nicht freistehenden bau
    • Standsicherheitsnachweis
      Einen Standsicherheitsnachweis ("Statik") brauchen Sie nur, wenn eine angebaute, also nicht freistehende, bauliche Anlage beseitigt werden soll. Die Standsicherheit der verbleibenden Gebäude muss dann gewährleistet sein. Darum müssen Sie in diesen Fällen
    • Statistik Bauabgang
      Die Beseitigung einer baulichen Anlage wird in der Statistik "Bauabgang" erfasst. Den Erhebungsbogen können Sie auf der Seite des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg ausfüllen, das diese Aufgabe bundesweit wahrnimmt. Sie werden am Bildschirm durch

    Formulare

    Bei einer Einreichung über das Bauportal.NRW entfallen die Schriftformerfordernisse. Es gelten die Anforderungen der Verordnung zum Bauportal.NRW

    Voraussetzungen

    • Um von Ihrem Wahlrecht, das Baugenehmigungsverfahren durchführen zu lassen, Gebrauch machen zu können, muss es sich um eine in § 62 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW 2018 aufgeführte verfahrensfreie Beseitigungsmaßnahme handeln.
    • Sie reichen alle erforderlichen Unterlagen und Formulare vollständig ein.
    • Ihrem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Köln

    Die Genehmigungsfreiheit und Anzeigepflicht von Beseitigung von Anlagen wird im § 62, Absatz 3 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) thematisiert:

    Verfahrensablauf

    Reichen Sie den Beseitigungsantrag mit den vollständigen Unterlagen bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde (Kreise, kreisfreie Städte, Große und Mittlere kreisangehörige Städte) ein.

    Der Beseitigungsantrag muss von Ihnen als Bauherr und vom Entwurfsverfasser (Architekt oder Bauingenieur), die Bauvorlagen müssen vom Entwurfsverfasser unterschrieben werden. 

    Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft, ob die Bauvorlagen vollständig sind und welche anderen Ämter am Verfahren zu beteiligen sind. 

    Wenn alle Stellungnahmen vorliegen und der Beseitigungsantrag geprüft wurde, wird Ihnen die Entscheidung schriftlich mitgeteilt:

    • Die Baugenehmigung wird erteilt,
    • nur mit bestimmten Bedingungen und Auflagen erteilt oder

    der Bauantrag wird abgelehnt.

    Fristen

    Fristtyp: Geltungsdauer Die Beseitigungsgenehmigung erlischt, wenn nicht 3 Jahre nach Ausstellung der Genehmigung mit der Beseitigung begonnen wurde oder die Ausführung der Beseitigungsmaßnahme länger als 1 Jahr unterbrochen wurde. Entspricht die erteilte Beseitigungsgenehmigung auch weiterhin der geltenden Rechtslage kommt eine Verlängerung in Betracht.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bauaufsichtsbehörde prüft innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang des Beseitigungsantrages, ob dieser vollständig ist. Sobald der Antrag vollständig ist, teilt die Bauaufsichtsbehörde der Bauherrschaft unverzüglich den Eingang des Antrages sowie den Zeitpunkt der Entscheidung mit und beteiligt die Gemeinde sowie die zu beteiligenden Fachdienststellen. Die Gemeinde und die beteiligten Fachdienststellen müssen sich innerhalb von zwei Monaten äußern. Sobald der Beseitigungsantrag vollständig ist und sobald alle für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen und Mitwirkungen vorliegen, beginnt die Entscheidungsfrist für die Bauaufsichtsbehörde. Diese beträgt 3 Monate.

    Kosten

    Hinweise für Köln

    Für die Anzeige der Beseitigung von baulichen Anlagen fallen keine Gebühren an.

    Weitere Informationen

    Bauportal NRW URL: https://www.bauportal.nrw/informationen-baurecht/weiterfuehrende-informationen/vordrucke-und-formulare

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 19.12.2023

    Version

    Technisch geändert am 19.12.2023

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de