Beseitigung von Anlagen GenehmigungOnline erledigen

    Abbruchgenehmigung

    Die Beseitigung von (baulichen) Anlagen ist unter den in § 62 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW 2018 genannten Voraussetzungen verfahrensfrei; im Übrigen nur anzeigepflichtig; d.h. eine Baugenehmigung ist für die Beseitigung von (baulichen) Anlagen grundsätzlich nicht notwendig. Sie können bei verfahrensfreien Beseitigungen aber beantragen, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.

    Beschreibung

    Hinweise für Köln

    Für die Beseitigung von Anlagen und Gebäuden brauchen Sie seit Inkrafttreten der neuen Bauordnung für Nordrhein-Westfalen im Januar 2019 keine Baugenehmigung mehr. Der Begriff der "Beseitigung" schließt den des Abbruchs mit ein und bezeichnet ausschließlich die vollständige Beseitigung einer baulichen Anlage.

    Für die Beseitigung bestimmter baulicher Anlagen wurde jedoch eine Anzeigepflicht eingeführt. Sie besteht ausschließlich für:

    1. nicht freistehende, also angebaute Gebäude der Gebäudeklassen 2 bis 5
    2. grundsätzlich für Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5 sowie
    3. sonstige Anlagen mit einer Höhe von mehr als 10 Metern von der Geländeoberfläche, die keine Gebäude sind.

    Eine Erläuterung der Gebäudeklassen finden Sie weiter unten auf dieser Seite.

    Bitte beachten Sie:

    • Ein teilweiser Abbruch eines Gebäudes ist keine Beseitigung, sondern eine baugenehmigungspflichtige Änderung. Sie müssen einen Bauantrag stellen.
    • Mit den Abbrucharbeiten beginnen dürfen Sie frühestens einen Monat nachdem wir Ihnen die Vollständigkeit Ihrer Anzeige bestätigt haben.
    • Wir prüfen bei der Beseitigungsanzeige nur die Vollständigkeit der Unterlagen. Wir prüfen die Anzeige nicht inhaltlich. Ebenso prüfen wir nicht, ob der Beseitigung öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Die Verantwortung zur Einhaltung aller maßgeblichen Rechtsvorschriften liegt bei Ihnen.
    • Wohnraum ist in Köln sehr knapp, darum bedarf die Beseitigung von Wohnraum in Köln grundsätzlich der Genehmigung. Er wird durch die städtische Wohnraumschutzsatzung geschützt. Hinweise dazu erhalten Sie auf unserer Seiten "Wohnraumschutz und Zweckentfremdungsverbot". Den Link finden Sie unter "Downloads und Infos".
    • Auch müssen Sie umweltrechtliche Belange beachten. Informationen hierzu erhalten Sie auf der Seite des Amtes für Umwelt- und Verbraucherschutz. Den Link dorthin finden Sie ebenfalls unter "Downloads und Infos". Falls Gutachten, zum Beispiel zum Boden- oder Artenschutz oder über Altlasten, erforderlich sind, wenden Sie sich bitte direkt an das Umweltamt mit Verweis auf die bei uns gestellte Anzeige.

    Besonders wichtig:

    Sie müssen eigenständig prüfen, ob weitere Vorschriften betroffen sind und gegebenenfalls Genehmigungen beantragen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn das betroffenen Grundstück in einem Sanierungsgebiet liegt oder dort eine Erhaltungssatzung gilt. Gleiches gilt im Fall einer Veränderungssperre oder wenn ein städtebaulicher Entwicklungsbereich besteht. Möchten Sie Baudenkmäler beseitigen, müssen Sie ebenfalls eine Erlaubnis einholen.

    Die Abbruchanzeige muss in schriftlicher Form mit Original-Unterschriften bei uns eingereicht werden. Wir benötigen ausschließlich die nachfolgend genannten Bauvorlagen in einfacher Ausfertigung:

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_0ac369903c1ff861d15caea96d4a13d5

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch geändert am 13.05.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Antragsberatung der Bauaufsicht

    Adresse

    Hausanschrift

    Willy-Brandt-Platz 2

    50679 Köln

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0221 / 221-33363 - Montag bis Freitag, 8 bis 12 Uhr

    Fax: 0221 / 221-22567

    E-Mail: antragsberatung.bauen@stadt-koeln.de

    Version

    Technisch geändert am 06.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Köln

    • Flurkarte
      Die Flurkarte, auch Liegenschaftskarte genannt, darf nicht älter als sechs Monate sein. Die Gebäude oder baulichen Anlagen, die beseitigt werden sollen, markieren Sie bitte in der Flurkarte, indem Sie zum Beispiel die Abbruchkanten gelb nachzeichnen oder
    • Formular "Anzeige der Beseitigung von Anlagen"
      Gültig ist nur der vorgeschriebene Vordruck, den Sie unter "Downloads und Infos" finden. Die Bauherrin oder der Bauherr muss unterschreiben. Bei einer nicht freistehenden baulichen Anlage muss eine qualifizierte tragwerksplanende Person im Formular benann
    • Standsicherheitsnachweis
      Einen Standsicherheitsnachweis ("Statik") brauchen Sie nur, wenn eine angebaute, also nicht freistehende, bauliche Anlage beseitigt werden soll. Die Standsicherheit der verbleibenden Gebäude muss dann gewährleistet sein. Darum müssen Sie in diesen Fällen
    • Statistik Bauabgang
      Die Beseitigung einer baulichen Anlage wird in der Statistik "Bauabgang" erfasst. Den Erhebungsbogen können Sie auf der Seite des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg ausfüllen, das diese Aufgabe bundesweit wahrnimmt. Sie werden am Bildschirm durch

    Formulare

    Bei einer Einreichung über das Bauportal.NRW entfallen die Schriftformerfordernisse. Es gelten die Anforderungen der Verordnung zum Bauportal.NRW

    Voraussetzungen

    • Um von Ihrem Wahlrecht, das Baugenehmigungsverfahren durchführen zu lassen, Gebrauch machen zu können, muss es sich um eine in § 62 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW 2018 aufgeführte verfahrensfreie Beseitigungsmaßnahme handeln.
    • Sie reichen alle erforderlichen Unterlagen und Formulare vollständig ein.
    • Ihrem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Köln

    Die Genehmigungsfreiheit und Anzeigepflicht von Abbrüchen wird im § 62, Absatz 3 der Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) thematisiert:

    Verfahrensablauf

    Reichen Sie den Beseitigungsantrag mit den vollständigen Unterlagen bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde (Kreise, kreisfreie Städte, Große und Mittlere kreisangehörige Städte) ein.

    Der Beseitigungsantrag muss von Ihnen als Bauherr und vom Entwurfsverfasser (Architekt oder Bauingenieur), die Bauvorlagen müssen vom Entwurfsverfasser unterschrieben werden. 

    Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft, ob die Bauvorlagen vollständig sind und welche anderen Ämter am Verfahren zu beteiligen sind. 

    Wenn alle Stellungnahmen vorliegen und der Beseitigungsantrag geprüft wurde, wird Ihnen die Entscheidung schriftlich mitgeteilt:

    • Die Baugenehmigung wird erteilt,
    • nur mit bestimmten Bedingungen und Auflagen erteilt oder

    der Bauantrag wird abgelehnt.

    Fristen

    Fristtyp: Geltungsdauer Die Beseitigungsgenehmigung erlischt, wenn nicht 3 Jahre nach Ausstellung der Genehmigung mit der Beseitigung begonnen wurde oder die Ausführung der Beseitigungsmaßnahme länger als 1 Jahr unterbrochen wurde. Entspricht die erteilte Beseitigungsgenehmigung auch weiterhin der geltenden Rechtslage kommt eine Verlängerung in Betracht.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bauaufsichtsbehörde prüft innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang des Beseitigungsantrages, ob dieser vollständig ist. Sobald der Antrag vollständig ist, teilt die Bauaufsichtsbehörde der Bauherrschaft unverzüglich den Eingang des Antrages sowie den Zeitpunkt der Entscheidung mit und beteiligt die Gemeinde sowie die zu beteiligenden Fachdienststellen. Die Gemeinde und die beteiligten Fachdienststellen müssen sich innerhalb von zwei Monaten äußern. Sobald der Beseitigungsantrag vollständig ist und sobald alle für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen und Mitwirkungen vorliegen, beginnt die Entscheidungsfrist für die Bauaufsichtsbehörde. Diese beträgt 3 Monate.

    Kosten

    Hinweise für Köln

    Für die Anzeige der Beseitigung von baulichen Anlagen fallen keine Gebühren an.

    Weitere Informationen

    Bauportal NRW URL: https://www.bauportal.nrw/informationen-baurecht/weiterfuehrende-informationen/vordrucke-und-formulare

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 19.12.2023

    Version

    Technisch geändert am 19.12.2023

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de